Rechtsprechung
VG Berlin, 17.04.2000 - 2 A 181.99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,33012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- studentenpolitik.de
Ordnungsgeld wegen Grundrechtsverletzungen
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.04.2000 - 2 A 181.99
- OVG Berlin, 27.04.2001 - 8 L 30.00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
Auszug aus VG Berlin, 17.04.2000 - 2 A 181.99
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung für di Dauer der Mitgliedschaft der Vollstreckungsgläubiger in der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin bis zu einer Entscheidung in der hauptsache (VG 2 A 136.99) untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.
- VG Berlin, 15.07.2002 - 2 A 136.99
Verbot allgemeinpolitscher Äußerungen der Studentenschaft
Auszug aus VG Berlin, 17.04.2000 - 2 A 181.99
Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung für di Dauer der Mitgliedschaft der Vollstreckungsgläubiger in der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin bis zu einer Entscheidung in der hauptsache (VG 2 A 136.99) untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.
- OVG Berlin, 04.05.2005 - 8 N 196.02
Klagerecht der einzelnen Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Tätigkeit …
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör verletzt, indem es zur Begründung der Kompetenzüberschreitung durch die Beklagte auf "die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99), bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 22. September 2000 (OVG 8 SN 328.99), 17. April 2000 (VG 2 A 181.99) bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 27. April 2001 (OVG 8 L 30.00), 6. März 2001 (VG 2 A 121.00), 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) und 22. Mai 2002 (VG 2 A 257.01) Bezug genommen hat.