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   BVerwG, 28.05.2003 - 2 A 3.02   

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https://dejure.org/2003,14038
BVerwG, 28.05.2003 - 2 A 3.02 (https://dejure.org/2003,14038)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2003 - 2 A 3.02 (https://dejure.org/2003,14038)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 2 A 3.02 (https://dejure.org/2003,14038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht

    ATZV §§ 2, 2 a

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszulage eines Beamten bei vorzeitiger Beendigung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit (Blockmodell); Ausgleichszahlung bei einem Dienstleistungsausfall aufgrund eines Dienstunfalls von mehr als sechs Monaten; Erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens zur ...

  • Judicialis

    ATZV § 2; ; ATZV § 2 a; ; BBG § 72 b; ; BBG § 72 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ATZV § 2 § 2a; BBG § 72b § 72c
    Altersteilzeit mit Blockmodell [Arbeits- und Freistellungsphase] und unplanmäßigem Verlauf der Arbeitsphase wegen Dienstunfalls; Unmöglichkeit des Zeitausgleichs; Ausgleichsanspruch; Dienstunfähigkeit; fehlende Arbeitsleistung; Risikoverteilung

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 A 3.02
    Dem Dienstherrn soll auch im Interesse des Beamten Gelegenheit gegeben werden, das Schadensersatzbegehren vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung verwaltungsintern umfassend zu prüfen und gegebenenfalls zu versuchen, entweder durch Anerkennung des Anspruchs oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunkts einen Rechtsstreit zu vermeiden (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 A 2.01

    Altersteilzeit - Blockmodell - unplanmäßiger Verlauf - Unmöglichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2003 - 2 A 3.02
    Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 A 2.01 - (NVwZ-RR 2003, 371 = DÖD 2003, 89) hat der Senat entschieden, dass ein Beamter die Ausgleichszahlung nicht beanspruchen kann, soweit seine Dienstunfähigkeit über den in § 2 a Satz 2 ATZV festgelegten Sechsmonatszeitraum hinausgeht.
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