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   OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03   

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OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03 (https://dejure.org/2004,18433)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 A 360/03 (https://dejure.org/2004,18433)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 (https://dejure.org/2004,18433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wesen und Eigenart des Beamtenrechts; Persönliche Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; "Gesundheitliche Bewährung" als persönliche Voraussetzung zur Ernennung auf Lebenszeit; Mitwirkung des Personalrats bei beamtenrechtlichen ...

  • Judicialis

    BBG § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt U. v. 18.07.2001 - 2 A 5/00 - = NVwZ-RR 2002, 49) ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ein Akt wertender Erkenntnis.

    Die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordert danach, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (BVerwG, U. v. 18.07.2001, a.a.O., m.w.N.).

    Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG allein sein Verhalten in der Probezeit (BVerwGE 106, 263, 267 m.w.N.; BVerwG, U. v. 18.07.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.1976 - 1 DB 16.75

    Gesundheitsstörung mit Krankheitswert - Dienstunfähigkeit eines Beamten -

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Zu den Aufgaben der Amtsärzte gehört es gerade auch, Stellungnahmen zur Dienstfähigkeit von Mitarbeitern aufgrund vorgelegter Facharztgutachten abzugeben und die Frage, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Dienstfähigkeit eines Mitarbeiters hat, ist sogar mit Vorrang vom Amtsarzt - der den Dienstbetrieb kennt - und nicht etwa von einem Privatarzt zu beantworten (vgl. BVerwGE 53, 118).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG allein sein Verhalten in der Probezeit (BVerwGE 106, 263, 267 m.w.N.; BVerwG, U. v. 18.07.2001, a.a.O.).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grundlagen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrundeliegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwGE 85, 177, 180 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten ist in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1992 - 2 C 11.92 - = BVerwGE 91, 200, 203).
  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Eine Verletzung eines vom Personalrat selbst nicht geltend gemachten Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.1989 - 2 C 22/87 - = BVerwGE 82, 356).
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Das gilt für alle Verträge, die Verpflichtungen vorsehen, die mit dem Wesen und Inhalt des in den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften abschließend geregelten Beamtenverhältnisses nicht in Einklang zu bringen sind (BVerwGE 52, 183; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 53).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 27.82

    Beamter auf Probe - Personalrat - Mitwirkung an Entlassung - Vorherige

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Fehlt es bei der Entlassung eines Beamten an der vorgeschriebenen Beteiligung der Personalvertretung, so ist sie fehlerhaft und auf fristgerechte Anfechtung durch den Betroffenen aufzuheben (vgl. BVerwGE 68, 197, 199).
  • BVerwG, 16.09.1986 - 2 B 92.86

    Entlassung eines Beamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung - Erfordernis

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Es kommt - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an (BVerwG, B. v. 16.09.1986 - 2 B 92/86 - m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.1988 - 2 B 84.88

    Entlassung - Probebeamter - Niedersachsen - Personalrat - Zustimmung - Gegenstand

    Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03
    Diese Ansicht verkennt, dass die Mitwirkung des Personalrats sich nicht auf die verwaltungstechnische Entlassungsverfügung bezieht, sondern auf den Vorgang der Entlassung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (vgl. BVerwG, B. v. 10.06.1988 - 2 B 84/88 - = NVwZ-RR 1988, 102).
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