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   OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94   

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OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94 (https://dejure.org/1995,2639)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24.03.1995 - 2 A 4.94 (https://dejure.org/1995,2639)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24. März 1995 - 2 A 4.94 (https://dejure.org/1995,2639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht, Normenkontrollverfahren, Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Gemeinbedarfsfläche, Inanspruchnahme privaten Eigentums, Vorhandene öffentliche Fläche, Abwägungsdefizit, - Schulstandort, Bplan191-XI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Flächennutzungsplan; Gemeindebedarfsfläche; Lokale Bedeutung; Erweiterung eines Schulstandorts; Privateigentum; Abwägung

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 1119
  • NVwZ 1996, 202 (Ls.)
  • DÖV 1996, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin, 01.10.1993 - 2 A 8.91

    Bebauungsplan; Negativprüfung; Unzulässigkeit; Abwägung; Privatnützigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Hinsichtlich des bestehenden Schulgrundstücks wird ohnehin nur die bestandsgeschützte Nutzungsart festgeschrieben, im übrigen geht es bei dem Grundstück der Antragsteller nur um eine Fläche von etwa 2000 m2 für die Gemeinbedarfsfläche und die Parkanlage (vgl. auch Normenkontrollurteile des Senats vom 22. April 1983, OVGE Bln 16, 240, 242 f. betr. die Festsetzung einer 2000 m2 großen Fläche für das Parken von Fahrzeugen auf einem kleineren Teil einer im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche, vom 22. April 1988, BRS 48 Nr. 16 betr. die Ausweisung einer im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellten Fläche als Grünfläche für ein bestehendes Sommerbad und Normenkontrollurteil vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91- betr. die Festsetzung einer Kindertagesstätte auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche).

    Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 18. Dezember 1987, a.a.O., und vom 21. Februar 1991, NVwZ 1991, 873 ) mehrfach entschieden (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1991, OVGE 19, 231= LKV 1992, 201 = BRS 52 Nr. 166; Normenkontrollurteil vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91- S. 18).

    Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, daß die der Planung zugrundeliegenden allgemeinen Belange um so gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, folgt aber zwingend, daß auch zur Verwirklichung derartiger städtebaulicher Ziele wie einer Schulerweiterung private Grundstücke nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für dieses Planvorhaben geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978, BRS 33 Nr. 9 S. 39; BVerwG, Urteil vom 20. August 1982, BVerwGE 66, 133, 137; Normenkontrollurteile des Senats vom 22. April 1988, BRS 48 Nr. 16 und vom 1. Oktober 1993, a.a.O., S. 19; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, BRS 49 Nr. 38; ferner Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 209).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, um so gewichtiger müssen die der Planung zugrundeliegenden Allgemeinbelange sein (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987, BRS 47 Nr. 34 = NVwZ 1988, 727 m.w.N.).

    Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 18. Dezember 1987, a.a.O., und vom 21. Februar 1991, NVwZ 1991, 873 ) mehrfach entschieden (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1991, OVGE 19, 231= LKV 1992, 201 = BRS 52 Nr. 166; Normenkontrollurteil vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91- S. 18).

  • BVerwG, 20.01.1993 - 2 B 2.93

    Einordnung des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Ergänzung zu den

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Im Berufungsverfahren (OVG 2 B 2.93) hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage das Bezirksamt Schöneberg von Berlin unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, die Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts einschließlich der Akten OVG 2 A 3.93, OVG 2 B 2.93 (VG 13 A 169.91) und OVG 2 B 1.93 (VG 13 A 361.90) sowie auf die zu den einzelnen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Planungsakten Bezug genommen: zum Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.91 Abzeichnungen der Bebauungspläne XI-191 und XI-5, 3 Planungsakten des Antragsgegners (2 zum Bebauungsplan XI-191 und eine zum Bebauungsplan XI-5), 3 Bände Planungsakten des Bezirksamts Schöneberg von Berlin (2 Bände zum Bebauungsplan XI-191 und 1 Vorgang zum Bebauungsplan XI-5), 3 Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz (2 Bände Denkmalschutzakten zum Stadtbad Schöneberg, 1 Denkmalschutzakte zum Straßenbahndepot); zum Berufungsverfahren OVG 2 B 2.93 zwei Bände Grundstücksakten sowie 8 Hefter Vorbescheidsakten und Gutachten.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Dieser Mangel kann durch nachträgliches Vorbringen im Normenkontrollverfahren nicht geheilt werden: dem Plan kann nicht nachträglich eine neue Abwägung beigegeben werden (vgl. schon Normenkontrollurteil des Senats vom 26. Januar 1979, OVGE 14, 239, 259 = BRS 35 Nr. 6); es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu erwägen, wie rechtmäßig hätte geplant werden können, sondern allein, ob die planende Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplanes (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB , § 4 Abs. 5 AG- BauGB ) tatsächlich rechtmäßig geplant hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, BVerwGE 94, 100, 115).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Nach der Planbegründung zu dem Bebauungsplan XI-5, die für die Auslegung der Festsetzungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 BVerwGE 77 300.306), sind etwa 3000 m2 dieser an das Schulgrundstück angrenzenden öffentlich zweckbestimmten Fläche für die Schulhoferweiterung vorgesehen.
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, 39 f.), sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1992, BRS 54 Nr. 15).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, 39 f.), sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1992, BRS 54 Nr. 15).
  • BVerwG, 20.08.1982 - 4 C 81.79

    Rechtliches Verhältnis von Planungs-zur Enteignungsentscheidung bei

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, daß die der Planung zugrundeliegenden allgemeinen Belange um so gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, folgt aber zwingend, daß auch zur Verwirklichung derartiger städtebaulicher Ziele wie einer Schulerweiterung private Grundstücke nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für dieses Planvorhaben geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978, BRS 33 Nr. 9 S. 39; BVerwG, Urteil vom 20. August 1982, BVerwGE 66, 133, 137; Normenkontrollurteile des Senats vom 22. April 1988, BRS 48 Nr. 16 und vom 1. Oktober 1993, a.a.O., S. 19; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, BRS 49 Nr. 38; ferner Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 209).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.12.1989 - 6 C 23/88

    Bauleitplanung; Planung; Denkmal; Abwägung

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz, daß die der Planung zugrundeliegenden allgemeinen Belange um so gewichtiger sein müssen, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen, folgt aber zwingend, daß auch zur Verwirklichung derartiger städtebaulicher Ziele wie einer Schulerweiterung private Grundstücke nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für dieses Planvorhaben geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978, BRS 33 Nr. 9 S. 39; BVerwG, Urteil vom 20. August 1982, BVerwGE 66, 133, 137; Normenkontrollurteile des Senats vom 22. April 1988, BRS 48 Nr. 16 und vom 1. Oktober 1993, a.a.O., S. 19; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1989, BRS 49 Nr. 38; ferner Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 209).
  • OVG Berlin, 20.12.1991 - 2 S 21.91

    Bauplanungsrecht, Nachbarschutz, Projektplanung, Eigentumseingriff, Abwägung,

    Auszug aus OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94
    Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 18. Dezember 1987, a.a.O., und vom 21. Februar 1991, NVwZ 1991, 873 ) mehrfach entschieden (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1991, OVGE 19, 231= LKV 1992, 201 = BRS 52 Nr. 166; Normenkontrollurteil vom 1. Oktober 1993 - OVG 2 A 8.91- S. 18).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 65.76

    Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan auch bei Änderung der

  • OVG Berlin, 14.01.1994 - 2 A 9.91

    Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB ,

  • BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93

    Beamtenversorgung - Entwicklungshilfe - Religionsgesellschaft - Berechnung der

  • OVG Berlin, 05.09.1986 - 2 A 1.85
  • BVerwG, 21.05.1992 - 2 A 4.91

    Herabsetzung eines dem Beamten gewährten Mietzuschusses - Gewährung eines

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 1982 - BVerwG 4 C 81.79 - BVerwGE 66, 133 und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 ; BGH, Urteil vom 16. März 1978 - III ZR 145/75 - ZMR 1979, 86 ; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VGH 3 S 1842/88 - juris; OVG Berlin, Urteil vom 24. März 1995 - OVG 2 A 4.94 - BRS 57 Nr. 12; OVG Schleswig, Urteil vom 28. November 1995 - OVG 1 K 11/95 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 10 A 13.07

    Normenkontrollklage gegen Bebauungsplan wegen Verletzung des Eigentums

    Die städtebaulich relevanten Allgemeinbelange, die hinter einer Planung stehen, müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen des Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 48 f; OVG Bln, Urteil vom 24. März 1995, BRS 57 Nr. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 8 S 290/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Beachtung des Entwicklungsgebotes;

    Deshalb ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche auf einem Privatgrundstück nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn sie dafür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. das NK-Urt. des 5. Senats v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 -, VBlBW 1996, 378 zu einer öffentlichen Grünfläche; vgl. auch OVG Berlin, NK-Urt. v. 24.3.1995 - 2 A 4.94 -, OVGE 21, 206).
  • OVG Berlin, 23.08.1996 - 2 B 18.93

    Bauleitplanung: Bestimmtheit einer Bebauungsplanfestsetzung, Ausweisung eines

    Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist eingehalten, weil mit der Festsetzung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestattet und damit im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Plangebers zugleich verdeutlicht werden, ohne daß die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes davon berührt wird (vgl. für die Entwicklung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule sowie Anlagen für sportliche Zwecke" aus einer Wohnbaufläche das Normenkontrollurteil des Senats vom 24. März 1995, OVGEB 21, 206 = LKV 1996, 27 = MDR 1995, 1119 = ZMR 1995, 429).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2005 - 1 KN 335/03

    Abwägung; Ausgleichsmaßnahme; Grundsatz der Lastengleichheit; Privateigentum

    Es darf jedoch erschlossen werden, weil der Antragsgegner sich trotz aufdrängender Planalternativen keinerlei Begründung für die gewählte Variante gegeben hat (vgl. Schmaltz, in: Schrödter, aaO § 214 Rn. 48; OVG Berlin, U. v. 24.3.1995 - 2 A 4.94 -, BRS 57 Nr. 12); auch in einem solchen Fall ist Offensichtlichkeit gegeben.
  • OVG Berlin, 31.01.1997 - 2 A 5.96

    Bauleitplanung: Maßgeblicher Zeitpunkt für Planaufstellung und Bürgerbeteiligung,

    Nach den dem FNP 94 beigefügten Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen können aus den Bauflächen lokale Einrichtungen oder Anlagen des Gemeinbedarfs und Grünflächen mit lokaler Bedeutung entwickelt werden (vgl. dazu das Normenkontrollurteil des Senats vom 24. März 1995, OVGE 21, 206 = BRS 57 Nr. 12 und das Urteil des Senats vom 23. August 1996 - OVG 2 B 18.93 -).
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   BVerwG, 08.11.1996 - 2 A 4.94   

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https://dejure.org/1996,19214
BVerwG, 08.11.1996 - 2 A 4.94 (https://dejure.org/1996,19214)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1996 - 2 A 4.94 (https://dejure.org/1996,19214)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1996 - 2 A 4.94 (https://dejure.org/1996,19214)
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