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   BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 291/75   

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https://dejure.org/1975,3336
BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 291/75 (https://dejure.org/1975,3336)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1975 - 2 ARs 291/75 (https://dejure.org/1975,3336)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 (https://dejure.org/1975,3336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Fall einer vorübergehenden Verschubung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 291/75
    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75 - ausgeführt hat, tritt ein Zuständigkeitswechsel solange nicht ein, als die Strafvollstreckungskammer - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Rechtsmittelgericht - nicht abschließend über die Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß.
  • BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15

    Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit der

    "Aufgenommen' im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsanstalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59).
  • BGH, 14.05.1980 - 2 ARs 119/80

    Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichtes bezüglich des Widerrufs der

    Ein vorübergehender Aufenthalt in diesem Sinne ist etwa dann gegeben, wenn eine Verschubung einen Zwischenaufenthalt in einer Anstalt erforderlich macht oder der Verurteilte wegen einer dringend notwendigen ärztlichen Untersuchung für einige Tage oder Wochen in einer hierfür besonders geeigneten Anstalt untergebracht wird (vgl. BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 278, 279 [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]; BGH in NJW 1976, 249).
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