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   BGH, 19.07.1988 - 2 ARs 342/88   

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BGH, 19.07.1988 - 2 ARs 342/88 (https://dejure.org/1988,7107)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1988 - 2 ARs 342/88 (https://dejure.org/1988,7107)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 (https://dejure.org/1988,7107)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung - Eröffnung des angeklagten Verfahrens

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68

    Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen

    Auszug aus BGH, 19.07.1988 - 2 ARs 342/88
    "Die Voraussetzungen des - im vorliegenden Fall maßgeblichen (BGHSt 22, 232 ff [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]) - § 4 Abs. 1 StPO sind jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.
  • BGH, 16.11.1962 - 2 ARs 194/62
    Auszug aus BGH, 19.07.1988 - 2 ARs 342/88
    Auf das Erfordernis der Eröffnung des zum Gericht höherer Ordnung angeklagten Verfahrens kann nicht verzichtet werden, weil überhaupt erst ab Eröffnung gewährleistet ist, daß die Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung vor dem Gericht höherer Ordnung und damit zu einer gemeinsamen Entscheidung führen kann (vgl. BGHSt 18, 130, 133).".
  • BGH, 30.01.1986 - 2 ARs 366/85

    Antrag auf Verbindung zweier Verfahren

    Auszug aus BGH, 19.07.1988 - 2 ARs 342/88
    Denn die Verbindung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß das zum Gericht höherer Ordnung angeklagte Verfahren schon eröffnet ist (vgl. Löwe-Rosenberg-Dünnebier, StPO, 23. Aufl., Rdn 3 zu § 4; vgl. auch BGH, Beschl. vom 30. Januar 1986, 2 ARs 366/85).
  • BGH, 11.10.2006 - 2 ARs 405/06

    Verfahrensverbindung (Gericht höherer Ordnung; Eröffnung des Hauptverfahrens)

    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -).
  • BGH, 11.10.2006 - 2 AR 222/06
    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -).
  • BGH, 08.10.2015 - 2 ARs 368/14

    Verbindung von Strafsachen

    Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht, da das Oberlandesgericht Köln zwischenzeitlich mit Beschluss vom 7. August 2015 das Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln eröffnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88).
  • BGH, 31.07.1992 - 2 ARs 345/92

    Voraussetzung der Verbindung von zwei anhängigen Verfahren

    Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozeßstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muß in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschl. v. 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88; vgl. Dünnebier in Löwe/Rosensberg, StPO 24. Aufl. § 4 Rdn. 3).
  • BGH, 05.08.1992 - 2 ARs 318/92

    Antrag auf Verbindung zweier Verfahren

    Die beantragte Verbindung kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden, weil im Verfahren des Landgerichts Wiesbaden das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 - und vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 4 Rdn. 3).
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