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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.1993 - 2 B 10416/93   

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https://dejure.org/1993,6107
OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.1993 - 2 B 10416/93 (https://dejure.org/1993,6107)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.03.1993 - 2 B 10416/93 (https://dejure.org/1993,6107)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. März 1993 - 2 B 10416/93 (https://dejure.org/1993,6107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versetzung in eine Parallelklasse - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überweisung eines Schülers; Parallelklasse im Schuljahr; Erzieherische Einwirkung; Ordnungsmaßnahme ; Verwaltungsakt; Gewaltdrohungen unter Schülern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 480
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.1993 - 2 B 10416/93
    Spätestens aber im Laufe des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller hinreichend von seinem Recht zur Anhörung nach § 28 VwVfG Gebrauch machen können (vgl. BVerwGE 66, 111).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1998 - 19 E 391/98

    Gewalt auf dem Schulweg: Schule darf Entlassung androhen

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25. April 1996 - 19 B 246/96 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Juni 1992 - 9 S 1303/92 - OVG Koblenz, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 B 10416/93 -, NVwZ-RR 1993, 480; VGH München, Beschluß vom 10. Juni 1997 - 7 ZS 97.1403 -, NVwZ-RR 1998, 239; Pöttgen-Jehkul-Zaun, ASchO-Kommentar, 16. Aufl., § 14 Rdn. 1; Margies-Knapp-Gampe-Rieger, ASchO-Kommentar, 3. Aufl., § 14 Rdn. 11; Margies-Roeser, SchVG-Kommentar, 2. Aufl., § 26 a Rdn. 19.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.1996 - 2 M 94/96

    Klassenfahrt; Klassenfahrtausschluß; Verwaltungsakt; Pädagogische Maßnahmen;

    Bei dieser Ordnungsmaßnahme handelt es sich um eine einschneidende Disziplinarmaßnahme, die nicht ausschließlich der inneren Ordnung des Schulbetriebes dient, sondern in die Freiheitssphäre des Schülers in rechtsrelevanter Weise eingreift (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 04.03.1993, NVwZ-RR 1993, 480; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.1972 DVBl. 1973, 280; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.06.1992 - 9 S 1303/92; anderer Ansicht: VG Berlin, Beschluß vom 05.11.1984, SPE, 158).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2009 - 3 N 39.08

    Schulordnungsmaßnahme; Versetzung in Parallelklasse; fehlendes Interesse an der

    Wird diese Regelung jedoch, wie hier, ausdrücklich akzeptiert, so lässt sich ein dem Verwaltungsakt (vgl. zur Qualifikation einer entsprechenden Ordnungsmaßnahme OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. März 1993 - 2 B 10416/93 -, NVwZ-RR 1993, 480) gleichwohl anhaftender Makel im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht isoliert beseitigen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 3 S 1.22

    Umsetzung eines Schülers aus einer Spezialklasse mit leistungssportlicher

    Es kann daher offenbleiben, ob die Außenwirkung hier zudem auch daraus folgt, dass dem Klassenwechsel, den der Antragsgegner ausdrücklich nicht als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG bewertet, dennoch Sanktionscharakter zukommt, weil das Schreiben des Landesverbandes R... e.V. vom 11. November 2021 deutlich macht, dass die Beendigung der leistungssportlichen Förderung an ein (vermeintliches) Fehlverhalten des Schülers anknüpft, und auch der Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. Januar 2022 angibt, dass der Entscheidung "wohl Mängel in der Disziplin und ein Drogenkonsum" zugrunde gelegen hätten (vgl. zur Verwaltungsakteigenschaft des Klassenwechsels als Ordnungsmaßnahme OVG Koblenz, Beschluss vom 4. März 1993 - 2 B 10416/93 - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 25. April 1996.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1996 - 19 B 246/96
    Die Überweisung eines Schülers in eine andere Klasse ist ein Verwaltungsakt, wenn sie wie hier nicht nur eine Regelung des inneren Schulbetriebs beinhaltet, sondern als Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, die den Schüler unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4.3. 1993 2 B 10416/93 , NVwZ-RR 1993, 480 (481); Bay. VGH, Beschluss vom 21.6.1985 Nr. 7 CS 85 A. 1983, SPE 902 Nr. 1, S. 1 (2 f.) VG Koblenz, Beschluss vom 8.1.1993 7 L 3791/92 KO , SPE 902, Nr. 2, S. 5 (5 f.).
  • VG Neustadt, 23.11.2006 - 4 L 1746/06

    Anordnung des Sofortvollzugs eines Hausverbotes.

    Der Antrag kann im Übrigen auch dann keinen Erfolg haben, wenn man es als ausreichend ansieht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht expressis verbis erfolgen muss, sondern sich das besondere Vollzugsinteresse auch konkludent aus dem Verwaltungsakt ergeben kann (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1993, 480).
  • VG Mainz, 06.04.1998 - 7 L 613/98
    Bei ihr handelt es sich um eine einschneidende Disziplinarmaßnahme, die nicht ausschließlich der inneren Ordnung des Schulbetriebs dient, sondern in die Freiheitssphäre des Schülers in rechtsrelevanter Weise eingreift (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 4. März 1993 2 B 10416/93.OVG ; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 21. September 1996 2 M 94/96 , NJW 1997, 1721 m. w. N.).
  • VG Weimar, 17.05.2000 - 6 E 953/00

    Formelle Anforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80

    Der vereinzelten Auffassung, auch eine sich aus dem Inhalt des Bescheides ergebende konkludente Anordnung des Sofortvollzuges sei möglich (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.1993, NVwZ-RR 1993, 480, 481) [OVG Rheinland-Pfalz 04.03.1993 - 2 B 10416/93] bzw. die ausdrücklich nur für einen Teil des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung müsse sich auch auf einen anderen Teil beziehen, wenn dies zur alsbaldigen Durchsetzung der beabsichtigten Maßnahme notwendig erscheint (so OVG Berlin, Beschluss vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1990, 194, 195) [OVG Berlin 08.02.1989 - 6 S 150/88], vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen.
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