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   BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07   

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BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07 (https://dejure.org/2008,17307)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 B 128.07 (https://dejure.org/2008,17307)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2008 - 2 B 128.07 (https://dejure.org/2008,17307)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07
    3 Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens; sie lässt sich auf der Grundlage der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2004 (BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) ohne weiteres verneinen.
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2008 - 2 B 128.07
    Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 1 A 1328/08

    Vereinbarkeit eines rückwirkenden Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger

    Soweit erstinstanzliche Verwaltungsgerichte von der Ungültigkeit der Norm ausgegangen sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008 - 26 K 4566/07 -, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2008 - 3 K 254/08 -, juris Rn. 27, und VG Minden, Urteil vom 19. Januar 2009 - 4 K 1778/07 -, juris Rn. 18; vgl. darüber hinaus indiziell OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 -, a.a.O., juris Rn. 20 ff., und dieser Entscheidung nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 29. September 2008 - 2 B 128/07 -, juris Rn. 4, sind die Urteile, soweit ersichtlich, im hier fraglichen Zeitraum nicht rechtskräftig geworden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 308/09

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat "Ostenil" als ein nicht

    - dies gilt gleichermaßen auch für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Zeitraum von Juni bis August 2008, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2008 2 B 128.07 -, juris Rn. 3, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 -, NWVBl. 2008, 17 = juris zurückgewiesen wurde - lag eine (schon bekannt gewordene) rechtskräftige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO NRW noch nicht vor.
  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2008 - 3 K 254/08

    Beihilfefähigkeit, Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente,

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen Entscheidungen, u.a. Beschluss vom 29. September 2008 (2 B 128/07) und Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 (2 B 138.07, 2 B 140.07, 2 B 143.07), zwischenzeitlich zutreffend erkannt, dass § 88 LBG NW bei notwendigen und angemessenen Kosten nur zu Leistungsausschlüssen für die Bereiche der zahnärztlichen Leistungen, der Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, der Hilfsmittel, der Aufenthalte in Sanatorien und Heimen, der Heilkuren, der Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie der Todesfälle" ermächtigt und hat mithin bestätigt, dass es zweifelsohne bereits an einer Ermächtigung für den Ausschluss notwendiger und angemessener nichtverschreibungspflichtigter Medikamente fehlt.
  • VG Gelsenkirchen, 24.06.2009 - 3 K 1256/09

    Beihilfefähigkeit, Ausschluss verschreibungspflichtiger (u.a. Viagra, Cialis) und

    Nachfolgend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, Beschluss vom 29. September 2008 (-2 B 128/07-) und Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 (-2 B 138.07-, -2 B 140.07-, -2 B 143.07-), bestätigt, dass § 88 LBG NW bei notwendigen und angemessenen Kosten nur zu Leistungsausschlüssen für "die Bereiche der zahnärztlichen Leistungen, der Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, der Hilfsmittel, der Aufenthalte in Sanatorien und Heimen, der Heilkuren, der Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie der Todesfälle" ermächtigt und mithin bestätigt, dass es zweifelsohne an einer Ermächtigung für den Ausschluss notwendiger und angemessener Medikamente fehle.
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