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   BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89   

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BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89 (https://dejure.org/1989,2858)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1989 - 2 B 133.89 (https://dejure.org/1989,2858)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - 2 B 133.89 (https://dejure.org/1989,2858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamter auf Probe - Entlassung - Mangelnde Bewährung - Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter auf Probe; Entlassung; Mangelnde Bewährung; Dienstunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Im übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß sich die Rechtmäßigkeit eines auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]; 62, 280 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 46/80]m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 46.80

    Sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff - Absetzbarkeit des

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Im übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß sich die Rechtmäßigkeit eines auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]; 62, 280 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 46/80]m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Im übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß sich die Rechtmäßigkeit eines auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]; 62, 280 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 46/80]m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht, wie die Beschwerde meint, von dem in BVerwGE 22, 215 (218) [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63] abgedruckten Urteil des Senats vom 14. Oktober 1965 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87

    Laufbahnrecht - Probezeit - Verlängerung - Mangelnde Bewährung - Beamter auf

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegenteil geklärt, daß es grundsätzlich sowohl dem Sinn und Zweck der Probezeit wie auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, bei endgültig feststehender Nichtbewährung den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - m.w.N.; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 CB 25.84

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Dauer der

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegenteil geklärt, daß es grundsätzlich sowohl dem Sinn und Zweck der Probezeit wie auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, bei endgültig feststehender Nichtbewährung den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - m.w.N.; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Beamte, die sich nicht bewähren, sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO -) vom 9. Januar 1973 (GV.NW. S. 30); gleichlautend § 7 Abs. 6 Satz 3 in der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO -) vom 15. Dezember 1988 (GV.NW. S. 1) zu entlassen (vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O. mit weiteren Nachweisen); vom 17. November 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - (Buchholz 237.0 § 41 Nr. 1); Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.)).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, daß der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - ; BVerwGE 85, 177 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Meiningen, 21.11.2011 - 1 E 565/10

    Entlassung eines Beamten auf Probe, mehrere Jahre nach Ablauf der

    Gelangt der Dienstherr daher zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, U. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ff.; U. v. 24.11.1988 - 2 C 24.87 - Juris 7; B. v. 17.10.1989 - 2 B 133.89 - BVerwGE 85, 177 ff.).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 26.97

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Danach ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen (stRspr; BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 BVerwG 2 C 24.87 ; Beschluß vom 17. Oktober 1989 BVerwG 2 B 133.89 ; BVerwGE 85, 177 ; Urteil vom 19. März 1998 BVerwG 2 C 5.97 ).
  • OVG Thüringen, 01.09.2009 - 2 EO 383/08

    Recht der Landesbeamten; Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe wegen

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 und vom 24. November 1988 - 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7; Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 2 B 133.89 - BVerwGE 85, 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1990 - 4 S 287/87

    Entlassung eines Beamten wegen Nichtbewährung; Zustellung an Geschäftsunfähigen

    Für eine Subsidiarität der Entlassung wegen mangelnder Bewährung in dem Sinne, daß diese nur ausgesprochen werden dürfte, wenn zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen worden ist, bietet das Gesetz keinen Anhalt (BVerwG, Beschluß v. 17.10.1989, 2 B 133.89).
  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 1 K 19.01780

    Entlassung von Probezeitbeamten vor Ablauf der Probezeit

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, U.v. 24.11.1988 - 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7; B.v. 17.10.1989 - BVerwG 2 B 133.89 - Buchholz 237.0 § 41 Nr. 1).
  • BVerwG, 30.01.1992 - 2 CB 15.90

    Frage und Möglichkeit der Umdeutung eines Widerspruchsbescheids in eine mit einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nicht voraus, daß zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen worden ist (vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - ).
  • VGH Hessen, 25.07.1990 - 1 UE 4084/87

    BEAMTER AUF PROBE; EIGNUNG; ENTLASSUNG; NICHTIGKEIT; PROBEZEIT; VERLÄNGERUNG

    darauf hingewiesen, daß der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten ist, im Falle der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe alsbald nach Ablauf der Bewährungsfrist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte wegen Nichtbewährung zu entlassen oder seine Probezeit (Bewährungszeit) zu verlängern ist (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 17.10.1989 - 2 B 133.89 -, Buchholz 270.0 § 41 BaWüLBG Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.07.1992 - 2 B 116.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nicht voraus, daß zuvor das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit geprüft und ausgeschlossen wird (vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - ).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 2 B 6.94

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Dienstunfähigkeit

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