Rechtsprechung
BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,19148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Beamtenrechtliche Pflicht, einer streitigen Weisung des Dienstherrn Folge zu leisten - Gehorsamspflicht des Beamten
Verfahrensgang
- VG Gießen, 27.01.1992 - V/1 E 1282/90
- VGH Hessen, 12.10.1994 - 1 UE 1042/92
- BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 10.11.1992 - 2 B 137.92
Revision - Darlegungspflicht - Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94
Vielmehr breitet sie mit ihrem Vorbringen im Grunde den gesamten Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - ) und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall zur Entscheidung. - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80
Staatlicher Erziehungsauftrag - Erziehung zum Sozialverhalten - Unterschiedliche …
Auszug aus BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94
Die in diesem Zusammenhang und unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 170.80 - (Buchholz 421 Nr. 74 = NJW 1982, 250 [BVerwG 29.05.1981 - 7 B 170/80]) von der Beschwerde aufgeworfene Frage,.
Rechtsprechung
OVG Bremen, 14.07.1994 - 2 B 155/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,18645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausländer ; Leistungen nach Arbeitsförderungsgesetz; Förderungsvoraussetzungen; Besondere Härte
Verfahrensgang
- VG Bremen, 01.06.1994 - 3 V 123/94
- OVG Bremen, 14.07.1994 - 2 B 155/94
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 B 441/04
besonderer Härtefall; Alter; Erwachsenenschule
Nur dann ermöglicht § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG wegen dieser Besonderheit die Gewährung von Sozialhilfe (vgl. Senatsbeschluss v. 14.07.1994 - 2 B 155/94; im Beschluss v. 27.07.1999 - 2 B 285/99 - hat der Senat einen atypischen Sonderfall bei einer in Scheidung lebenden Antragstellerin angenommen, deren Ehemann während der Prüfungsphase am Ende des Studiums die Fortzahlung von Unterhalt verweigert hat). - OVG Bremen, 27.12.2004 - 2 S 442/04
besonderer Härtefall; Alter; Erwachsenenschule
Nur dann ermöglicht § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG wegen dieser Besonderheit die Gewährung von Sozialhilfe (vgl. Senatsbeschluss v. 14.07.1994 - 2 B 155/94; im Beschluss v. 27.07.1999 - 2 B 285/99 - hat der Senat einen atypischen Sonderfall bei einer in Scheidung lebenden Antragstellerin angenommen, deren Ehemann während der Prüfungsphase am Ende des Studiums die Fortzahlung von Unterhalt verweigert hat).