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   BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88   

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BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88 (https://dejure.org/1989,6568)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.1989 - 2 B 177.88 (https://dejure.org/1989,6568)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 1989 - 2 B 177.88 (https://dejure.org/1989,6568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme und der Art der Beweismittel durch das Gericht - Verwertung von Sachverständigengutachten als Verfahrensfehler - Anforderungen eines solchen Gutachtens an die Überzeugungsbildung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Zwar ist das Gericht in der Regel verpflichtet, eine solche Anordnung zu erlassen, wenn ein Prozeßbeteiligter sie beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwGE 18, 216; Beschlüsse vom 26. November 1980 - BVerwG 6 B 16.80 - <BayVBl. 1982, 158>; vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - und vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - ).

    Darüber hinaus ist der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Kläger in der Berufungsinstanz zur Erläuterung des Gutachtens an den Sachverständigen Fragen, wenn auch nur in allgemeiner Form, hätten stellen wollen und inwieweit sie Sachdienliches hätten erbringen können (vgl. auch hierzu die Beschlüsse vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 93.84 - und vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - ).

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit gibt, ferner, wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden war (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).

    Eine Verpflichtung, in weitere Ermittlungen einzutreten, besteht nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen (§§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 31, 149 [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]; sowie Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - ).

    In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit gibt, ferner, wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden war (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen (§§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 31, 149 [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]; sowie Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - ).

    Zwar ist das Gericht in der Regel verpflichtet, eine solche Anordnung zu erlassen, wenn ein Prozeßbeteiligter sie beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwGE 18, 216; Beschlüsse vom 26. November 1980 - BVerwG 6 B 16.80 - <BayVBl. 1982, 158>; vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - und vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung gerecht fertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 254.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Insbesondere kann es auch ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung (§§ 96 ff., 108 VwGO) Sachverständigengutachten, die in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthalten sind, oder welche die Behörde in das Verfahren eingeführt hat, im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwerten (vgl. auch Urteil vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 26.65 - Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - ).
  • BVerwG, 03.09.1980 - 2 B 63.79

    Schadenersatzklage eines Dienstherrn gegen einen Beamten - Bindungswirkung von

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen (§§ 86 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 31, 149 [BVerwG 18.12.1968 - V C 75/67]; sowie Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - ).
  • BVerwG, 10.03.1977 - 6 B 38.76
    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit gibt, ferner, wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden war (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).
  • BVerwG, 10.12.1984 - 7 B 93.84

    Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entzug wegen

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Zwar ist das Gericht in der Regel verpflichtet, eine solche Anordnung zu erlassen, wenn ein Prozeßbeteiligter sie beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwGE 18, 216; Beschlüsse vom 26. November 1980 - BVerwG 6 B 16.80 - <BayVBl. 1982, 158>; vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - und vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 18.01.1989 - 2 B 177.88
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung gerecht fertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 18.12.1968 - V C 75.67

    Ermittlung der Entschädigungsrente wegen Erwerbsminderung - Unrechtmäßige

  • BVerwG, 26.11.1980 - 6 B 16.80

    Sachverständiger - Anhörung - Ladung - Persönliche Vernehmung - Privatgutachter

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 4.83

    Verwertung von im Verwaltungsverfahren erstellten, substantiiert bestrittenen

  • BVerwG, 18.07.1967 - II C 26.65

    Tonbandaufnahme einer Zeugenvernehmung - Beförderung eines Offiziers zum

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2009 - 7 LA 79/08

    Besitz erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten als

    Das Tatsachengericht bestimmt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel grundsätzlich nach eigenem Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 18.1.1989 - 2 B 177.88 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 2 S 2385/12

    Zur Verwertung von Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises

    Das ist der Fall, wenn die Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit geben, ferner, wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden war (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 3.2.2010 - 2 B 73.09 - Juris; Beschl. v. 7.9.1993, aaO; Beschl. v. 18.1.1989 - 2 B 177.88 - Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2022 - 10 A 1242/20

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines

    vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 -, juris, Rn. 6, vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 -, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2015 - 4 B 53.14 -, juris, Rn. 19, vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 -, juris, Rn. 29 f., vom 4. Januar 2007 - 10 B 20.06 -, juris, Rn. 12, vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, juris Rn. 5, und vom 18. Januar 1989 - 2 B 177.88 -, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • VG Karlsruhe, 22.01.2014 - 4 K 1742/11

    Zur Anerkennung einer Hepatitis C Infektion als Dienstunfall/Berufskrankheit

    Gutachten, die im Verwaltungsverfahren vom Dienstherrn zur Klärung der Frage der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls für einen Körperschaden eingeholt worden sind, können im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwertet werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.2012 - 2 B 97.11 - juris; vgl. auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 30.08.1993 - 2 B 106/93 - juris, v. 18.01.1989 - 2 B 177.88 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2022 - 10 A 1867/21

    Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 -, juris, Rn. 6, vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 -, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2015 - 4 B 53.14 -, juris, Rn. 19, vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 -, juris, Rn. 29 f., vom 4. Januar 2007 - 10 B 20.06 -, juris, Rn. 12, vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, juris Rn. 5, vom 18. Januar 1989 - 2 B 177.88 -, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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