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   BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99   

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BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99 (https://dejure.org/1999,19985)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1999 - 2 B 38.99 (https://dejure.org/1999,19985)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1999 - 2 B 38.99 (https://dejure.org/1999,19985)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten und Außerachtlassung der besonderen Altergrenze für einen Strahlflugzeugführer abweichend von den sonstigen Regelungen für Offiziere

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
    [D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 8.93

    Beamtenversorgung - Anrechnung der Sozialversicherungsrente - Ruhensregelung -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
    [D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 2 B 68.92

    Streitwert - Beamtenrechtliche Streitigkeiten - Übertragung eines höheren Amtes -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
    [D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 2 C 3.93

    Beamtenbesoldung - Aufwandsentschädigung - PflichtgemäßesErmessen des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
    [D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    Der Senat setzt in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa die Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 - u. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 - zu § 5 VAHRG), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den zugestandenen - hier den gekürzten - Versorgungsbezügen und den erstrebten - hier den ungekürzten - Bezügen fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht.
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 685/01

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten; Abordnungszeit an die Zentrale

    Wird eine höhere Versorgung begehrt, so setzt der Senat in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa den Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 -), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschaliert den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den gewährten und den erstrebten (höheren) Versorgungsbezügen - hier durch Doppelanrechnung - fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht.
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