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   BVerwG, 28.10.2004 - 2 B 58.04   

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https://dejure.org/2004,11048
BVerwG, 28.10.2004 - 2 B 58.04 (https://dejure.org/2004,11048)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 B 58.04 (https://dejure.org/2004,11048)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 2 B 58.04 (https://dejure.org/2004,11048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Freizügigkeit bei Bezahlung abgesenkter Dienstbezüge; Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit bie Bezahlung abgesenkter Dienstbezüge; Geltung der Staatsangehörigkeitsvorschriften der Bundesrepublik Deutschlang für die vor Untergang der DDR den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 21.05

    Vereinbarkeit der niedrigeren Besoldung für Beamte in den neuen Bundesländern mit

    Die Staatsangehörigkeitsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland waren seitdem übergangslos, vorbehaltlos und einschränkungslos auch auf diejenigen anzuwenden, die zuvor den staatsbürgerschaftlichen Bestimmungen der DDR unterfielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O., Rn. 6).

    Das Gemeinschaftsrecht schließt eine unterschiedliche Besoldung der Bürger eines Staates nicht allgemein aus; Artikel 39 EG statuiert keine Pflicht der Mitgliedstaaten, die eigenen Staatsbürger unter Einengung von Spielräumen, die das nationale Verfassungsrecht belässt, strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Freizügigkeit des Klägers nach Artikel 39 Abs. 1 EG deswegen nicht beschränkt wird, weil die Absenkung der Besoldung auf der Grundlage des § 73 BBesG i.V.m. der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern dem Grundsatz nach an den Ort der Verwendung (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV) anknüpft (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O., Rn. 5) und diese Anknüpfung möglicherweise keine Ungleichbehandlung ist, die typischerweise Angehörige anderer Mitgliedstaaten nachteiliger betrifft.

    Nicht nur die Ausbildung ist ihrer Natur nach eine nur vorübergehende Maßnahme, auch die Abordnung ist grundsätzlich eine nur vorübergehende Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 2 B 58.04 - Juris Rn. 10).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 2 VR 3.21

    Erfolgloser Eilantrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen

    Auf Dauer wird dem Beamten das neue abstrakt-funktionale Amt erst durch die Versetzung übertragen (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 2 B 58.04 - juris Rn. 10).
  • BAG, 23.03.2006 - 6 AZR 313/05

    Kürzung der Dienstbezüge gemäß 2. BesÜV

    Die vorübergehende Verwendung braucht nicht nur von kurzer Dauer zu sein, wie zB § 27 Abs. 3 BBG zeigt (BVerwG 28. Oktober 2004 - 2 B 58/04 -).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2007 - 5 ME 36/07

    Zulässigkeit der Abordnung eines Beamten zur vorübergehenden Verwendung bei einer

    Denn auch wenn die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen wird, behält sie ihren Charakter als vorübergehende Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004 - BVerwG 2 B 58.04 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 1 L 51/10

    Vorübergehende Verwendung eines Soldaten außerhalb des Beitrittsgebietes

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gleichfalls gerade im Hinblick auf die Regelungen in der 2. BesÜV mit der Abgrenzung von Versetzung und Kommandierung bzw. einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes befasst ( BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - Az.: 2 B 79.04 - und vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 B 58.04 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05

    Krankenversicherung

    Soweit die Antragstellerin insoweit mit Bezug auf Äußerungen des Gerichts, die in einem Verfahren wegen der Haftungsordnung des BKK Landesverbandes NRW gemacht sein und zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen geführt haben sollen (L 2 B 58/04 KR ER LSG NW) die Gefahr sieht, daß bei Realisierung dieser Ordnung die Ziele konterkariert würden, die der Gesetzgeber mit Einführung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verfolgt habe, so überzeugt das nicht annähernd: ungeachtet der Frage, inwieweit es dem Gesetzgeber mit dem objektiven Erklärungsinhalt seiner Vorschriften überhaupt gelungen ist, wirklichen marktwirtschaftlichen Wettbewerb in die GKV einzuführen, so hat der Gesetzgeber jedenfalls mit § 265 a SGB V eine eindeutige Wertung getroffen: hier kommt Solidarität vor Wettbewerb ! - will heißen, es geht die Solidarität der Kassen einer Kassenart nicht nur dem Wettbewerb der Mitgliedskassen untereinander vor, sondern auch dem Wettbewerb der ausgleichspflichtigen Kassen mit den Kassen der anderen Kassenarten.
  • VG Frankfurt/Oder, 02.06.2005 - 2 K 1984/98

    Absenkung der Bezüge eines Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes auf der

    Die Verfügung vom 2. Februar 1994 enthält zwar keine näheren Angaben zum Ende der Abordnung, aber aus den der Kammer vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten während der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2005 ergibt sich insofern, dass die Abordnung inhaltlich auf die (erfolgreiche) Teilnahme am Anpassungslehrgang und zeitlich auf 18 Monate beschränkt war (vgl. zur Abordnung ohne ausdrückliche zeitliche Begrenzung BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 2 B 58/04 - zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 01.06.2021 - 5 L 49.21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Abordnung

    Ihren vorübergehenden Charakter behält eine Abordnung auch, wenn sie mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Beamten später zu versetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 2 B 58/04 -, juris Rn. 10).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 1263/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Besoldung;

    Nicht nur die Ausbildung ist ihrer Natur nach eine nur vorübergehende Maßnahme, auch die Abordnung ist grundsätzlich eine nur vorübergehende Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - 2 B 58.04 -, zitiert nach juris [Rn. 10]).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 123/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Berufung wg.

    Nicht nur die Ausbildung ist ihrer Natur nach eine nur vorübergehende Maßnahme, auch die Abordnung ist grundsätzlich eine nur vorübergehende Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - 2 B 58.04 -, zitiert nach juris [Rn. 10]).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 208/07

    Beamtenbesoldung: Anwendung der 2. BesÜV; Verwendung im Beitrittsgebiet;

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