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   BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92   

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https://dejure.org/1992,7952
BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92 (https://dejure.org/1992,7952)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1992 - 2 B 83.92 (https://dejure.org/1992,7952)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 2 B 83.92 (https://dejure.org/1992,7952)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwertung der mündlichen Erläuterungen eines zuständigen Abteilungsleiters der Beklagten durch das Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung - Durchführung einer formlosen, "informatorischen" Anhörung des Abteilungsleiters in der mündlichen Verhandlung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92
    Mag auch die Wiedergabe der Erläuterungen des Abteilungsleiters inhaltlich zum Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) gehören, so ist ihre Aufnahme in den mit "Entscheidungsgründe" überschriebenen Teil dieses Urteils unschädlich (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.05.1991 - 4 NB 23.90

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Durchführung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92
    Es handelte sich ersichtlich um eine formlose, "informatorische" Anhörung des Abteilungsleiters in der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Aufklärung eines noch nicht ausreichend vorgetragenen Sachverhalts, die einer Aufnahme in die Sitzungsniederschrift nicht bedurfte (vgl. Beschluß vom 8. April 1983 - BVerwG 9 B 1277.81 - ), gleichwohl aber zur richterlichen Überzeugungsbildung beitragen konnte (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 23.90 - ).
  • BVerwG, 08.04.1983 - 9 B 1277.81

    Formlose Anhörung - Protokollierung von Angaben - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92
    Es handelte sich ersichtlich um eine formlose, "informatorische" Anhörung des Abteilungsleiters in der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Aufklärung eines noch nicht ausreichend vorgetragenen Sachverhalts, die einer Aufnahme in die Sitzungsniederschrift nicht bedurfte (vgl. Beschluß vom 8. April 1983 - BVerwG 9 B 1277.81 - ), gleichwohl aber zur richterlichen Überzeugungsbildung beitragen konnte (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 23.90 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2001 - 3 S 2574/99

    Befangenheit eines Gemeinderates - Verlassen der Sitzung; Lärmschutzkonzept;

    Maßgeblich für die richterliche Beurteilung ist allein die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Bekundungen unter Würdigung des unterschiedlichen Gewichts von im Rahmen einer informatorischen Anhörung gemachter Angaben einerseits und Zeugenaussagen andererseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310, § 108 VwGO, Nr. 237; Beschluss vom 27.5.1992 - 2 B 83.92 -, Buchholz 310, § 108 VwGO, Nr. 246).
  • BFH, 10.12.2008 - VIII B 102/08

    Informatorische Anhörungen durch die Gerichte

    Dies gilt gleichermaßen, wenn --wie hier-- Behördenbedienstete auf der Seite der beklagten Behörde auftreten und zu dem Streitgegenstand Aussagen machen (BVerwG-Beschluss vom 27. Mai 1992 2 B 83/92, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 246).
  • BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 72.07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Berücksichtigung des

    Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil die genannte Vorschrift die von der Beschwerde offenbar für notwendig gehaltene (äußere) Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht fordert (vgl. etwa Beschluss vom 27. Mai 1992 BVerwG 2 B 83.92 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 246 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Trennung von Tatbestand und

    Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil die genannte Vorschrift die von der Beschwerde offenbar für notwendig gehaltene (äußere) Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht fordert (vgl. etwa Beschluss vom 27. Mai 1992 BVerwG 2 B 83.92 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 246 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.1993 - 2 B 35.93

    Unzureichende Sachaufklärung - Informatorische Anhörung einer Person statt

    Maßgebend hierfür ist allein die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Bekundungen (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 23.90 - und vom 27. Mai 1992 - BVerwG 2 B 83.92 - jeweils m.w.N.).
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