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   BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83   

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BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83 (https://dejure.org/1984,3873)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1984 - 2 B 89.83 (https://dejure.org/1984,3873)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1984 - 2 B 89.83 (https://dejure.org/1984,3873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit - Maßgeblicher Zeitpunkt für Rechtmäßigkeit der Entlassung - Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise einen Rückschluß auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]; 62, 280 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 46/80]mit weiteren Nachweisen).

    Hieraus folgt, ohne daß dies höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürfte, daß Umstände, aus denen der Dienstherr im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beurteilung der Bewährung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - ) auf die mangelnde Eignung des Probebeamten - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - schließt, ihre Geeignetheit als Element einer solchen Beurteilung nicht deshalb verlieren, weil sie Gegenstand von disziplinarischen Vorermittlungen gewesen sind, die aber zu keiner Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten geführt haben (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Hieraus folgt, ohne daß dies höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürfte, daß Umstände, aus denen der Dienstherr im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beurteilung der Bewährung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - ) auf die mangelnde Eignung des Probebeamten - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - schließt, ihre Geeignetheit als Element einer solchen Beurteilung nicht deshalb verlieren, weil sie Gegenstand von disziplinarischen Vorermittlungen gewesen sind, die aber zu keiner Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten geführt haben (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Soweit sich dem Beschwerdevorbringen verallgemeinerungsfähige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfragen entnehmen lassen, handelt es sich jedenfalls nicht um solche, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]); Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - ( ).
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Tatbestände der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen schweren Dienstvergehens (hier: § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 242) und wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG) rechtlich selbständig nebeneinander stehen (vgl. BVerwGE 21, 50 [BVerwG 06.04.1965 - II C 58/64]; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise einen Rückschluß auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwGE 61, 200 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78]; 62, 280 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 46/80]mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Da die Entlassungsverfügung ihre Gestaltungswirkung zum festgesetzten Entlassungszeitpunkt sogleich voll entfaltet, ist und bleibt für deren Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zu diesem Zeitpunkt bestanden hat; auch dies ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits ausreichend geklärt (vgl. hierzu Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - sowie Beschluß vom 27. Februar 1980 - BVerwG 2 B 1.80 -).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Soweit sich dem Beschwerdevorbringen verallgemeinerungsfähige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfragen entnehmen lassen, handelt es sich jedenfalls nicht um solche, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]); Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - ( ).
  • BVerwG, 06.04.1965 - II C 58.64
    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Tatbestände der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen schweren Dienstvergehens (hier: § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 242) und wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG) rechtlich selbständig nebeneinander stehen (vgl. BVerwGE 21, 50 [BVerwG 06.04.1965 - II C 58/64]; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ).
  • BVerwG, 19.01.1981 - 8 B 25.81
    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Soweit sich dem Beschwerdevorbringen verallgemeinerungsfähige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfragen entnehmen lassen, handelt es sich jedenfalls nicht um solche, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]); Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - ( ).
  • BVerwG, 27.02.1980 - 2 B 1.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflicht zur erschöpfenden

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1984 - 2 B 89.83
    Da die Entlassungsverfügung ihre Gestaltungswirkung zum festgesetzten Entlassungszeitpunkt sogleich voll entfaltet, ist und bleibt für deren Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zu diesem Zeitpunkt bestanden hat; auch dies ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits ausreichend geklärt (vgl. hierzu Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - sowie Beschluß vom 27. Februar 1980 - BVerwG 2 B 1.80 -).
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 45.61

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Beurteilung eines Beamten

  • OVG Thüringen, 01.09.2009 - 2 EO 383/08

    Recht der Landesbeamten; Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe wegen

    Die Entlassung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 120, 36 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG a. F.; insoweit ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1980 - 2 C 24.79 -BVerwGE 61, 200 und - klarstellend - Beschluss vom 18. Juli 1984 - 2 B 89.83 -Juris).

    Zwar können die dem Beamten vorgehaltenen Sachverhalte sowohl disziplinarrechtlich von Bedeutung sein, sie können aber auch unabhängig davon die in der Probezeit erwiesene Nichteignung des Beamten belegen (vgl. zum Verhältnis der Entlassungsgründe: BVerwG, Urteil vom 1. April 1965 - III C 135.62 - BVerwGE 21, 47/55 und Beschluss vom 18. Juli 1984 - 2 B 89.83 - a. a. O.; Zängl in: GKÖD, Band 1, Teil 2a, Lieferung 2/02, K § 31 Rz. 52 ff.).

  • OVG Bremen, 15.10.1987 - 1 B 60/87

    Aufschiebende Wirkung einer Transportgenehmigung; Faktischer Vollzug eines

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