Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Haftprüfung durch das OLG, Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wichtiger Grund, Eröffnungsbeschluss zwei Monate nach Akteneingang, Hauptverhandlung zwei Monate nach Eröffnungsbeschluss, Vertagung der Hauptverhandlung um zwei Monate wegen Nichterscheinens eines Zeugen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lüdenscheid, 07.04.1999 - 6 Gs 167/99
- OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmässigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrössert (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.).Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmässigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrössert (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.).Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmässigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrössert (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.). - BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmässigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrössert (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.). - BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Auszug aus OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 BL 183/99
der Aufhebung, da das Verfahren nicht mit der in Haftsachen geboten, auf dem Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG beruhenden Beschleunigung gefördert worden ist (vgl. BVerfGE 46, 194, 195 m.w.N.).
- OLG Hamm, 19.12.2001 - 2 BL 221/01
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, Fortdauer der …
Nach alledem war der Haftbefehl aufzuheben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. November 1997 in 2 BL 372/97 und vom 7. Oktober 1999 in 2 BL 183/99, StV 2000, 90 = StraFo 2000, 69).