Rechtsprechung
   BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2894
BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88 (https://dejure.org/1989,2894)
BSG, Entscheidung vom 12.06.1989 - 2 BU 175/88 (https://dejure.org/1989,2894)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 (https://dejure.org/1989,2894)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,2894) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft von Kleinstunternehmern in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - Geringfügigkeitsgrenze in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - Vorliegen eines Unternehmens der Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1989 (2 RU 30/88, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß die landwirtschaftliche Unfallversicherung gemäß § 776 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) selbst Zwergbetriebe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze mit Beitragspflicht für den Unternehmer erfaßt, ohne daß diese Regelung verfassungswidrig ist.

    Nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen (s das Urteil des Senats vom 31. Januar 1989, a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1989 (a.a.O.) für landwirtschaftliche Unternehmen ausgeführt, daß diese Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt ist, dagegen nicht von der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Der Beschwerdeführer hat es unterlassen auszuführen, warum diese Rechtsfrage über seinen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39).
  • BSG, 03.05.1984 - 11 RK 1/83

    Forstwirtschaft - Nutzungsrecht - Vermutung der forstwirtschaftlichen

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Der 11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1984 (SozR 5420 § 2 Nr. 30) ausgeführt, daß die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen sind.
  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77

    Landwirtschaftliches Unternehmen - Hauptunternehmen - Nebenunternehmen -

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Nach dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1979 (SozR 2200 § 647 Nr. 5) setzt ein Unternehmen der Forstwirtschaft, das von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßt wird (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO), grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird.
  • LSG Hessen, 11.03.1981 - L 3 U 1303/80

    Unternehmen der Forstwirtschaft

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Diese Vermutung stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf die vom LSG herangezogenen Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern (Art. 1, 5, 9, 14 und 15), die ebenso wie diejenigen der Waldgesetze anderer Bundesländer (vgl. Hessisches LSG vom 11. März 1981 - L 3 U 1303/80) dem Waldeigentümer oder Waldbesitzer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegen.
  • OLG Celle, 17.03.1986 - 1 U 37/85
    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Der Kläger ist mit seinem Begehren in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben; er hat verlangt, die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 1984 und 1985 über einen Beitrag von jeweils 58, 00 DM aufzuheben, weil er die in seinem Eigentum stehende forstwirtschaftliche Nutzflläche von 0, 16 ha mit dünnstehendem Wald aus teilweise 70jährigem Bestand, der erst in 30 Jahren schlagreif sei (s Klageschrift vom 17. August 1985), nicht bewirtschafte (Beitragsbescheide vom 8. Februar 1985 und 14. Februar 1986, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1985, Urteile des Sozialgerichts -SG- Nürnberg vom 19. Februar 1986 - S. 1 U 37/85 L - und des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 22. Juni 1988 - L 2 U 124/86 -).
  • FG Niedersachsen, 26.01.1972 - VIII 95/67
    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88
    Danach umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung Unternehmen der Forstwirtschaft im weiten Rahmen des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit), der weit über die Grenzen des "forstwirtschaftlichen Betriebes" i.S. des Baurechts (s BayVGH vom 29. Januar 1979 Nr. 71 XIV 76 in BayVBl 1979, 500) und auch i.S. des Einkommensteuerrechts (s Niedersächsisches FG vom 26. Januar 1972, VIII 95/67 in EFG 1972, 532) hinausgeht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1998 - L 17 U 12/97

    Aufnahme in ein Unternehmensverzeichnis; Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen

    Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte den Beschluss des BSG vom 12.06.1989 - 2 BU 175/88 - sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.09.1994 - L 2 U 102/91 - vorgelegt.

    Nach dem Urteil des BSG vom 01.02.1979 - 2 RU 29/77 - (= SozR 2200 § 647 Nr. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes - RVA - in AN 1937, S. 301) setzt ein von der landwirtschaftlichen UV umfaßtes Unternehmen der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. auch BSG, Beschl. vom 12.06.1989 - 2 BU 175/88 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494 g; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 776 RVO).

    Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben diesen Anbau und Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werden kann, oder als aus setzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O. mit Hinweis auf Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 776 Anm. 4 b; s. auch BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; Brackmann a.a.O.; Lauterbach a.a.O.).

    Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehören auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.).

    Das ist in der Forstwirtschaft noch mehr als in der Landwirtschaft erforderlich, weil sich in der Forstwirtschaft (bei aussetzenden Unternehmen) die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über Jahrzehnte hinziehen können (s.a. BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.).

    In seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) hat der 2. Senat des BSG dies aber für die landwirtschaftliche UV dahingestellt sein lassen und ist mit dem 11. Senat (a.a.O.) auch für die landwirtschaftliche UV davon ausgegangen, daß von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen.

    Jedenfalls diese Umstände begründen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß bei bestehenden Nutzungsrechten die forst wirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolgt, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen (BSG, Beschl. des 2. Senats vom 12.06.1989 a.a.O. und Urteil des 11. Senats vom 03.05.1984 a.a.O.).

    Das forstwirtschaftliche Unternehmen braucht auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben zu werden (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach a.a.O.; Bereiter-Hahn/ Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 3 zu § 776 RVO und Anm. 5 zu § 123 SGB VII).

    Deshalb stellt es die RVO auf die weitumfassende Organisationseinheit "Unternehmen" i.S.d. § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ab, ohne in der grundlegenden Norm des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO Untergrenzen festzulegen (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach a.a.O.).

    Denn diese Vermutung ist nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 03.05.1984 (a.a.O.), auf das auch der 2. Senat des BSG bei seinen Ausführungen zum "Brachliegenlassen" und zur tatsächlichen Vermutung in dem von der Beklagten vielzitierten Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen hat, widerlegbar.

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer -

    Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden (vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8) .
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 - L 10 U 2233/14

    Forst- und landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher

    Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30).

    Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.

    Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.).

    Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

    Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob bei der Größe und Beschaffenheit der dem Kläger gehörenden Waldflächen nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung von einem unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitsaufwand ausgegangen werden könnte (siehe dazu nochmals Beschluss des Senats vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026).

  • SG Karlsruhe, 09.04.2014 - S 15 U 2643/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht -

    Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).

    Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 - S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden.

    Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden.

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026).

    Während die sog Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sog aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - aaO; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 776 RdNr 6a; Mell in Schulin, HS-UV, § 70 RdNr 54).

    In der Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des 11. Senats hat es der Senat dahingestellt sein lassen, ob für die landwirtschaftliche Unfallversicherung nicht doch bloße Besitz- und Nutzungsrechte die Eigenschaft des Berechtigten als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer begründen können, sich ihr aber insoweit angeschlossen, als von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume wachsen bzw nachwachsen und daß diese Umstände eine - widerlegbare - Vermutung für die forstwirtschaftliche Bearbeitung der Flächen begründen (Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - aaO).

    Die jedenfalls mehr als 1 ha große, mit Wald bestockte Fläche liegt auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl Beschluß des Senats vom 12. Juni 1989, aaO).

  • SG Augsburg, 14.01.2008 - S 5 U 5059/06

    Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne aber zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

  • SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07

    Erfordernis einer Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche für

    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 90/00

    Verpflichtung zur Beitragszahlung in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

    Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88).

    Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 776 Rdnr.6 a; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht § 70 Rdnr.54).

    Insbesondere ist dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als Urwald aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände erworben wird (vgl. Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.).

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 10/16 R

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als

    Vielmehr zählen zur forstwirtschaftlichen Betätigung unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzung neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag (dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826) auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen (s BSG vom 12.6.1989 - 2 BU 175/88 - HV-INFO 1989, 2026; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr. 5) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2002 - L 6 U 61/01
  • SG Augsburg, 03.08.2007 - S 5 U 5056/06
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R

    Festsetzung des Grundbeitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 219/99

    Beitragspflicht zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung ;

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R

    Unternehmereigenschaft in einem auslaufenden landwirtschaften Betrieb

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - L 6 U 1442/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2020 - L 5 U 69/15

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

  • SG Nürnberg, 28.10.2014 - S 8 U 6008/12
  • LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 187/11

    Zur Beitragspflicht des Waldbesitzers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in

  • LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11

    Zur Beitragspflicht des Waldbesitzers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2005 - L 17 U 1/05

    Bestimmung der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.11.2000 - L 7 U 10/00

    Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für Waldflächen; Bewirtschaftung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2002 - L 3/9 U 442/00

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

  • LSG Sachsen, 15.05.2013 - L 6 U 3/11

    Beitragspflicht eines Insolvenzverwalters als Waldbesitzer und Jagdbezirksinhaber

  • LSG Bayern, 23.03.2005 - L 17 U 430/04

    Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für

  • LSG Bayern, 03.03.2005 - L 17 U 216/04

    Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für

  • SG Altenburg, 04.07.2013 - S 3 U 4653/10

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Pflichtmitgliedschaft -

  • SG Lüneburg, 17.06.2008 - S 2 U 78/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht