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   BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88   

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Wird zitiert von ... (21)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1998 - L 17 U 12/97  

    Unfallversicherung

    Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte den Beschluss des BSG vom 12.06.1989 - 2 BU 175/88 - sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.09.1994 - L 2 U 102/91 - vorgelegt.

    Nach dem Urteil des BSG vom 01.02.1979 - 2 RU 29/77 - (= SozR 2200 § 647 Nr. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes - RVA - in AN 1937, S. 301) setzt ein von der landwirtschaftlichen UV umfaßtes Unternehmen der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. auch BSG, Beschl. vom 12.06.1989 - 2 BU 175/88 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494 g; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 776 RVO).

    Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben diesen Anbau und Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werden kann, oder als aus setzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O. mit Hinweis auf Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 776 Anm. 4 b; s. auch BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; Brackmann a.a.O.; Lauterbach a.a.O.).

    Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehören auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.).

    Das ist in der Forstwirtschaft noch mehr als in der Landwirtschaft erforderlich, weil sich in der Forstwirtschaft (bei aussetzenden Unternehmen) die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über Jahrzehnte hinziehen können (s.a. BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.).

    In seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) hat der 2. Senat des BSG dies aber für die landwirtschaftliche UV dahingestellt sein lassen und ist mit dem 11. Senat (a.a.O.) auch für die landwirtschaftliche UV davon ausgegangen, daß von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen.

    Jedenfalls diese Umstände begründen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß bei bestehenden Nutzungsrechten die forst wirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolgt, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen (BSG, Beschl. des 2. Senats vom 12.06.1989 a.a.O. und Urteil des 11. Senats vom 03.05.1984 a.a.O.).

    Das forstwirtschaftliche Unternehmen braucht auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben zu werden (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach a.a.O.; Bereiter-Hahn/ Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 3 zu § 776 RVO und Anm. 5 zu § 123 SGB VII).

    Deshalb stellt es die RVO auf die weitumfassende Organisationseinheit "Unternehmen" i.S.d. § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ab, ohne in der grundlegenden Norm des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO Untergrenzen festzulegen (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach a.a.O.).

    Denn diese Vermutung ist nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 03.05.1984 (a.a.O.), auf das auch der 2. Senat des BSG bei seinen Ausführungen zum "Brachliegenlassen" und zur tatsächlichen Vermutung in dem von der Beklagten vielzitierten Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen hat, widerlegbar.

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026).

    Während die sog Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sog aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - aaO; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 776 RdNr 6a; Mell in Schulin, HS-UV, § 70 RdNr 54).

    In der Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des 11. Senats hat es der Senat dahingestellt sein lassen, ob für die landwirtschaftliche Unfallversicherung nicht doch bloße Besitz- und Nutzungsrechte die Eigenschaft des Berechtigten als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer begründen können, sich ihr aber insoweit angeschlossen, als von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume wachsen bzw nachwachsen und daß diese Umstände eine - widerlegbare - Vermutung für die forstwirtschaftliche Bearbeitung der Flächen begründen (Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - aaO).

    Die jedenfalls mehr als 1 ha große, mit Wald bestockte Fläche liegt auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl Beschluß des Senats vom 12. Juni 1989, aaO).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

    Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob bei der Größe und Beschaffenheit der dem Kläger gehörenden Waldflächen nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung von einem unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitsaufwand ausgegangen werden könnte (siehe dazu nochmals Beschluss des Senats vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026).

mehr
  • VerfGH Bayern, 26.02.2008 - 8-IX-08  
    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

  • SG Augsburg, 14.01.2008 - S 5 U 5059/06  
    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne aber zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

  • SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07  
    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 90/00  
    Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88).

    Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 776 Rdnr.6 a; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht § 70 Rdnr.54).

    Insbesondere ist dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als Urwald aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände erworben wird (vgl. Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.).

  • SG Augsburg, 03.08.2007 - S 5 U 5056/06  
    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2002 - L 6 U 61/01  
    Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unterneh-mens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unter-nehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026).

    Während die sog. Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sog. aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - a.a.O.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 776 Rdnr. 6a, Mell in Schulin, HS-UV, § 70 Rdnr. 54).

    Die 0, 58 ha große, mit Wald be-stockte Fläche liegt auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88; BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 2 RU 30/88, BSGE 64, 252).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 42/03 R  

    Festsetzung des Grundbeitrags in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - HV-Info 1989, 2026), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.
  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 219/99  
  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer -

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R  

    Unternehmereigenschaft in einem auslaufenden landwirtschaften Betrieb

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - L 6 U 1442/04  

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2005 - L 17 U 1/05  

    Unfallversicherung

  • LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 187/11  

    Zur Beitragspflicht des Waldbesitzers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in

  • LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11  

    Zur Beitragspflicht des Waldbesitzers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2002 - L 3/9 U 442/00  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

  • LSG Bayern, 03.03.2005 - L 17 U 216/04  
  • LSG Bayern, 23.03.2005 - L 17 U 430/04  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2002 - L 3 /9 U 442/00  
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