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   ArbG Mainz, 08.09.2005 - 2 BV 53/05   

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https://dejure.org/2005,37914
ArbG Mainz, 08.09.2005 - 2 BV 53/05 (https://dejure.org/2005,37914)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 BV 53/05 (https://dejure.org/2005,37914)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 08. September 2005 - 2 BV 53/05 (https://dejure.org/2005,37914)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.10.2005 - 5 Ta 238/05

    Gegenstandswert in Beschlussverfahren

    Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.09.2005 - 2 BV 53/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Beteiligte zu 1 (Arbeitgeberin) hatte mit der Antragsschrift vom 13.05.2005 nach näherer Maßgabe der dort enthaltenen Anträge das Beschlussverfahren - 2 BV 53/05 - eingeleitet mit den Anträgen.

    Im Anschluss an das Anhörungsschreiben vom 29.08.2005 und die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 01.09.2005 (Bl. 112 f. d. A.) sowie die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 06.09.2005 (Bl. 114 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 08.09.2005 - 2 BV 53/05 - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ("der Prozessbevollmächtigten der Parteien") auf 13.333,33 EUR fest (= 8.000,- EUR + 2.666,66 EUR + 2.666,66 EUR).

    Gegen den ihnen am 22.09.2005 zugestellten Beschluss vom 08.09.2005 - 2 BV 53/05 - legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Schriftsatz vom 30.09.2005 (Bl. 122 f. d. A.) am 30.09.2005 Beschwerde ein und begründeten diese durch Bezugnahme auf ihre Schriftsätze vom 19.07.2005 und vom 01.09.2005.

    Mit dem Beschluss vom 06.10.2005 - 2 BV 53/05 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

    Spezielle gesetzliche Wertvorschriften bestehen für die einzelnen Anträge, wie sie in dem Erkenntnisverfahren - 2 BV 53/05 - verfahrensgegenständlich gewesen sind, nicht.

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