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BVerfG, 14.03.2001 - 2 BvR 22/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Grundrechtsverletzung durch nicht rückwirkendes In-Kraft-Treten des VReformG Art 14
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus BVerfG, 14.03.2001 - 2 BvR 22/99
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 erst zum 1. Januar 1999 und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, nicht in grundrechtsverletzender Weise den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung derartiger Übergangsregelungen verlassen (vgl. BVerfGE 76, 256 [295, 330, 359 ff.]; vgl. auch BVerfGE 44, 1 [20 ff.]; 87, 1 [47]).Er war insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen einer Übergangsregelung wie derjenigen des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen (vgl. BVerfGE 76, 256 [362]).
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus BVerfG, 14.03.2001 - 2 BvR 22/99
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 erst zum 1. Januar 1999 und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, nicht in grundrechtsverletzender Weise den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung derartiger Übergangsregelungen verlassen (vgl. BVerfGE 76, 256 [295, 330, 359 ff.]; vgl. auch BVerfGE 44, 1 [20 ff.]; 87, 1 [47]). - BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
Nichtehelichen-Erbrecht
Auszug aus BVerfG, 14.03.2001 - 2 BvR 22/99
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 erst zum 1. Januar 1999 und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt hat, nicht in grundrechtsverletzender Weise den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung derartiger Übergangsregelungen verlassen (vgl. BVerfGE 76, 256 [295, 330, 359 ff.]; vgl. auch BVerfGE 44, 1 [20 ff.]; 87, 1 [47]).
- BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
Zur Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrag gem. Art.100 Abs. 1 GG; Zur …
Die möglichst umfassende Wahrung des bisherigen Versorgungsstandes hat für sie vor diesem Hintergrund besonderes Gewicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2001 - 2 BvR 22/99 -).