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   BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92   

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https://dejure.org/1992,6420
BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92 (https://dejure.org/1992,6420)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1992 - 2 BvR 237/92 (https://dejure.org/1992,6420)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1992 - 2 BvR 237/92 (https://dejure.org/1992,6420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlnes einer Begründung im Revisionsverwerfungsbeschluß - Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Merkmals der Verteidigung der Rechtsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92
    Generalpräventive Strafzwecke sind verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]) und dürfen daher entsprechend dem Willen des Gesetzgebers auch in dem durch den Begriff der "Verteidigung der Rechtsordnung" bezeichneten Umfang (vgl. dazu BGHSt 24, 40 ff.; 24, 64 ff.) auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zur Geltung gebracht werden.

    Es vollzieht im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB nicht lediglich Rechtsauffassungen der Bevölkerung unbesehen und unbewertet nach; vielmehr hat es die generalpräventiven Gesichtspunkte wertend zu den sonst für die Strafaussetzung relevanten Gesichtspunkten in Beziehung zu setzen und eine Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BGHSt 24, 64 [66]).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92
    Generalpräventive Strafzwecke sind verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]) und dürfen daher entsprechend dem Willen des Gesetzgebers auch in dem durch den Begriff der "Verteidigung der Rechtsordnung" bezeichneten Umfang (vgl. dazu BGHSt 24, 40 ff.; 24, 64 ff.) auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zur Geltung gebracht werden.
  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92
    Durch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung um des Bestands der Rechtsordnung willen wird der Täter nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs; dadurch wird auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz verstoßen, daß jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters stehen muß (vgl. BVerfGE 28, 386 [391]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92
    Generalpräventive Strafzwecke sind verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]) und dürfen daher entsprechend dem Willen des Gesetzgebers auch in dem durch den Begriff der "Verteidigung der Rechtsordnung" bezeichneten Umfang (vgl. dazu BGHSt 24, 40 ff.; 24, 64 ff.) auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zur Geltung gebracht werden.
  • BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 746/01

    Verfassungsbeschwerde - Revisionsverwerfungsbeschluß - Strafprozessualer Beschluß

    Dementsprechend werden strafprozessuale Revisionsverwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die keine Begründung aufweisen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 1992 - 2 BvR 237/92 -, veröffentlicht in Juris; stRspr).
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