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   BVerfG, 16.04.2021 - 2 BvR 524/20   

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BVerfG, 16.04.2021 - 2 BvR 524/20 (https://dejure.org/2021,58506)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2021 - 2 BvR 524/20 (https://dejure.org/2021,58506)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2021 - 2 BvR 524/20 (https://dejure.org/2021,58506)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Insbesondere durfte er sich dabei als Laie auf nur vermutete Tatsachen stützen, denn er kann mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Funktionsweise des Software-Updates keine genaue Kenntnis von dessen konkreter (Aus-)Wirkung haben, weswegen er betreffend die von ihm befürchteten Folgeschäden letztlich auf Vermutungen angewiesen ist und diese naturgemäß nur auf entsprechende Anhaltspunkte stützen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 ff. [Verfassungsbeschwerde hiergegen vom BVerfG mit Beschluss vom 16. April 2021 - 2 BvR 524/20 nicht angenommen]; vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 11 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Das Berufungsgericht hat insoweit die Anforderung an die Substantiierungspflicht der Beklagten überspannt (vgl. für den Fall der Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Käufer Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 ff.; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 16. April 2021 - 2 BvR 524/20 nicht angenommen).
  • BGH, 12.07.2022 - VIII ZR 347/20

    Erwerb eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten

    bb) Die vorgenannten Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem besorgen, dass es die Anforderungen an den Vortrag des Klägers hinsichtlich der von diesem behaupteten nachteiligen Folgen des Software-Updates überspannt haben könnte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, aaO Rn. 40 und 44; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, aaO Rn. 36; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 85 f.; jeweils mwN; vgl. für den Fall der Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Käufer Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 ff.; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 16. April 2021 - 2 BvR 524/20 nicht angenommen).
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