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   BVerfG, 14.07.1980 - 2 BvR 780/79   

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BVerfG, 14.07.1980 - 2 BvR 780/79 (https://dejure.org/1980,23256)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1980 - 2 BvR 780/79 (https://dejure.org/1980,23256)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1980 - 2 BvR 780/79 (https://dejure.org/1980,23256)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 11.01.1994 - VII R 53/93

    Mündliche Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung setzt auch ohne

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 1980 2 BvR 780/79 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steuerberatungsgesetz, Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften a. F., § 22, Rechtsspruch 3) ist die Auslegung, die der erkennende Senat im Zusammenhang mit der mündlichen Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses den §§ 47 Abs. 1, 55 FGO sowie der Vorschrift des § 22 DVStB a. F. (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 3) gegeben hat, einfachrechtlich vertretbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenfalls zustimmend: Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 55 Anm. 7).

    Wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 14. Juli 1980 (a. a. O.) ausgeführt hat, ist es bei der Steuerbevollmächtigten-/Steuerberaterprüfung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) nicht geboten, den Prüfungsbescheid generell mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, da davon auszugehen ist, daß diese Prüfungsteilnehmer aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich über die gegebenen Rechtsbehelfe informiert sind.

    Wie das BVerfG in dem Beschluß vom 14. Juli 1980 (a. a. O.) ausgeführt hat, verstößt die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Form des Prüfungsbescheids je nach Nichtbestehen im schriftlichen Teil oder Nichtbestehen nach Durchführung der mündlichen Prüfung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 737/01

    Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung;

    Der erkennende Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.07.1980 2 BvR 780/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform, StBerG , DVStB a. F. § 22 Rechtsspruch 3) und dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 28.11.1978 VII R 48/78, BStBl II 1979, 185 , vom 12.02.1980 VII R 80/79 a. a. O. und vom 11.1.1994 VII R 53/93 a. a. O, vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.10.2000, 8 K 2638/00 in juris; ebenfalls zustimmend: Gräber/Koch, FGO , 3. Auflage, § 55 Anmerkung 7; Tipke/Kruse, aaO, § 55 FGO Tz. 3) der Auffassung, dass die mündliche Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses gem. § 158 Abs. 1 Nr. 1b StBerG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge des Anlaufens der Klagefrist gem. §§ 47, 55 FGO mit der Bekanntgabe einfach rechtlich vertretbar geregelt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Bei Bewerbern für die Steuerberaterprüfung geht der erkennende Senat mit dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.07.1980 (a. a. O.) des weiteren davon aus, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die gegen Prüfungsentscheidungen einzulegenden Rechtsbehelfe informiert sind.

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01

    Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der

    Der erkennende Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.07.1980 2 BvR 780/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform, StBerG, DVStB a. F. § 22 Rechtsspruch 3) und dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 28.11.1978 VII R 48/78, BStBl II 1979, 185 , vom 12.02.1980 VII R 80/79 a. a. O. und vom 11.1.1994 VII R 53/93 a. a. O, vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.10.2000, 8 K 2638/00 in [...]; ebenfalls zustimmend: Gräber/Koch, FGO, 3. Auflage, § 55 Anmerkung 7; Tipke/Kruse, aaO, § 55 FGO Tz. 3) der Auffassung, dass die mündliche Bekanntgabe eines negativen Prüfungsergebnisses gem. § 158 Abs. 1 Nr. 1b StBerG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge des Anlaufens der Klagefrist gem. § § 47, 55 FGO mit der Bekanntgabe einfach rechtlich vertretbar geregelt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Bei Bewerbern für die Steuerberaterprüfung geht der erkennende Senat mit dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.07.1980 (a. a. O.) des weiteren davon aus, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung über die gegen Prüfungsentscheidungen einzulegenden Rechtsbehelfe informiert sind.

  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 2638/00

    Klagefrist gegen mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1980 2 BvR 780/79 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Steuerberatungsgesetz , Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften a.F, § 22, Rechtsspruch 3) ist diese Rechtsauffassung einfachrechtlich vertretbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Wie das BVerfG in dem Beschluß vom 14. Juli 1980 (a.a.O) ausgeführt hat, verstößt die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Form des Prüfungsbescheids je nach Nichtbestehen im schriftlichen Teil oder Nichtbestehen nach Durchführung der mündlichen Prüfung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 32/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Klagefrist

    Es hielt die Klage unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung (z. B. Hessisches FG, Urteil vom 14. September 1989 13 K 2307/89, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1990, 329) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. November 1978 VII R 48/78, BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185, und vom 12. Februar 1980 VII R 80/79, BFHE 130, 233, BStBl II 1980, 459) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 14. Juli 1980 2 BvR 780/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Steuerberatungsgesetz, Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften a. F., § 22, Rechtsspruch 3) für verspätet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsentscheidung eingelegt worden sei.
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