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   BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88   

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BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88 (https://dejure.org/1988,2096)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1988 - 2 C 17.88 (https://dejure.org/1988,2096)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1988 - 2 C 17.88 (https://dejure.org/1988,2096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung - Eigenleistung - Private Krankenversicherung - Beihilfe

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1559 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    Die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die erwartete Eigenbelastung hinaus - finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe, so wie sie § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV vorsieht, ist rechtswidrig (im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - <BVerwGE 77, 331>).

    Maßgebend für die vorliegende Entscheidung sind vielmehr die Erwägungen, von denen sich der erkennende Senat im Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (BVerwGE 77, 331) hat leiten lassen.

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Beklagten geben keinen Anlaß, von diesen und den weiteren - den Beteiligten bekannten - Gründen des Urteils vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (a.a.O.) abzuweichen.

    Die von der Beklagten im Zusammenhang mit den Ausführungen des Senats zum Gleichheitssatz (BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]) vertretene Auffassung, den Beamten sei es nach der Neuregelung der Beihilfevorschriften nicht mehr überlassen, ob und in welcher Weise sie mit den ihnen in den Dienstbezügen enthaltenen Mitteln für Krankheitsfälle selbst Vorsorge träfen, trifft in dieser Form nicht zu.

    Der Abschluß einer privaten Krankenversicherung ist jedoch weiterhin freiwillig (BVerwGE 77, 331 ) und damit kein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, eine zustehende Beihilfe zu kürzen.

    Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung herangezogenen Vorschriften über das Versicherungsvertragsgesetz lassen sich - wie bereits in dem angeführten Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - dargelegt - nicht auf die Beihilfeleistungen des Dienstherrn übertragen.

    Der erkennende Senat hat zu den vom Berufungsgericht angeführten und der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen und erörterten weiteren Argumenten bereits in dem Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - im einzelnen Stellung genommen, insbesondere zu dem - auch im Berufungsurteil nicht näher konkretisierten - Vorwurf, "die Beamten verdienten an der Krankheit" und nähmen medizinische Leistungen über das eigentlich notwendige Maß hinaus in Anspruch (BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]).

    Aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (a.a.O.) können keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden.

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    ebenso wie er sie nicht nach der seinem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe abstufen (BVerwGE 77, 345 [BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86]) und auch nicht seine sonstigen Vermögensverhältnisse berücksichtigen darf.

    Abgesehen davon, daß es sich dabei um vom Gesetzgeber selbst in anderen Bereichen klar, eindeutig und ausdrücklich getroffene Regelungen handelt und nicht, wie hier, um Verwaltungsvorschriften, betreffen sie nicht die zur Randzone der Besoldung im materiellen Sinne (BVerwGE 77, 345 [BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86]) gehörenden Beihilfeleistungen und deren Kürzung wegen Leistungen privater Versicherungen, sondern andere Fallgestaltungen.

  • VGH Bayern, 29.06.1988 - 3 B 87.00269
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    Den Ausführungen des Senats ist im übrigen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 - 3 B 87.00269 - in vollem Umfang gefolgt.
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    Der insbesondere auch familienpolitischen Gesichtspunkten Rechnung tragende geänderte Beraessungssatz ist zwar ein geeigneter Anreiz für in einer privaten Krankenkasse höherversicherte - übrigens auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversicherte - Beamte, die von der Beklagten gewünschten, für die Beamten vor allem mit mehreren Kindern (vgl. auch BVerfGE 44, 249) hinsichtlich der monatlichen Versicherungsprämien kostengünstigeren "beihilfekonformen" Krankenversicherungstarife abzuschließen.
  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    Auch wenn es "rechtsstaatlicher" wäre, zumindest die Grundzüge der Beihilfegewährung gesetzlich zu regeln, genügt die derzeitige Form der Regelung (noch) rechtsstaatlichen Erfordernissen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - <ZBR 1978, 37>).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    Darauf beruht es, daß Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, freigestellt sind (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]).
  • BVerfG, 12.08.1977 - 2 BvR 1063/76
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88
    Auch wenn es "rechtsstaatlicher" wäre, zumindest die Grundzüge der Beihilfegewährung gesetzlich zu regeln, genügt die derzeitige Form der Regelung (noch) rechtsstaatlichen Erfordernissen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - <ZBR 1978, 37>).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf seine mit der Ausgangsentscheidung vom 25. Juni 1987 übereinstimmende Entscheidung vom 24. November 1988 -- 2 C 17.88 -- zu § 15 Abs. 1 BhV und auf zwei weitere Entscheidungen vom 24. November 1988 -- 2 C 18.88 (BVerwGE 81, 27) und 2 C 19.88 -- zur Anrechenbarkeit von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die er für verfassungsgemäß hält.
  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 40.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    Art und Umfang der die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung blieben als Teil der privaten Lebensführung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vertragsfreiheit) des Beamten überlassen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - BVerwGE 77, 331 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 3 S. 15 und vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 17.88 - Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 2 S. 4).
  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 16.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    Art und Umfang der die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung blieben als Teil der privaten Lebensführung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vertragsfreiheit) des Beamten überlassen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - BVerwGE 77, 331 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 3 S. 15 und vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 17.88 - Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 2 S. 4).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung -

    Entsprechendes hat der Senat in seinem heutigen Urteil - BVerwG 2 C 17.88 - zu § 15 BhV ausgesprochen.
  • BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit - Erstattungsgrenze - Höherrangiges Recht

    Entsprechendes hat der Senat im Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 17.88 - (Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 2) zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV ausgesprochen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1990 - 11 S 2461/88

    Beamtenbeihilfe - Kürzung von Zuschußleistungen bei einem Bundesbahnbeamten -

    Die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare Eigenbelastung hinaus - finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Bundesbahnbeamten zustehenden Zuschußleistungen, wie sie in Ziff 2.7.2 der Richtlinien für die Zahlung von Zuschüssen der DB in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten an Fürsorgeberechtigte, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sind, in der ab 1.1.1986 geltenden Fassung vorgesehen ist, ist rechtswidrig ( im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, ZBR 1989, 283 zu § 15 Abs. 1 S 1 BhV).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2a Satz 1 der Beihilfeverordnung (F. 1982) für das Land Nordrhein-Westfalen und zu § 15 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfevorschriften für Bundesbeamte (F. 1985) ist die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln über die zumutbare Eigenbelastung hinaus finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe rechtswidrig, weil sie deren Zusammenhang mit den Dienstbezügen, dem Sinn und Zweck der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Beihilfe und dem Gleichheitssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1987, BVerwGE 77, 331; Urteil vom 24.11.1988, ZBR 1989, 283 = Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 2).

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 19.88

    Beihilfeleistungen zugunsten eines freiwillig in der gesetzlichen

    Entsprechendes hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 17.88 - zu § 15 BhV ausgesprochen.
  • BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 123.88

    Nichtzulassung einer Revision

    Diese Frage ist indessen nicht mehr klärungsbedürftig, weil der Senat sie bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 331) in bezug auf die Beihilfeverordnung von Nordrhein-Westfalen sowie inzwischen in seinem - den Beteiligten mitgeteilten - Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 17.88 - in bezug auf die kraft Verweisung auch hier anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes verneint hat.
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