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   BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70   

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BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70 (https://dejure.org/1974,99)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1974 - II C 36.70 (https://dejure.org/1974,99)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 (https://dejure.org/1974,99)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken - Stationäre ärztliche Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes - Rechtsnatur eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Material, Einrichtungen und Personal des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre ärztliche Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes; Rechtsnatur eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Material, Einrichtungen und Personal des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1440
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 26.03.1970 - II C 50.65
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70
    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - aus besoldungsrechtlichen Gründen die stationäre Behandlung der Patienten I. und II. Pflegeklasse aber als Nebentätigkeit angesehen.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, es setze sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) enthaltenen Darlegungen, soweit dort ausgeführt ist, daß die Behandlung und Betreuung der selbstzahlenden Krankenhauspatienten der I., II. und III. Pflegeklasse durch den beamteten Chefarzt eines städtischen Krankenhauses rechtlich als Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu beurteilen sei.

    Der Hinweis der Revision, daß der erkennende Senat selbst in dem schon erwähnten Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - zur Rechtfertigung der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Krankenhauses eine Vereinbarung gefordert hat, verkennt, daß in jener - die Rechtslage der beamteten Chefärzte im Land Nordrhein-Westfalen, die nicht Hochschullehrer sind, für die Zeit bis zum 31. Mai 1962 klärenden - Entscheidung gerade nicht von einer ausreichenden gesetzlichen oder gesetzesvertretenden Grundlage für diese Entgeltpflicht ausgegangen werden konnte, und zwar deshalb nicht, weil es an deren ordnungsgemäßer Verkündung mangelte.

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70
    Um die Versagung von Vertrauensschutz zu begründen, bedarf es nicht des im angefochtenen Urteil (S. 29 der Ausfertigung) enthaltenen Hinweises darauf, daß diese Entgeltpflicht keineswegs ein rechtliches Novum darstellte, in Hessen vielmehr bereits in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 21. Juni 1950 (GVBl. S. 110) geregelt war; dieser Hinweis könnte übrigens auf die Nr. 2 Abs. 1 und die Nr. 8 der die Nebentätigkeit der Hochschullehrer regelnden - vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angeführten - Verordnung vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 797) ausgedehnt werden (vgl. BGHZ 7, 1 [BGH 19.06.1952 - III ZR 147/50] [6]).

    - Auf diese Wechselwirkung zwischen der Tätigkeit der beamteten Chefärzte und der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser hat schon der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. Juni 1952 (BGHZ 7, 1 [BGH 19.06.1952 - III ZR 147/50] [24]) hingewiesen.

  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65

    Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70
    Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - hinweisen und geltend machen, § 81 HBG stelle keine hinreichende Ermächtigungsnorm dar.

    Schon deshalb kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats berufen, die sich mit der Pflicht zur Abführung der erwähnten Vergütung befaßt sowie mit der Frage, welchen Anforderungen im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ein Gesetz genügen muß, das zum Erlaß einer Rechtsverordnung über Grund und Höhe dieser Pflicht ermächtigt (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970, 184; DVBl. 1970, 676] und - BVerwG II C 28.66 -, ferner BVerwGE 35, 201 und BVerwGE 41, 316).

  • BVerwG, 07.11.1974 - II C 22.72

    Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation -

    Ob die Behandlung von "Privatpatienten" gegen Selbstliquidation durch einen mit der Leitung einer Universitätsklinik betrauten Hochschullehrer zum Inhalt eines Nebenamts im öffentlichen Dienst oder zum Inhalt einer von diesem Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit zu rechnen ist, richtet sich, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen, nach der konkreten, aus der Organisationsgewalt hergeleiteten Regelung des Dienstherrn (Klarstellung zum Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1] im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440]).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - (NJW 1974, 1440) in einem Fall, in dem das Berufungsgericht jenes Verfahren aufgrund eines mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Tatbestandes zu der Auffassung gelangte, es liege Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vor, klargestellt:.

    Dem sind die Ausführungen des Senats in dem Urteil BVerwG II C 36.70 entgegenzuhalten, die sich auf gleichartiges Vorbringen beziehen; dort ist dargelegt:.

    Denn der Kläger hat durch die Berufung in das Beamtenverhältnis, wie der Senat zu dem gleichartigen Vorbringen im Verfahren - BVerwG II C 36.70 - ebenfalls bereits in dem dort ergangenen Urteil dargelegt hat, lediglich den Rechtsstand und damit den "Besitzstand" erlangt, den das Gesetz jeweils vorsieht.

    Es kommt, wie der Senat ebenfalls bereits in dem Urteil BVerwG II C 36.70 ausgeführt hat, für die Zahlung des Nutzungsentgelts nach dieser Vorschrift nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Träger der Klinik im Einzelfall an; vielmehr ist entscheidend, daß der Klinikdirektor, wenn er die stationär aufgenommenen Privatpatienten persönlich behandelt und hierfür liquidiert, wirtschaftlich die Einrichtungen und das Material des Dienstherrn sowie die Arbeitskraft anderer Angehöriger des Öffentlichen Dienstes nutzt; erst diese Nutzungsmöglichkeit macht die stationäre Behandlung und die Eigenliquidation dafür überhaupt möglich.

    Insoweit hat der erkennende Senat in seinem schon wiederholt angeführten Urteil BVerwG II C 36.70 zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) ausgeführt:.

    Diese Vorschrift hat den gleichen Sinn wie der schon oben erwähnte § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes, und hierzu hat der Senat in seinem Urteil BVerwG II C 36.70 dargelegt:.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 1959 - BVerwG 2 C 405.57 - BVerwGE 9, 155 ; vom 7. Juni 1962 - BVerwG 2 C 15.60 - BVerwGE 14, 222 und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1).
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A.3237 - <DVBl. 1986, 1159>).

    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03

    Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt, Privatliquidation, Vorteilsausgleich

    Das Entgelt ist seinem Wesen nach ein Nutzungsentgelt zum "Ausgleich für die Vorteile, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, dass er die diesem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muss" (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - NJW 1974, 1440).

    Ein ausgewogenes, in das Nebentätigkeitsrecht eingebundenes Verhältnis zwischen Nutzungsvorteil und Nutzungsentgelt ist vor diesem Hintergrund bereits dann anzunehmen, wenn der dem Beamten zufließende Vorteil ausgeglichen wird, ohne den erzielten Ertrag als solchen abzuschöpfen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O.).

    Der vom Beklagten als Vorteilsausgleich festgesetzte Satz von 20 % der bereinigten Bruttoeinnahmen aus stationärer ärztlicher Nebentätigkeit ist angemessen und führt insgesamt nicht zu einem unbilligen Nutzungsentgelt; denn dem Kläger verbleibt der weit überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O. sowie vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 = ZBR 2000, 130).

    Eine dahin gehende Regelung wäre nicht praktikabel (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O.).

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Der pauschalierte Abführungsgrundsatz von 35 v.H. und die Unzulässigkeit eines Vorwegabzuges eigener Personalkosten verletzen nicht den Grundsatz, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - , vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und BVerwGE 87, 1 ).

    Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, daß er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und er nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muß (z.B. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ).

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

    Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der durch die engere Fassung des § 25 des vom Lande Berlin übernommenen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - nicht berührt worden ist, kann derjenige, der über das Bestehen und den Umfang des ihm zustehenden Rechts im Ungewissen und insoweit auf Unterrichtung durch den Verpflichteten angewiesen ist, von diesem die erforderlichen Auskünfte verlangen (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 [S. 16]).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 - NJW 1974, 1440] und vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - [BVerwGE 52, 313, 330 f.]) verleiht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Stellung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs.
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88

    Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von

    Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - ; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

    Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - a.a.O.; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - a.a.O. und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - a.a.O.).

    Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - ).

    Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A. 3237 - ).

    Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - ).

  • BVerwG, 03.04.1979 - 2 B 91.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung einer

    In dem schon vom Berufungsgericht und der Beschwerde angeführten Urteil des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1) ist hierzu u.a. dargelegt:.

    Das angefochtene Urteil sei auf die "Hochschullehrerurteile" des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (nicht 2 C 36.74; a.a.O.), vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - (a.a.O.) und vom 26. (nicht 20.) Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - (a.a.O.) sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 443/74 - gestützt, enthalte aber keine "Ausführungen über die unterschiedlichen Beweggründe der Bewilligung der Nebentätigkeit und der wirtschaftlichen Lage der beiden Berufsgruppen".

    Schon aus diesem Grunde kann auch das Vorbringen, das Berufungsgericht weiche ferner von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (a.a.O.) und vom 20. Mai 1955 - BVerwG 5 C 14.55 - (BVerwGE 2, 114 [116]) ab, nicht durchgreifen.

    Im übrigen ist dem Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (a.a.O.) nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "angemessenes Nutzungsentgelt" rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Entgeltregelung nicht genügte.

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 443/74 - die Verfassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - (a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß die Art der Berechnung von Nutzungsentgelt keiner Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedürfe, sondern der Exekutive überlassen bleiben könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 644/92

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten: Inanspruchnahme von

    Eine gesetzliche Regelung über die Entrichtung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn genügt - insbesondere hinsichtlich der Höhe des Entgelts - dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Mindestmaß an Bestimmtheit, wenn der von einer solchen gesetzlichen Regelung betroffene Bürger abschätzen kann, in welchem Umfang ihm durch diese Regelung eine Belastung erwachsen kann, ohne daß der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Bemessung des Entgelts bis ins einzelne konkretisieren muß; letzteres kann auch im Erlaßwege geschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1974, NJW 1974, 1440 (1442 f.) m.w.N.).

    Daher muß dieses Nutzungsentgelt, das auch pauschaliert werden kann, in einer ausgewogenen Relation zu den dem Dienstherrn entstehenden Kosten und zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei auch ein Vomhundertsatz dieser Vergütung nur dann angemessen ist, wenn er dem Soldaten den aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzen beläßt (vgl. zum ganzen: BVerwG, Urt. v. 31.1.1974, aaO. 1443; Urt. v. 12.3.1987, Buchholz 237.0 § 87 BaWüLBG Nr. 1 S. 4/5 m.w.N.; Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, 1988, § 65 Abs. 5 BBG RdNr. 55ff.).

    Die Erhebung des Entgelts ist danach rechtmäßig, wenn die nach den gesetzlichen Maßstäben in § 20 Abs. 4 5G rechtlich zulässige obere Grenze nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1974 aaO. 1443).

    Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte durch die Vereinnahmung sowohl des Nutzungsentgelts als auch des Pflegesatzes unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.1.1974 aaO. 1443 m.w.N.) einen Überschuß erwirtschaften könnte, sind nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.1999 - 3 L 196/98
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88

    Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 36.99

    Altvertragler; Äquivalenzprinzip; Bundespflegesatzverordnung; Einkünfte aus

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal

  • VG Sigmaringen, 22.09.1998 - 4 K 1545/98

    Einwendungen im Rahmen der Bemessung des Nutzungsentgeltes gegen die Erhebung

  • BVerwG, 31.10.2001 - 2 C 61.00

    Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung; Abrechnung; Alimentationsgrundsatz;

  • VGH Hessen, 29.08.1997 - 10 UE 2030/95

    Haftung für Lebensunterhalt eines Ausländers: Rechtsnatur der

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 15.21

    Verjährung von Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 168/89

    Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83

    Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung

  • BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 54.78

    Widerruf des Beamtenverhältnisses eines wissenschaftlichen Hochschulassistenten -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 89.79

    Anspruch auf staatliches Tätigwerden als Teil des Grundrechts auf Berufsfreiheit

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84

    Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 1747/87

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

  • BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 284/89

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit als Zweitobduzent - Abgrenzung private

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 38.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Erfassung der vereinnahmten

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 31.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 30.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 09.02.1979 - 2 B 88.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Angemessenheit

  • BVerwG, 06.03.1978 - 2 B 12.77

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2006 - 6 A 4767/03

    Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge einer Lehrerin wegen Zuvielarbeit

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 33.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • OVG Bremen, 29.06.1982 - 2 BA 69/80

    Entrichtung eines Entgelts für die von Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 3320/98
  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • BSG, 26.06.1996 - 8 RKn 32/95

    Rechtmäßigkeit eines Aufsichtsbescheides - Anforderungen an eine notwendige

  • OVG Bremen, 29.06.1982 - 2 BA 84/80

    Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Krankenhauseinrichtungen

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 32.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 9.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

  • BVerwG, 03.10.1979 - 2 B 93.78

    Anwendung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 29.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 04.11.1977 - 6 B 30.77

    Überprüfung der Anwendung von Normen des Landesbeamtenrechts durch das

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 19.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 17.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 18.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • BVerwG, 05.11.2021 - 2 B 16.21

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegenüber einem Universitätsprofessor für die

  • LAG Hamm, 13.04.1989 - 17 Sa 1519/88

    Arzt; Krankenhaus; Personal; Honorar; Privatpatienten; Abgabenquote;

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 14.77

    Dachorganisation - Gewerkschaft - Beamtenschaft - Spitzenorganisation

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 2414/97

    Berufung des Nebenintervenienten; Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung;

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1993 - 5 L 2403/91

    Laboratoriumsdiagnostik; Facharzt; Nebentätigkeit; Sachmittelkosten;

  • OLG Schleswig, 06.10.2005 - 1 Ws 221/05

    Sachverständigenvergütung im Strafverfahren: Verneinung des Ersatzes an den

  • BVerwG, 23.12.1994 - 2 NB 1.94

    Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den

  • BGH, 27.07.1982 - 1 StR 209/82

    Untreue durch betrügerische Abrechnungen von Gutachten und Forschungsaufträgen -

  • BVerwG, 18.03.1993 - 2 C 40.91

    Nebentätigkeit eines Professors

  • BVerwG, 09.12.1982 - 2 B 119.81

    Einräumung des Eigenliquidationsrechts eines beamteten Arztes - Genehmigung zur

  • BVerwG, 23.03.1978 - 2 B 55.77

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 21.10.1991 - 2 B 112.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 B 92.80

    Forderung eines Nutzungsentgelts von Beamten für die außerdienstliche

  • BVerwG, 12.10.1977 - VI C 107.74

    Nebentätigkeit - Entgelt - Kostentarife

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 37.88

    Festsetzung des Nutzungsentgelts für die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen

  • BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 367/88

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeit als Zweitobduzent bei Obduktion

  • BVerwG, 03.05.1984 - 1 WB 10.83

    Privatärztliche Nebentätigkeit - Ärztliche Tätigkeit - Medizinisches Institut der

  • BVerwG, 22.12.1978 - 2 B 80.78

    Nichtzulassung einer Revision - Interesse an der Erhaltung der Einheitlichkeit

  • BVerwG, 07.11.1974 - II C 55.72

    Abführen von Nutzungsentgeldern für die Direktoren der Universitätskliniken für

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - 4 S 1915/92

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Medizin - Inanspruchnahme von

  • VG Düsseldorf, 11.08.2016 - 26 K 2715/15
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.1996 - 10 B 11298/96

    Liquidationsberechtigte Ärzte ; Bundeswehrkrankenhäuser;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 11 S 635/89

    Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten; Außenwirkung von

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.1987 - 5 (6) Sa 161/87

    Universitätsassistenzarzt; Nebentätigkeit; Obduktionen; Sachverständiger;

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