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AG Bergen auf Rügen, 24.06.2008 - 2 C 362/06 |
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Mietwagenkosten
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- BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 24.06.2008 - 2 C 362/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 [m.w.N.])}) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 5 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (…vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 Im.w.N.]).
günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (…vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 [m.w.N.]).
Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein erheblicher Zeitraum liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (…vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2006; Az.: VI ZR 161/05 [m.w.N.]).
- OLG Köln, 29.08.2006 - 15 U 38/06
Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach …
Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 24.06.2008 - 2 C 362/06
Viele Gericht bewerten die Angemessenheit der betriebswirtschaftlichen Kalkulationen im Unfallersatzgeschäft sogar durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Schwacke-Mietpreisspiegel" (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, Az.: 15 U 38/06). - BGH, 28.02.2008 - III ZR 86/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt
Auszug aus AG Bergen auf Rügen, 24.06.2008 - 2 C 362/06
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 1, 3 Gebühren gemäß Nr: 2300 VV-RVG nebst der Auslagenpauschale nach Nr.- 7002 VV-RVG ist nach der Entscheidung des BGH, Az.: III ZR 86/06 zunächst vollständig als Nebenforderung geltend zu machen.