Rechtsprechung
   BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2692
BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87 (https://dejure.org/1989,2692)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 2 C 5.87 (https://dejure.org/1989,2692)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 2 C 5.87 (https://dejure.org/1989,2692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,2692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenversorgung - Beamte im Ruhestand - Versorgungsbezüge - Zweijahresfrist - Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Diese Zweijahresfrist sei nach der in BVerfGE 61, 43 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Auch daraus ist zu schließen, daß insoweit an der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - Rechtslage (BVerfGE 61, 43 ) grundsätzlich nichts verändert werden sollte.

    Die nunmehr als Übergangsregelung für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 zu qualifizierende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a.F. ist im Hinblick auf die erst im November 1982 bekanntgegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) mit Verfassungsrecht (noch) vereinbar.

    Eine (Teil-)Nichtigerklärung schied jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, dem mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes offenstanden, aus (BVerfGE 61, 43 ).

    Zu jener Zeit waren die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten, sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ausnahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative BeamtVG a.F. und des § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a.F. rechtlich derart eng mit dem übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungsgehalt des § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtVG a.F. verbunden, daß der Mangel der beanstandeten Regelungen sich wegen des engen Zusammenhangs im Gefüge der Vorschrift auf die Gesamtregelung bezog (BVerfGE 61, 43 ).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Dieser war - ebenso wie bei der Nichtigerklärung einer Vorschrift - verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Gesetzeslage herzustellen und das entstandene Vakuum aufzufüllen (BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 [BVerfG 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79]).

    Er durfte aber auch ohne Verfassungsverstoß in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen waren, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen lassen und nur für die Zukunft die sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebenden Folgen beseitigen (BVerfGE 20, 230 ; 37, 217 ; 48, 327 [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]; 53, 115 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - ).

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Dieser war - ebenso wie bei der Nichtigerklärung einer Vorschrift - verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Gesetzeslage herzustellen und das entstandene Vakuum aufzufüllen (BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 [BVerfG 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79]).

    Allerdings ist der Gesetzgeber - jedenfalls bei einer auf einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Erklärung einer Norm als verfassungswidrig - verpflichtet, den Anforderungen dieses Grundrechts für die seiner Entscheidung vorangehende Zeit gerecht zu werden und auch insoweit eine den Grundsätzen des allgemeinen Gleichheitssatzes entsprechende Regelung zu erlassen, vor allem für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zur Verkündung einer Neuregelung (BVerfGE 55, 100 , 61, 319 ).

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Er durfte aber auch ohne Verfassungsverstoß in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen waren, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen lassen und nur für die Zukunft die sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebenden Folgen beseitigen (BVerfGE 20, 230 ; 37, 217 ; 48, 327 [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]; 53, 115 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - ).

    Diese kann grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem sie durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist (BVerfGE 53, 115 ).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83

    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Er durfte aber auch ohne Verfassungsverstoß in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen waren, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen lassen und nur für die Zukunft die sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebenden Folgen beseitigen (BVerfGE 20, 230 ; 37, 217 ; 48, 327 [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]; 53, 115 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - ).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Hierfür sprechen auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (u.a. BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist das zur Zeit der Entscheidung für diesen Fall sich Geltung beimessende Recht (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] sowie Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - <BVerwGE 80, 1 [BVerwG 30.06.1988 - 2 C 11/87] = Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4 = DVBl. 1988, 1065>).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Er durfte aber auch ohne Verfassungsverstoß in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen waren, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen lassen und nur für die Zukunft die sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebenden Folgen beseitigen (BVerfGE 20, 230 ; 37, 217 ; 48, 327 [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]; 53, 115 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - ).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Er durfte aber auch ohne Verfassungsverstoß in Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 BVerfGG die Auswirkungen der festgestellten Verfassungswidrigkeit einschränken und nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen waren, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen lassen und nur für die Zukunft die sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebenden Folgen beseitigen (BVerfGE 20, 230 ; 37, 217 ; 48, 327 [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]; 53, 115 ; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - ).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 66.85

    Beamtenrecht - Rentenanrechnung - Ruhensberechnung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87
    Der Beamte wird so behandelt, als sei er "zeitgerecht" befördert worden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 1986 - OVG Bf I 87/83 - <ZBR 1986, 338>; Fürst, GKÖD I, O § 5 Rz 58; Plog/Wiedow, BBG, § 5 BeamtVG Rz 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 5 Erl. 9 a, b, cc ; Kümmel, BeamtVG, § 5 Rz 17.2).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zuleitung eines

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 11.87

    Arbeitsplatzschutz - Zeitsoldat - Wehrdienstantritt - Mangelnde Rückwirkung

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

  • BVerwG, 20.03.1961 - II C 209.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.01.1972 - VI B 45.71

    Grundlagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur

  • OVG Hamburg, 14.02.1986 - Bf I 87/83
  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 C 12.22

    Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Teilzeitbewilligungsbescheid - wie etwa im Fall der sog. Einstellungsteilzeit (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 5.87 - BVerwGE 82, 196; Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2) - mangels Freiwilligkeit rechtswidrig war.
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Dieses beantwortet auch die Frage nach dem maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 7 C 15.85 - Buchholz 442.03 § 10 GüKG Nr. 1 S. 1 m.weit.Nachw.; ferner Urteile vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 104.63 - BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] , vom 6. Januar 1969 - BVerwG VI C 38.66 - BVerwGE 31, 170 [BVerwG 06.01.1969 - VI C 38/66] und Urteile vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - BVerwGE 61, 176 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] sowie vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 und BVerwG 2 C 5.87 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nrn. 5 u. 6).
  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 391/04

    Betriebsrente eines Dienstordnungs-Angestellten

    Eine auszugleichende Härte liegt nicht vor, wenn der Beamte die gesetzlichen Regelvoraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllt hatte, also Beförderungshemmnisse in seiner Person vorlagen (BVerwG 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 5.87 - ZBR 1990, 83).
  • BVerwG, 19.09.1989 - 2 C 80.86

    Beamtenversorgung - Versorgung aus letztem Amt - Versorgungsbezüge - Verletzung

    Für die Zeit danach gilt für sie ohne Verletzung höherrangigen Rechts § 5 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (im Anschluß u.a. an BVerwG 2 C 42.86 und 2 C 5.87).

    Maßgebend sind im wesentlichen die Erwägungen, von denen sich der erkennende Senat auch in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - (Buchholz 239.1 § 5 Nr. 5; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) und - BVerwG 2 C 5.87 - (Buchholz 239.1 § 5 Nr. 6) u.a. hat leiten lassen.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87

    Regelvoraussetzungen für die Beförderung eines Beamten - Beförderungsreife eines

    Für die Versorgung der vor dem 1. Dezember 1982 in den Ruhestand getretenen Beamten, deren Versorgungsbezüge noch nicht unanfechtbar festgesetzt sind, gilt für die Zeit danach ohne Verletzung höherrangigen Rechts § 5 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (wie BVerwG 2 C 5.87).

    In die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. sind Zeiten, in denen der Beamte die gesetzlichen Regelvoraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllte, in denen er mithin noch nicht "beförderungsreif" war, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n.F. nicht einzubeziehen (wie BVerwG 2 C 5.87).

  • VGH Hessen, 07.04.1993 - 1 UE 4510/88

    Beamtenversorgung: zur Bedeutung der "Beförderungsreife" für die Höhe des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte können nämlich Zeiten, in denen ein späterer Ruhestandsbeamter vor seiner letzten Beförderung die höherwertigen Funktionen des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, nur insoweit in die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingerechnet werden, als der Beamte schon während dieser Zeit die laufbahnrechtlichen und sonstigen persönlichen Voraussetzungen für das später übertragene Amt besaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 2 C 42/86, BVerwGE 81, 175, 183; BVerwG, Urteil vom 19.9.1989, 2 C 80/86, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 7; BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 2 C 5/87, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.1989, 4 S 2549/87, ZBR 1990, 331; Bay. VGH, Urteil vom 11.5.1988, 3 B 86.01644, ZBR 1989, 20; OVG Hamburg, Urteil vom 14.2.1986, Bf I 87/83, ZBR 1986, 338; auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 5 BeamtVG Rdnr. 29 sowie Kümmel, BeamtVG, § 5 Rdnr. 17.2).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 19.1.1989 - 2 C 5/87 - (a. a. O.) mit der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. befaßt und überzeugend ausgeführt, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7.7.1982 (BVerfGE 61, 43) die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a. F., die der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. entspricht, auch angesichts dessen für verfassungsgemäß gehalten hat, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a. F. bzw. zu der Vorgängervorschrift § 109 BBG die "Beförderungsreife" des Beamten gefordert wurde (vgl. zum alten Recht BVerwG, Urteil vom 27.9.1968, VI C 14/66, RiA 1969, 36, 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1989 - 4 S 2549/87

    Festsetzung - Beamtenruhegehalt; Beförderungsreife eines Beamten vor Ablauf der

    Diese Änderung läßt das von der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (vgl. § 5 Satz 1 BeamtVG a.F.) entwickelte zusätzliche Einrechnungserfordernis der Beförderungsreife nicht entfallen, auch wenn es wie in den früheren Gesetzesfassungen im Wortlaut der Vorschrift nicht enthalten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.1989, 2 C 75.86; 2 C 5.87, 2 C 42.86; OVG Hamburg, Urteil vom 14.2.1986, ZBR 1986, 338; Bayer. VGH, Urteil vom 11.5.1988, ZBR 1989, 20).

    Insoweit ergibt sich ebenfalls aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 S. 4 BeamtVG n.F. als Härteregelung, daß die Voraussetzungen für eine Beförderung oder Verleihung bereits zu Beginn der 2-Jahresfrist vorgelegen haben müssen (BayVGH a.a.O.; vgl. auch BVerwG a.a.O. 2 C 5.87).

  • VGH Hessen, 05.05.1993 - 1 UE 2328/91

    Beamtenversorgung: Beförderungsreife im Sinne des BeamtVG § 5 Abs 3 S 1

    Jedenfalls können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte Zeiten, in denen ein späterer Ruhestandsbeamter vor seiner letzten Beförderung die höherwertigen Funktionen des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, nur insoweit in die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingerechnet werden, als der Beamte schon während dieser Zeit die laufbahnrechtlichen und sonstigen persönlichen Voraussetzungen für das später übertragene Amt besaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 2 C 42/86, BVerwGE 81, 175, 183; BVerwG, Urteil vom 19.9.1989, 2 C 80/86; Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 7; BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 2 C 5/87, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.1989, 4 S 2549/87, ZBR 1990, 331; Bay. VGH, Urteil vom 11.5.1988, 3 B 86.01644, ZBR 1989, 20; OVG Hamburg, Urteil vom 14.2.1986, Bf I 87/83, ZBR 1986, 338; auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 5 BeamtVG Rdnr. 29 sowie Kümmel, BeamtVG, § 5 Rdnr. 17.2).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 19.1.1989 - 2 C 5/87 - (a. a. O.) mit der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. befaßt und überzeugend ausgeführt, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7.7.1982 (BVerfGE 61, 43, 64) die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a. F., die mit der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG n. F. übereinstimmt, auch angesichts dessen für verfassungsgemäß gehalten hat, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative BeamtVG a. F. bzw. zu der Vorgängervorschrift § 109 BBG die "Beförderungsreife" des Beamten gefordert wurde (vgl. zum alten Recht BVerwG, Urteil vom 27.9.1968, VI C 14/66, RiA 1969, 36, 37).

  • BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 27.89

    Errechnung der Beamtenversorgung - Versorgung aus dem letzten Amt

    Maßgebend sind im wesentlichen die Erwägungen, von denen sich der erkennende Senat unter anderem auch in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - (BVerwGE 81, 175) und im Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 5.87 - (Buchholz 239.1 § 5 Nr. 6) hat leiten lassen.
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 64.86

    Besoldung eines Beamten - Anwendbarkeit von Übergangsregelungen zur

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 5.87 -).
  • VG Ansbach, 10.08.2010 - AN 1 K 09.02146

    Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen, entgegenstehende

  • BVerwG, 05.06.1989 - 2 B 102.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 12.87
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht