Rechtsprechung
   BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1990, 670



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97  

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Danach ist auch die vom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu erstatten (vgl. BVerwGE 24, 92 ; 25, 97 ; 28, 68 ; Urteil vom 21. September 1989 BVerwG 2 C 68.86 ; BVerfGE 46, 97 ).

    Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (vgl. BVerwGE 66, 251 m.w.N.; Urteil vom 21. September 1989 BVerwG 2 C 68.86 ; BVerwGE 95, 94 ).

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99  

    Beamtenrecht

    Die Beklagte konnte den Rückforderungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend machen, auch wenn dieser zu einem Zeitpunkt ergangen ist und einen Zeitraum betrifft, in dem der Kläger nicht mehr Beamter der Beklagten war (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 10 m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 CB 25.89 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 S. 21).

    Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 21. September 1989, a.a.O. S. 12 m.w.N.).

    Der Kläger ließ deshalb die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, als er nicht zumindest durch Rückfrage bei seiner Ehefrau feststellte, ob ihm Bezüge weitergezahlt wurden (vgl. auch Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG 8 C 389.63 - BVerwGE 24, 148 und vom 21. September 1989, a.a.O. S. 12 f.).

    Das Vorbringen des Klägers nach Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides berührt die Rechtmäßigkeit der darin getroffenen ablehnenden Billigkeitsentscheidung nicht (vgl. auch Urteil vom 21. September 1989, a.a.O. S. 13 f.).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92  

    BBesG § 9, § 12 Abs. 2; BGB § 820 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs.

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (vgl. BVerwGE 66, 251 [255 f.] m.w.N.; Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - [Buchholz 240 § 12 Nr. 15 = NVwZ 1990, 670] sowie Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - [Buchholz 238.41 § 49 Nr. 3 = ZBR 1983, 193]).

    Für ein evtl. Mitverschulden des Beklagten an der Überzahlung, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in die Ermessensentscheidung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen ist (vgl. Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C l12.78 - [Buchholz 237.7 § 98 Nr. 10]; vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - [aaO.]; vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - [Buchholz 240 § 12 Nr. 17 = ZBR 1991, 246 (248)] sowie Beschluß vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - [aaO.]), sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

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