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BVerwG, 09.01.2004 - 2 C 8.03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anordnung des Ruhens eines Verfahrens
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 22.10.2002 - 5 LC 35/02
- BVerwG, 10.04.2003 - 2 B 11.03
- BVerwG, 09.01.2004 - 2 C 8.03
- BVerwG, 26.08.2004 - 2 C 27.04
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich
Auf dieser Grundlage führt das angegriffene Urteil weiter in rechtlich nicht angreifbarer Weise aus, dass sich aus den Schreiben des Beklagten vom 25.10.2013 und 27.10.2015 keine Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger ergibt, indem er ihn darin nicht über die Möglichkeit unterrichtet hat, zur Vermeidung eines (etwaigen) späteren Rückforderungsanspruchs [zu dem zugrunde liegenden Ausgleichssystem vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 C 8/03 -, juris, Rz. 13] einen Antrag nach § 35 VersAusglG bei ihm zu stellen. - OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2007 - 4 S 3.07
Auswahlentscheidung bei Beförderung - Vergleichbarkeit der Beurteilungen
Diese sind die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, die Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts, die zutreffende Erfassung des Begriffs der Eignung und der gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung, das Fehlen sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 8.03 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43, S. 9). - BVerwG, 10.04.2003 - 2 B 11.03 Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- VG Berlin, 12.05.2009 - 28 L 29.09
Auswahlkriterien im Stellenbesetzungsverfahren bei Anwendung der "Topfwirtschaft"
Diese sind die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, die Zugrundelegung des richtigen Sachverhaltes, die zutreffende Erfassung des Begriffs der Eignung und der gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung, das Fehlen sachfremder Erwägungen sowie die Beachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, - 2 C 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43, S.9).