Weitere Entscheidung unten: ArbG Kaiserslautern, 14.02.2008

Rechtsprechung
   ArbG Kaiserslautern, 23.04.2008 - 2 Ca 1684/07   

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https://dejure.org/2008,38168
ArbG Kaiserslautern, 23.04.2008 - 2 Ca 1684/07 (https://dejure.org/2008,38168)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 Ca 1684/07 (https://dejure.org/2008,38168)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 Ca 1684/07 (https://dejure.org/2008,38168)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08

    Gegenstandswert - Reduzierung der Vergütung infolge Änderungskündigung

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.04.2008 - 2 Ca 1684/07 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 18.564,10 EUR festgesetzt.
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Rechtsprechung
   ArbG Kaiserslautern, 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,50872
ArbG Kaiserslautern, 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07 (https://dejure.org/2008,50872)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07 (https://dejure.org/2008,50872)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 2 Ca 1684/07 (https://dejure.org/2008,50872)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2008 - 5 Sa 159/08

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung -

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07 - wird ebenso wie die der Klägerin zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07 - festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 07.11.2007 sozial ungerechtfertigt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 2 Ca 1684/07 vom 14.02.2008 wird abgeändert.

    unter Abänderung des am 14.02.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen, 2 Ca 1684/07, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 321, 5 Überstunden für die Monate November 2006 bis einschließlich 23.08.2007 abzurechnen und den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 auszuzahlen;.

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