Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 5 Ta 209/06
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 5 Ta 209/06
Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08.2005 - 2 Ca 1959/05 - war der Klägerin unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit Wirkung vom 30.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens wurde die Klägerin vom Arbeitsgericht so angeschrieben, wie dies aus Blatt 10 bis 13 des PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1959/05 - ersichtlich ist (= gerichtliche Schreiben vom 03.07.2006, 02.08.2006 und - mit Fristsetzung zum 06.09.2006 - vom 23.08.2006).
Nachdem sich die Klägerin nicht erklärt hatte, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 (Blatt 14 f. des PKH-Beiheftes) den Beschluss vom 30.08.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 15.09.2006 zugestellten Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 - legte die Klägerin am 20.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 19.09.2006 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig im Wesentlichen wie folgt:.
Mit dem Beschluss vom 06.11.2006 - 2 Ca 1959/05 - (Blatt 28 f. des PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 14.09.2006 nicht ab und legte dem Landesarbeitsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.