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ArbG Ludwigshafen, 22.11.2007 - 2 Ca 2079/07 |
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ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22. November 2007 - 2 Ca 2079/07 (https://dejure.org/2007,39902)
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Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 22.11.2007 - 2 Ca 2079/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 12/08
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 12/08
Prozesskostenhilfe - Rechtsweg in Handelsvertretersachen - Einfirmenvertreter …
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.11.2007, Az.: 2 Ca 2079/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 22.11.2007 (2 Ca 2079/07) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08
Prozesskostenhilfe - Rechtsweg in Handelsvertretersachen - Einfirmenvertreter …
In einem zweiten Verfahren (2 Ca 2089/07; 10 Ta 6/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma F Werbung GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 6.314,04. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich. - LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 6/08
Prozesskostenhilfe - Rechtsweg nach § 5 Abs 3 ArbGG - Einfirmenvertreter kraft …
In einem zweiten Verfahren (4 Ca 2090/07; 10 Ta 7/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma S GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 4.868,89. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.