Rechtsprechung
   ArbG Ludwigshafen, 22.11.2007 - 2 Ca 2079/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39902
ArbG Ludwigshafen, 22.11.2007 - 2 Ca 2079/07 (https://dejure.org/2007,39902)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 2 Ca 2079/07 (https://dejure.org/2007,39902)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22. November 2007 - 2 Ca 2079/07 (https://dejure.org/2007,39902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,39902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 12/08

    Prozesskostenhilfe - Rechtsweg in Handelsvertretersachen - Einfirmenvertreter

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.11.2007, Az.: 2 Ca 2079/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 22.11.2007 (2 Ca 2079/07) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 7/08

    Prozesskostenhilfe - Rechtsweg in Handelsvertretersachen - Einfirmenvertreter

    In einem zweiten Verfahren (2 Ca 2089/07; 10 Ta 6/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma F Werbung GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 6.314,04. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2008 - 10 Ta 6/08

    Prozesskostenhilfe - Rechtsweg nach § 5 Abs 3 ArbGG - Einfirmenvertreter kraft

    In einem zweiten Verfahren (4 Ca 2090/07; 10 Ta 7/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma S GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 4.868,89. In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63. In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht