Rechtsprechung
ArbG Hamm, 15.04.2005 - 2 Ca 2226/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamm, 15.04.2005 - 2 Ca 2226/04
- LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1080/05
- BAG - 8 AZN 22/06
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 18.10.2005 - 19 Sa 1080/05
Betriebsübergang, Betriebsteilübergang bei einem Autohaus, Vertragshändler
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.04.2005 - 2 Ca 2226/04 - wird zurückgewiesen.Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm - 2 Ca 2226/04 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 30.08.2004, ihm zugegangen am 31.08.2004, nicht zum 31.03.2005 aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass zwischen ihm einerseits und der Beklagten zu 2) andererseits spätestens seit dem 13.12.2004 bzw. seit dem 01.01.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht zu den Bedingungen des bis dahin zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses, 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses als Kfz-Mechaniker weiterzubeschäftigen, 4. hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des bis zum Betriebsübergang bei der Beklagten zu 1) bestandenen Arbeitsvertrags abzuschließen; 5. hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bis zum Betriebsübergang bestandenen Arbeitsverhältnisses als Kfz-Mechaniker weiterzubeschäftigen.