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   ArbG Koblenz, 04.03.2005 - 2 Ca 2761/03   

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ArbG Koblenz, 04.03.2005 - 2 Ca 2761/03 (https://dejure.org/2005,33845)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 Ca 2761/03 (https://dejure.org/2005,33845)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 04. März 2005 - 2 Ca 2761/03 (https://dejure.org/2005,33845)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2004 - 11 Ta 176/04

    Erhöhung des Gegenstandswertes

    Der Beschwerdeführer, der die Beklagte in den Verfahren 2 Ca 2761/03 und 2 Ca 2915/03 vor dem Arbeitsgericht Mainz vertreten hat, erstrebt mit der vorliegenden Beschwerde eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

    Im Verfahren 2 Ca 2761/03 hat sich der Kläger, der seit 16.08.1999 bei der Beklagten beschäftigt war, gegen eine Kündigung vom 10.09.2003 zum 15.10.2003 gewandt.

    Im Kammertermin am 02.03.2004 stellte er den Kündigungsschutzantrag im Verfahren 2 Ca 2761/03 und im Verfahren 2 Ca 2915/03 den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung sowie den Antrag aus dem am 15.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.12.2003 - Vergütung für die Monate Oktober und November sowie Zinsen für den Monat September.

    Mit Beschluss vom 03.05.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert im Verfahren 2 Ca 2761/03 auf 9.600,00 EUR entsprechend drei Bruttomonatsgehältern des Klägers fest.

    Die Bewertung des Verfahrens 2 Ca 2761/03 beruht auf § 12 Abs. 7 Satz ArbGG, wonach höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts in Bestandsstreitigkeiten maßgebend ist.

    Angesichts der Tatsache, dass die außerordentliche Kündigung zum 15.10.2003 ausgesprochen worden war, sind die Vergütungsansprüche für die Zeit ab 16.10.2003 vom Ausgang des Verfahrens 2 Ca 2761/03 abhängig und - da den Wert von drei Bruttomonatseinkünften nicht übersteigen - wertmäßig nicht zu berücksichtigen.

    Sie ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 2 Ca 2761/03, aber abhängig vom Ausgang des Verfahrens 2 Ca 2915/03.

    Da somit der Wert des Verfahrens 2 Ca 2915/03 ab dem 25.11.2003 und damit auch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses lediglich 1.607,45 EUR betragen hat, kommt unter Addition dieses Wertes mit dem Wert des Verfahren 2 Ca 2761/03 eine höhere Wertfestsetzung für den Vergleich, als sie vom Arbeitsgericht vorgenommen worden ist, nicht in Betracht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2006 - 6 Sa 409/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.03.2005 - AZ: 2 Ca 2761/03 - wird zurückgewiesen und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz AZ: 2 Ca 2761/03 - vom 04.03.2005 weiterhin.

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