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ArbG Marburg, 11.04.2008 - 2 Ca 450/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingten Folgen einer Hormonbehandlung im Vorfeld einer künstlichen Befruchtung; Verschulden im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Verfahrensgang
- ArbG Marburg, 11.04.2008 - 2 Ca 450/07
- LAG Hessen, 26.11.2008 - 18 Sa 740/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
Homologe Insemination
Auszug aus ArbG Marburg, 11.04.2008 - 2 Ca 450/07
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 - NJW 2007, 1343, 1344 dem nicht entgegen. - BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten …
Auszug aus ArbG Marburg, 11.04.2008 - 2 Ca 450/07
Es handelt sich dabei um einen regelwidrigen Zustand des Körpers, der damit als Erkrankung im arbeitsrechtlichen wie auch im sozialrechtlichen Sinne anzusehen ist (so auch BGH NJW 1987, 703 [BGH 17.12.1986 - IVa ZR 78/85]; BSG NJW 1990, 2959;… Schmitt, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz, 5. Auflage, § 3 Randziffer 74;… Münchner Kommentar/Schaub, 4. Auflage, § 616 Randnr. 38). - ArbG Marburg, 26.09.2006 - 2 Ca 155/06
Entgeltfortzahlung bei Unfruchtbarkeit und bei den Folgen einer hormonellen …
Auszug aus ArbG Marburg, 11.04.2008 - 2 Ca 450/07
Gegen eine Verjährung ihrer Forderung aus dem Jahr 2003 spreche auch der Umstand, dass die Klägerin im Vorprozess 2 Ca 155/06 mit ihrer Forderung gegen die damaligen Klageforderungen der Beklagten aufgerechnet habe.
- LAG Hessen, 26.11.2008 - 18 Sa 740/08
Entgeltfortzahlung - Krankheit - Verschulden - Hormonbehandlung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Marburg vom 11. April 2008 - 2 Ca 450/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 11. April 2008 - 2 Ca 450/07 - die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.688,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 29. Juni 2007 zu zahlen.