Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 04.06.2003 - 2 Ca 490/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2004 - 5 Sa 1396/03
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2004 - 5 Sa 1396/03
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - (dort Seite 2 ff = Bl. 45 ff d.A.).
Gegen das ihr am 13.10.2003 zugestellte Urteil vom 25.08.2003 - 2 Ca 490/03 - hat die Beklagte am 07.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2004 begründet.
das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Ausgehend von den diesbezüglichen Erklärungen des Geschäftsführers V. im Termin vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - (Sitzungsniederschrift Seite 2 = Bl. 41 d.A.) hatte die Beklagte seit den Jahren 2001/2002 Kenntnis von dem fraglichen Leasinggeschäft.