Rechtsprechung
ArbG Marburg, 11.05.2000 - 2 Ca 634/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer objektiven Umgehung zwingender Grundsätze des Kündigungsschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 11.10.1995 - 7 AZR 119/95
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung
Auszug aus ArbG Marburg, 11.05.2000 - 2 Ca 634/99
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung abhängig machen (BAG vom 11. Oktober 1995 = AP Nr. 20 zu § 620 BGB Bedingung, vom 26. Juni 1996 = AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung, vom 24. September 1997 = AP Nr. 192 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). - BAG, 20.10.1999 - 7 AZR 658/98
Eintritt einer auflösenden Bedingung vor Erfüllung der Wartezeit des § 1 KSchG
Auszug aus ArbG Marburg, 11.05.2000 - 2 Ca 634/99
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es deshalb auf die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung nicht an (vgl. BAG vom 20.10.1999 - 7 AZR 658/98 = BB 2000, S. 1039).
- LAG Hamm, 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05
Aufschiebende Bedingung
Wenn demnach schon auf gesetzlicher Grundlage eine auflösende Bedingung möglich ist (zur auflösenden Bedingung auf tariflicher Grundlage vgl. ArbG Marburg, Urteil vom 11.05.2000, 2 Ca 634/99, ZTR 2001, S. 76), so im 'erst-recht'- Schluss in jedem Falle eine aufschiebende Bedingung: Bei der auflösenden Bedingung ist nämlich das Rechtsverhältnis mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten schon in Vollzug gesetzt worden und wird dann wieder beendet, während im vorliegenden Fall noch keine Leistungen ausgetauscht wurden.In der Wertung gleichzusetzende auflösende Bedingungen sind in ihrer Wirksamkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (LAG Köln, Urteil vom 12.03.1991, LAGE § 620 Bedingung; LAG Berlin, Urteil vom 16.07.1990, LAGE § 620 Bedingung Nr. 2; LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.1990, DB 1980, 1799; ArbG Marburg, Urteil vom 11.05.2000 aaO.), worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Denn beim Widerstreit ärztlicher Meinungen entscheidet letztendlich der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (zutreffend ArbG Marburg, Urteil vom 11.05.2000 aaO., zu IV. der Gründe).