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   FG Brandenburg, 25.08.1999 - 2 K 133/98 F   

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https://dejure.org/1999,15402
FG Brandenburg, 25.08.1999 - 2 K 133/98 F (https://dejure.org/1999,15402)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.1999 - 2 K 133/98 F (https://dejure.org/1999,15402)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 1999 - 2 K 133/98 F (https://dejure.org/1999,15402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrigkeit von Bescheiden bei falscher Adressangabe; Anforderungen an rechtmäßige Bekanntgabe von Steuerbescheiden an GmbH; Auswirkungen der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens auf das Steuerfestsetzungsverfahren; Unterbrechung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1099
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.11.2001 - VII B 108/01

    Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung -

    Denn mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH im Juni 1993 war das Steuerfestsetzungsverfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen und das FA an einer Steuerfestsetzung gehindert (für den Konkurs u.a. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 25. August 1999 2 K 133/98 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1099-1100).
  • FG Köln, 30.01.2001 - 13 K 6432/00

    Voraussetzungen der Zustellung von Feststellungsbescheiden an Insolvenzverwalter

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  • FG Berlin, 08.03.2005 - 7 K 7085/04

    Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung

    Für die Frage der Adressierung ist auch nicht entscheidend, dass es sich in dem in BFHE 174, 290 [293], BStBl II 1994, 600 entschiedenen Fall um einen Vorauszahlungszeitraum nach Insolvenzeröffnung (und deshalb um Massekosten) handelte (vgl. Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 25. August 1999 2 K 133/98 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 1099).
  • FG Düsseldorf, 11.10.2000 - 9 K 1617/99

    Konkursverfahren; Steuerfestsetzung; Vortragsfähiger Gewerbeverlust;

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, sind nach Eröffnung des Konkursverfahrens aber auch solche Bescheide unzulässig, in denen - wie etwa in Gewerbesteuermessbescheiden - Besteuerungsgrundlagen ausschließlich zu dem Zweck ermittelt und festgestellt werden, um Steuerforderungen zur Konkurstabelle anmelden zu können (Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365 , BStBl II 1998, 428; vgl. auch FG Cottbus 25. August 1999 Az: 2 K 133/98 F, EFG 1999, 1099).
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