Rechtsprechung
FG Nürnberg, 01.04.2008 - 2 K 1452/2007 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Entstehung der Umsatzsteuer bei nach Baufortschritt geleisteten Abschlagszahlungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Annahme von steuerpflichtigen Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen durch das Finanzamt; Beweislast des Finanzamts über den Zugang des Steuerbescheids bei Bestreiten des Zugangs
- Judicialis
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entstehung der Steuer bei Abschlagszahlungen i.S.d. Umsatzsteuergesetzes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Entstehung der Steuer bei Abschlagszahlungen i.S.d. Umsatzsteuergesetzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.03.1993 - II R 11/90
Beweis des Zugangs eines Verwaltungsaktes (§ 122 AO )
Auszug aus FG Nürnberg, 01.04.2008 - 2 K 1452/07
Der BFH hat es aber ausdrücklich abgelehnt, in den Fällen des Zugangsnachweises nach § 122 Abs. 2 AO einen sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, genügen zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1993 II R 11/90, BFH/NV 1994, 141 und BFH-Beschluß vom 28. Januar 1993 X B 80/92, BFH/NV 1994, 108). - BFH, 28.01.1993 - X B 80/92
Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsaktes
Auszug aus FG Nürnberg, 01.04.2008 - 2 K 1452/07
Der BFH hat es aber ausdrücklich abgelehnt, in den Fällen des Zugangsnachweises nach § 122 Abs. 2 AO einen sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, genügen zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1993 II R 11/90, BFH/NV 1994, 141 und BFH-Beschluß vom 28. Januar 1993 X B 80/92, BFH/NV 1994, 108). - FG Nürnberg, 01.04.2008 - 2 K 1176/07
Zulässigkeit einer Feststellungsklage - keine Beschwer durch den ursprünglichen …
Auszug aus FG Nürnberg, 01.04.2008 - 2 K 1452/07
In dem Parallelverfahren 2 K 1176/2007 hat die Klägerin Folgendes vorgetragen:.