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   FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08   

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FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08 (https://dejure.org/2013,54877)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2013 - 2 K 2191/08 (https://dejure.org/2013,54877)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2013 - 2 K 2191/08 (https://dejure.org/2013,54877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung ist gemischte Verwendung von Eingangsleistungen für die Bereiche wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung ist - gemischte Verwendung von Eingangsleistungen für die Bereiche wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    12 b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG , Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des ... EuGH vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. I 2008, 1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, ... BStBl II 2010, 885, unter II.1.).

    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH-Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. I 2009, 10413, Rdnr. 57; BFH-Urteil in ... BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (1), jeweils m. w. N. zur EuGHRechtsprechung).

    14 bb) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder - ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ) - steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile Securenta in Slg. I 2008, 1597 Rdnr. 30; SKF in Slg. I 2009, 10413 Rdnr. 59, und BFH-Urteil in ... BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (2), jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (EuGH-Urteil SKF in Slg. I 2009, 10413 Rdnr. 58; BFH-Urteil in ... BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb, jeweils m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (EuGHUrteil Midland Bank in Slg. I 2000, 4177 Rdnr. 31 zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG , § 15 Abs. 4 UStG ; BFH-Urteil in ... BStBl II 2010, 885, unter II.2.a bb).

    Geht der Unternehmer z.B. zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. I 2008, 1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil in ... BStBl II 2010, 885, unter II.2.a cc).".

  • BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    Auch der Bundesfinanzhof - BFH - habe in seinem Beschluss vom 14.04.2008 XI B 171/07 (Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1215 ) ausgeführt, dass echte Zuschüsse bei der Berechnung einer Vorsteuerabzugsquote nicht zu berücksichtigen seien.

    Soweit sich der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) berufe, verkenne er, dass dort nur für den Bereich einer Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel innerhalb des unternehmerischen Bereichs ausgesprochen worden sei, dass "echte Zuschüsse" nicht für die Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen seien.

    Entsprechend habe es der BFH in seinem Beschluss vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) ausgeschlossen, "echte Zuschüsse" bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen.

    Die vorstehenden Grundsätze hat der BFH etwa in seinen jüngeren Entscheidungen vom 29.06.2010 V B 160/08 (BFH/NV 2010, 1876 ) und vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) dargestellt.

    Soweit der Kläger dem Beklagten entgegenhält, der BFH verneine eine Heranziehbarkeit nichtsteuerbarer Einnahmen bei einer im Rahmen des § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmenden Vorsteueraufteilung nach Umsatzanteilen, bezieht sich dies schon in der vom Kläger genannten BFH-Entscheidung vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) ersichtlich nur auf die innerhalb des unternehmerischen und wirtschaftlichen Bereichs selbst vorzunehmende Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    In seinem Urteil betreffend den Vorsteuerabzug für Betriebsausflüge vom 09.12.2010 V R 17/10 (BStBl II 2012, 53) fasst er sie in den Textziffern 11 ff. wie folgt zusammen:.

    Soweit der Kläger in Zweckbetrieben, wohl durch Verkauf in einzelnen Projekten hergestellter Gegenstände wie durch sonstige Leistungserbringung, steuerbare (Außen-) Umsätze ausführte, waren diese mit einem Anteil an den Gesamteinnahmen von 2 v. H. im Jahr 2003 und 3 v. H. im Jahr 2004 so geringfügig, dass sich daraus weder eine dienende Funktion des nichtwirtschaftlichen Bereichs zum vom Kläger in diesen Teilen seines Vereinsbereichs verwirklichten Unternehmensbereich herstellen lässt, noch eine unmittelbare Stärkung der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Rn. 14 des BFH-Urteils vom 09.12.2010 V R 17/10 (BStBl II 2012, 53) nachvollziehbar wäre.

    Wenn überhaupt, so kam die von der B. GmbH betriebene Projektförderung den zweckbetrieblichen Aktivitäten des Klägers höchstens mittelbar zugute, was entsprechend den Ausführungen in Rn. 14 des BFH-Urteils vom 09.12.2010 V R 17/10 (BStBl II 2012, 53) für eine Zuordnung der Vorsteuern nicht hinreicht.

    Wie sich aus den Rn. 24-26 des oben bezeichneten BFH-Urteils vom 09.12.2010 V R 17/10 (BStBl II 2012, 53) ergibt, ist dem Steuerpflichtigen in Fällen einer erforderlichen Vorsteueraufteilung hinsichtlich der Verwendung für unternehmerisch-wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eine über die tatsächlichen Verwendungsanteile hinausgehende Zuordnung bezogener Gegenstände für seinen unternehmerischen Bereich versagt.

  • FG Hamburg, 30.08.2002 - V 22/02

    Zusammenwirken von Begründung einer Organschaft und Vorsteuerabzug:

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    Die Behandlung des Organkreises als ein Unternehmen müsse nämlich zur Folge haben, dass für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung die Außenumsätze dieses gesamten unternehmerischen Organkreises entscheidend seien (so auch FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ).

    Da bei bestehender Organschaft nur ein dem Organträger zuzurechnendes, jedoch aus Organgesellschaft(en) und Organträger bestehendes (Gesamt-) Unternehmen besteht, sind die vorbezeichneten Voraussetzungen und Aufteilungsmaßstäbe in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu beurteilen und festzulegen; insbesondere sind dessen gesamte Ausgangsumsätze und ggf. die bei ihm insgesamt bestehenden wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Bereiche der Beurteilung zugrunde zu legen, Innenumsätze sind insbesondere bei einer Aufteilungsmethode, die sich am Umsatzschlüssel oder Pro-rata-Satz orientiert, nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ; auch die Darstellung bei Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 2 Rn. 959 ff.).

    So entspricht es nicht der bei der Anwendung eines Umsatzschlüssels zu beachtenden Methodik, innerhalb eines Organkreises Innenumsätze und Außenumsätze in gleichem Umfang zur Verhältnisbildung heranzuziehen (vgl. die schon oben im Hinblick auf die Verhältnisse bei einer Organschaft angegebenen Fundstellen: BFH-Beschluss vom 12.05.2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ; auch die Darstellung bei Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 2 Rn. 959 ff.).

  • BFH, 29.06.2010 - V B 160/08

    Vorsteuerabzug gemeinnütziger Forschungseinrichtungen - Eigenforschung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    Die vorstehenden Grundsätze hat der BFH etwa in seinen jüngeren Entscheidungen vom 29.06.2010 V B 160/08 (BFH/NV 2010, 1876 ) und vom 14.04.2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215 ) dargestellt.

    In die gleiche Richtung geht auch der Beschluss des BFH vom 29.06.2010 V B 160/08 (BFH/NV 2010, 1876 ), mit dem das Urteil des FG München vom 05.11.2008 3 K 3427/03 (EFG 2009, 787) bestätigt wurde.

  • BFH, 12.05.2003 - V B 211/02

    Vorsteuerberichtigung mangels eines zulässigen Vorsteuerabzugs wegen Umwandlung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    Da bei bestehender Organschaft nur ein dem Organträger zuzurechnendes, jedoch aus Organgesellschaft(en) und Organträger bestehendes (Gesamt-) Unternehmen besteht, sind die vorbezeichneten Voraussetzungen und Aufteilungsmaßstäbe in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu beurteilen und festzulegen; insbesondere sind dessen gesamte Ausgangsumsätze und ggf. die bei ihm insgesamt bestehenden wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Bereiche der Beurteilung zugrunde zu legen, Innenumsätze sind insbesondere bei einer Aufteilungsmethode, die sich am Umsatzschlüssel oder Pro-rata-Satz orientiert, nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ; auch die Darstellung bei Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 2 Rn. 959 ff.).

    So entspricht es nicht der bei der Anwendung eines Umsatzschlüssels zu beachtenden Methodik, innerhalb eines Organkreises Innenumsätze und Außenumsätze in gleichem Umfang zur Verhältnisbildung heranzuziehen (vgl. die schon oben im Hinblick auf die Verhältnisse bei einer Organschaft angegebenen Fundstellen: BFH-Beschluss vom 12.05.2003 V B 211/02, BStBl II 2003, 784 ; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2002 V 22/02, EFG 2003, 274 ; auch die Darstellung bei Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 2 Rn. 959 ff.).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    zuvor dargestellten Grundsätzen zwingend eine Aufteilung der Vorsteuern vorzunehmen ist, hebt der BFH auch in seiner weiteren Entscheidung zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde für Kosten einer Marktplatzsanierung vom 03.03.2011 V R 23/10 (BStBl II 2012, 74) hervor.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH-Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. I 2009, 10413, Rdnr. 57; BFH-Urteil in ... BStBl II 2010, 885, unter II.2.a aa (1), jeweils m. w. N. zur EuGHRechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht daher insoweit nicht, als der Unternehmer bei Leistungsbezug eine Verwendung für Entnahmen nach § 3 Abs. 9a UStG und damit für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt (vgl. EuGH-Urteil vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO, Slg. I 2009, 839, Rdnrn. 34 ff., 38 f. zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08
    12 b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG , Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (Urteil des ... EuGH vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, Slg. I 2008, 1597, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 29/09, ... BStBl II 2010, 885, unter II.1.).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3145/01

    Umsatzsteuerbarkeit der Zahlungen einer Gemeinde an eine gemeinnützige GmbH -

  • FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen, weitgehend durch Zuschüsse

  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

  • FG Schleswig-Holstein, 07.09.2006 - 4 K 223/04

    Keine Berücksichtigung von echten Zuschüssen bei der Vorsteueraufteilung

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2013  2 K 2191/08 aufgehoben.
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Rechtsprechung
   VG Aachen, 25.08.2009 - 2 K 2191/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17356
VG Aachen, 25.08.2009 - 2 K 2191/08 (https://dejure.org/2009,17356)
VG Aachen, Entscheidung vom 25.08.2009 - 2 K 2191/08 (https://dejure.org/2009,17356)
VG Aachen, Entscheidung vom 25. August 2009 - 2 K 2191/08 (https://dejure.org/2009,17356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnlich gehbehindert)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

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