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   VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03   

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https://dejure.org/2004,22478
VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03 (https://dejure.org/2004,22478)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2004 - 2 K 3893/03 (https://dejure.org/2004,22478)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 2 K 3893/03 (https://dejure.org/2004,22478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Freiberufliche Tätigkeit im Wohngebiet nur in einzelnen Räumen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann.

    Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf.

    Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1987 - 3 S 2206/87

    Nutzungen im reinen Wohngebiet - Befreiung

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03
    Schließlich ist gerade für § 13 BauNVO obergerichtlich schon entschieden, dass sogar durch eine Baulast der Nachbargrundstücke, die ihrerseits auf Räume verzichten, die grundsätzliche Beschränkung auf Räume auf einem Grundstück nicht umgangen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.1987 - 3 S 2206/87 - , ESVGH 38, 239; sowie Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 2004, RdNr 43 zu § 13 BauNVO mwN).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80

    Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03
    Es ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass es dem Ziel des § 13 BauNVO, den Charakter als Wohnhaus zu erhalten, schon widerspricht, wenn mehrere Wohnungen zum Zwecke der freiberuflichen oder ähnlichen Berufsausübung verbunden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, BVerwGE 68, 324 bis 330).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 2 S 2239/00

    Erschlossensein: tatsächliches Hindernis - rechtliches Hindernis - "Verkehrsgrün"

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03
    Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2005 - 3 S 141/05

    Anfechtung eines baurechtlichen Widerspruchsbescheides, der auf Widerspruch des

    Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 - 2 K 3893/03 - werden zurückgewiesen.

    Nach Einnahme eines Augenscheins wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klagen mit Urteil vom 9.6.2004 - 2 K 3893/03 - ab.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.6.2004 - 2 K 3893/03 - zu ändern, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.8.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, mittels eines neuen Widerspruchsbescheids den Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung der Stadt Gerlingen vom 11.11.2002 zurückzuweisen.

    Unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2004 - 2 K 3893/03 - wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG a.F. und §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG n.F.; entspr. Ziff. 9.1.1 des Streitwertkatalogs 2004).

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