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   VG Stuttgart, 17.12.2001 - 2 K 4525/00   

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VG Stuttgart, 17.12.2001 - 2 K 4525/00 (https://dejure.org/2001,22997)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2001 - 2 K 4525/00 (https://dejure.org/2001,22997)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - 2 K 4525/00 (https://dejure.org/2001,22997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung an abgelehnte Asylbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2000 - 13 S 2260/99

    Duldung - auflösende Bedingung zulässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.12.2001 - 2 K 4525/00
    Gemäß § 71 Abs. 3 AusIG ist ein Vorverfahren nicht erforderlich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.09.2000 -13 S 2260/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06

    Ausländerrecht; Passivlegitimation bei Beauftragung der unteren Ausländerbehörde

    Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen, die einer Duldung nach § 61 AufenthG beigefügt werden können (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 K 4525/00 -, InfAuslR 2002, 190, 191).
  • VG Stuttgart, 01.07.2003 - 11 K 2173/03

    Ausländer; Abschiebung trotz gerichtlicher Untersagung; zum Rückholungsanspruch

    Das Gericht kann unterstellen, dass die Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war, etwa weil sie nach der Mitteilung des Beschlusses vom 23.4.2003 noch nicht "aus luftverkehrsrechtlichen Gründen" unabwendbar war oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes insofern zuwiderlief, als die im Schreiben an den Antragsteller zu 2. vom 13.3.2003 angedeutete Nebenbestimmung zu weiteren Duldungen "bis zur möglichen Rückführung in den Kosovo" unbestimmt war (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.1999 - 11 K 3019/98 -, AuAS 1999, 182, v. 11.10.2000 - 11 K 648/00 -, v. 5.4.2001 InfAuslR 2002, 123 und Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002, 190; GKAuslR, RdNr. 21 zu § 56).

    Die mit Beschluss vom 10.7.2001 ausgesprochene Verpflichtung, die Abschiebung wegen der Gesundheitsrisiken für die Antragstellerin zu 1. einstweilen auszusetzen, endete damit, dass dem Duldungsbegehren der dazugehörigen Hauptsache (vgl. Klage vom 20.9.2000 - 2 K 4525/00 -, Schriftsatz vom 7.11.2000) stattgegeben wurde (vgl. die dem Gericht damals nicht mitgeteilte Duldungsverlängerung bereits vom 25.6.2001 ohne auflösende Bedingung bis 25.9.2001).

  • VG Stuttgart, 22.04.2005 - 12 K 204/04

    Voraussetzungen für eine auflösende Bedingung bei ausländerrechtlicher Duldung.

    Gleiches hat für ein Minus gegenüber der Duldung, eine ihr hinzufügende Nebenbestimmung, zu gelten (so auch VG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002 190; Urt. v. 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -).
  • VG Düsseldorf, 14.10.2004 - 24 L 3103/04

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung

    Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung kann von mannigfaltigen Faktoren abhängen, vgl. zu ähnlichen Klauseln VG Stuttgart, B. v. 21.05.1999, 11 K 3019/98, AuAS 1999, 182; B. v. 17.12.2001, 2 K 4525/00, InfAuslR 2002, 190.
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