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   OVG Thüringen, 27.09.2002 - 2 KO 162/02, 2 KO 163/02   

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OVG Thüringen, 27.09.2002 - 2 KO 162/02, 2 KO 163/02 (https://dejure.org/2002,73352)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27.09.2002 - 2 KO 162/02, 2 KO 163/02 (https://dejure.org/2002,73352)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 27. September 2002 - 2 KO 162/02, 2 KO 163/02 (https://dejure.org/2002,73352)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der im Aufklärungsbeschluss des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2002 - 2 KO 163/02 - angeforderten Unterlagen durch den Beklagten, die auf die Sperrerklärung der Bevollmächtigten vom 27. November 2002 gestützt wird, rechtswidrig ist.

    Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2002 ergangenem Beschluss (Az.: 2 KO 163/02) hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom Beklagten die im Strafverfahren gesperrten Unterlagen angefordert.

    die Abgabe der Verfahrensakten in dem Verfahren 2 KO 163/02 an den nach § 189 VwGO zuständigen Spruchkörper des Thüringer Oberverwaltungsgerichts rückgängig zu machen.

    festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der im Beschluss des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2002 (2 KO 163/02) bezeichneten Urkunden und Akten rechtmäßig ist.

    Zwar konnte der Beklagte schon durch die Abgabe dieser Erklärung verhindern, dass die vom 2. Senat im Aufklärungsbeschluss vom 25. September 2002 (Az.: 2 KO 163/02) angeforderten Unterlagen ohne Weiteres zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens gemacht und damit vom Kläger eingesehen werden konnten.

    Die Verweigerung der Vorlage der vom 2. Senat im Aufklärungsbeschluss vom 25. September 2002 (Az.: 2 KO 163/02) angeforderten Unterlagen durch die Bevollmächtigten des Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. November 2002 ist nicht rechtmäßig.

  • BVerwG, 24.01.2005 - 20 F 2.04

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der im angefochtenen Beschluss

    Die Behörde hat jedoch im Rechtsstreit 2 KO 163/02 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts keine Verweigerung der Aktenvorlage ausgesprochen.

    5 Anders als die Beschwerde meint, war, um die vom 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts angeforderten Akten nicht vorlegen zu müssen, die Abgabe einer Sperrerklärung im Rechtsstreit 2 KO 163/02 nicht entbehrlich.

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