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   OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03   

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OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03 (https://dejure.org/2008,2371)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 28.02.2008 - 2 KO 899/03 (https://dejure.org/2008,2371)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 2 KO 899/03 (https://dejure.org/2008,2371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 4 Abs 4; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 8 Abs 1; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 8 Abs 2; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 8 Abs 3; Richtlinie-2004/... 83/EG-(QRL) Art 9 Abs 1 Buchst a; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 15; GG Art 16a; AuslG § 51 Abs 1; AuslG § 53; AufenthG § 59 Abs 3; AufenthG § 60 Abs 1; AsylVfG § 3 Abs 1; AsylVfG § 31 Abs 3; AsylVfG § 34 Abs 1; AsylVfG § 77 Abs 1; VwGO § 194 Abs 1
    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan, keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach (Einzelfall); Aserbaidschan; armenische Volkszugehörige; Ehe; aserische Volkszugehörige; Gruppenverfolgung; mittelbare ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Armenische Volkszugehörige und wegen ihrer Abstammung dieser Volksgruppe zuzurechnende Personen als eine in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegende Volksgruppe; Annehmbarkeit einer andauernden mittelbaren Gruppenverfolgung für armenische ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1
    Aserbaidschan, Armenier, Mischehen, Anerkennungsrichtlinie, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gruppenverfolgung, mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Schutzbereitschaft, Diskriminierung, Übergriffe, Verfolgungsdichte, ...

  • Judicialis

    Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 4 Abs 4; ; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 8 Abs 1; ; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 8 Abs 2; ; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 8 Abs 3; ; Richtlin... ie-2004/83/EG-(QRL) Art 9 Abs 1 Buchst a; ; Richtlinie-2004/83/EG-(QRL) Art 15; ; GG Art 16a; ; AuslG § 51 Abs 1; ; AuslG § 53; ; AufenthG § 59 Abs 3; ; AufenthG § 60 Abs 1; ; AsylVfG § 3 Abs 1; ; AsylVfG § 31 Abs 3; ; AsylVfG § 34 Abs 1; ; AsylVfG § 77 Abs 1; ; VwGO § 194 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1204 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2007 - 3 L 54/03

    Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Ausbürgerung, Verlust, Anmeldung,

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    Dabei muss es sich um ausräumbare (vgl. Lehmann, NVwZ 2007, 508, 512) bzw. vorübergehende Hindernisse handeln (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 L 54/03 - Juris, UA S. 24; Marx, a. a. O., § 14 Rdnr. 15).

    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit selbst würdigt der Senat nach den Gesamtumständen im Herkunftsland ebenso wie die neuere Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 B 05.30531 - Juris, Rdnr. 26 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.).

    Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hingegen lässt zwar nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse offen, ob für Personen mit armenischer Abstammung im Hinblick auf Eingriffsintensität, dem Bezug zur Ethnie und nicht zuletzt wegen der notwendigen Verfolgungsdichte die Voraussetzungen für eine mittelbare Gruppenverfolgung vorliegen, greift aber ebenso die inzwischen eingetretene Entwicklung auf (Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 L 54/03 -).

    Es handelt sich bei Berg-Karabach mithin nicht um einen eigenen Staat (so auch die übereinstimmende Rechtsprechung: vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. August 2006 - 6 A 10813/06 - Juris, Rdnr. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2007, a. a. O., Rdnr. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.).

    Die Einreisemöglichkeit nach Berg-Karabach wird allerdings vom Bayerischen VGH (Urteil vom 4. August 2006, a. a. O.; Urteil vom 25. Januar 2007, a. a. O., Rdnr. 31 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2007 - 9 B 05.30123 - Juris) und vom OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 9. März 2006, a. a. O., Rdnr. 63; Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.) letztlich verneint, während der Hessische VGH sie noch im Urteil vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 27 f. [n. rkr.], bejaht hat.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    Diese Verfolgung muss dem Betroffenen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an sonstige, für ihn unverzichtbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügen und ihn damit ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - Juris, Rdnr. 42).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ob der Asylsuchende mithin wegen eines solchen Merkmals verfolgt wird, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O., Rdnr. 79).

    Insbesondere ist auch nach deutschem Recht der Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit bereits dann anzuwenden, wenn ein Ausländer zwar noch keine Verfolgung erlitten, er vor der Ausreise jedoch einer unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O., Rdnr. 70), wie das Art. 4 Abs. 4 QLR genügen lässt (vgl. Marx, a. a. O., Rdnr. 39).

    Dem in seinem Heimatstaat Verfolgten ist es grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen (inländische Fluchtalternative), bevor er um Schutz im Ausland nachsucht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O., Rdnr. 65).

    In einem verfolgungsfreien Gebiet darf der Zufluchtsuchende nicht durch andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, in eine für ihn ausweglose Lage geraten, soweit diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht ebenfalls besteht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O., Rdnr. 66).

  • OVG Thüringen, 26.08.2003 - 2 KO 155/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Zur Frage einer mittelbaren Gruppenverfolgung

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    In seiner am 10. Oktober 2003 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, die Frage, ob aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegen, sei durch die Urteile des Senats vom 22. Juli 2003 (2 KO 155/03 u. a.) geklärt.

    1.3.3 Jedenfalls waren die Klägerinnen vor der Ausreise Anfang 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt (so zugleich für Abkömmlinge einer sog. Mischehe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00 - Juris, Rdnr. 22 f., der Senat in seinem - insoweit rechtskräftigen - Urteil bezüglich des Bruders der Klägerin zu 1 vom 19. Mai 2005 - 2 KO 156/03 - [UA S. 9 ff.]; ebenso - allgemein für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan - das grundlegende Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03 - Juris, Rdnr. 51 ff. sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - Juris, Rdnr. 20; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - Juris, Rdnr. 24 und Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 26, n. rkr.).

    Folglich wird auch ein definierter Endzeitpunkt Ende 1999 bzw. Anfang 2000 nicht mehr aufrechterhalten werden können, von dem an eine mittelbare Gruppenverfolgung aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit auszuschließen ist (vgl. Urteile vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03 -, a. a. O., Rdnr. 77 ff. und vom 18. Mai 2005 - 2 KO 1076/03 - Juris).

    1.8.2 Der Senat kann offen lassen, ob die bisherige Annahme (vgl. nochmals das grundlegende Urteil vom 26. August 2003, a. a. O., Rdnr. 97 ff.), es gebe nach der Auskunftslage keine Anhaltspunkte dafür, dass sich armenische Volkszugehörige oder deren Abkömmlinge auch aus sog. Mischehen künftig nicht in der Region von Berg-Karabach aufhalten könnten und dort auf Dauer nicht sicher wären, weiter gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 - Juris, Rdnr. 40 f.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154/90 - Juris, Rdnr. 25 ff.).

    Dieser (herabgestufte) Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch im Falle eines Schutzsuchenden anzuwenden, der selbst weder individuelle Verfolgung erlitten hat noch in eigener Person davon unmittelbar bedroht war, dessen bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen aber als eher zufällig anzusehen ist, weil er von einer Gruppenverfolgung betroffen war (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a. a. O., Rdnr. 47 f.).

    Jedenfalls dürfte bei einer Rückkehr die Situation der Klägerinnen derjenigen entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 1991 (a. a. O., Rdnr. 41) wie folgt beschrieben hat:.

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    In derartigen Extremsituationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - Juris, Rdnr. 20; Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - Juris, Rdnr. 20 m. w. N.).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - a. a. O.).

    Im Einzelfall kann bei besonders kleinen Gruppen in wertender Betrachtung eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge bei gleichzeitiger Beachtung des abstrakten Maßstabs der Verfolgungsdichte verzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - a. a. O. und Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 59/06 - Juris, Rdnr. 7).

  • VGH Hessen, 15.09.2005 - 3 UE 2381/04

    Inländische Fluchtalternative Berg-Karabach; Qualifikationsrichtlinie gewährt

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    1.3.3 Jedenfalls waren die Klägerinnen vor der Ausreise Anfang 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt (so zugleich für Abkömmlinge einer sog. Mischehe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00 - Juris, Rdnr. 22 f., der Senat in seinem - insoweit rechtskräftigen - Urteil bezüglich des Bruders der Klägerin zu 1 vom 19. Mai 2005 - 2 KO 156/03 - [UA S. 9 ff.]; ebenso - allgemein für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan - das grundlegende Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03 - Juris, Rdnr. 51 ff. sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - Juris, Rdnr. 20; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - Juris, Rdnr. 24 und Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 26, n. rkr.).

    Die Einreisemöglichkeit nach Berg-Karabach wird allerdings vom Bayerischen VGH (Urteil vom 4. August 2006, a. a. O.; Urteil vom 25. Januar 2007, a. a. O., Rdnr. 31 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2007 - 9 B 05.30123 - Juris) und vom OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 9. März 2006, a. a. O., Rdnr. 63; Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.) letztlich verneint, während der Hessische VGH sie noch im Urteil vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 27 f. [n. rkr.], bejaht hat.

    Damit scheidet eine alternative Betrachtung der Situation im Rest des Heimatlandes aus (ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. August 2007, a. a. O., Rdnr. 130 unter Hinweis auf Lehmann, NVwZ 2007, 508, 514 f.; anders: Hessischer VGH, Urteil vom 15. September 2005, a. a. O.); davon gehen auch die Gesetzgebungsmaterialien zur Einbeziehung des Art. 8 QRL durch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG aus (siehe BR-Drs. 224/07, S. 327).

  • VGH Bayern, 25.01.2007 - 9 B 05.30531
    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit selbst würdigt der Senat nach den Gesamtumständen im Herkunftsland ebenso wie die neuere Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 B 05.30531 - Juris, Rdnr. 26 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.).

    Es handelt sich bei Berg-Karabach mithin nicht um einen eigenen Staat (so auch die übereinstimmende Rechtsprechung: vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. August 2006 - 6 A 10813/06 - Juris, Rdnr. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2007, a. a. O., Rdnr. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.).

    Die Einreisemöglichkeit nach Berg-Karabach wird allerdings vom Bayerischen VGH (Urteil vom 4. August 2006, a. a. O.; Urteil vom 25. Januar 2007, a. a. O., Rdnr. 31 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2007 - 9 B 05.30123 - Juris) und vom OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 9. März 2006, a. a. O., Rdnr. 63; Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O.) letztlich verneint, während der Hessische VGH sie noch im Urteil vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 27 f. [n. rkr.], bejaht hat.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    Dies gilt nicht nur innerhalb eines Staates, sondern auch für solche Regionen des Staatsgebietes, in denen er seine wirksame Gebietshoheit und Verfolgungsmacht, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es wegen des Eingreifens fremder Mächte, vorübergehend eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 - Juris, Rdnr. 14).

    Die für eine so genannte inländische Fluchtalternative aufgestellten Grundsätze gelten allerdings dann nicht mehr, wenn der (Verfolgungs-) Staat in der als Alternative in Betracht gezogenen Region auf Dauer die Gebietsherrschaft verloren hat; dann wird dieses Gebiet asylrechtlich zum Ausland (vgl. zu der insoweit ähnlich gelagerten Problematik im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a. a. O.).

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    Legt man die vorstehenden Auskünfte zu Grunde, so ist festzustellen, dass die gegen die armenischen Volkszugehörigen gerichteten Maßnahmen nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgingen, was die Bewohner Aserbaidschans aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 - Juris, Rdnr. 7).

    Es führte in der praktizierten und vom Staat geduldeten Form weitgehend zu einer Vernichtung der Existenzgrundlagen der armenischen Volkszugehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 6 A 11840/00

    Aserbaidschan, Armenier, Christen, Haft, Misshandlungen, Herabgestufter

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03
    1.3.3 Jedenfalls waren die Klägerinnen vor der Ausreise Anfang 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt (so zugleich für Abkömmlinge einer sog. Mischehe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00 - Juris, Rdnr. 22 f., der Senat in seinem - insoweit rechtskräftigen - Urteil bezüglich des Bruders der Klägerin zu 1 vom 19. Mai 2005 - 2 KO 156/03 - [UA S. 9 ff.]; ebenso - allgemein für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan - das grundlegende Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03 - Juris, Rdnr. 51 ff. sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - Juris, Rdnr. 20; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - Juris, Rdnr. 24 und Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 26, n. rkr.).

    Damit hätten die Klägerinnen in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat Zuflucht gesucht (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001, a. a. O., Rdnr. 29).

  • VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Anerkennungsrichtlinie,

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 05.01.2007 - 1 B 59.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel, Verfahrensrecht,

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerfG, 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92

    Asylerhebliche Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen und ihre für eine

  • BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97

    Existenzminimum - Inländische Fluchtalternative - Gegenterror - Verfolgungsdichte

  • VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02

    Aserbaidschan: Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger; inländische

  • BVerwG, 22.03.2007 - 1 B 97.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Begründung, Begründungsmangel,

  • VGH Bayern, 21.02.2007 - 9 B 05.30123

    Asylrecht, Flüchtling aus Nachitschewan (Aserbaidschan) Unmenschliche Behandlung

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2002 - 1 L 239/01

    Asyl, Asylrecht, Abschiebungsschutz, Aserbaidschan, Armenien, Berg-Karabach,

  • BVerwG, 03.04.1995 - 9 B 758.94

    Asylrecht - Intensität der Verfolgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2007 - 2 L 318/05

    Abschiebungsandrohung; Flüchtlingsanerkennung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2006 - 6 A 10813/06

    (Keine) Eigenstaatlichkeit des Gebiets Berg-Karabach

  • VGH Bayern, 07.05.2004 - 9 B 01.31154

    Aserbaidschan, Armenier, Gemischt-ethnische Abstammung, Haft, Glaubwürdigkeit,

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2007 - 1 LB 8/07

    Aserbaidschan, Armenier, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

  • OLG München, 24.09.2007 - 2 Ws 890/07
  • OVG Thüringen, 18.05.2005 - 2 KO 1076/03
  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
  • VG Meiningen, 18.10.2011 - 2 K 20103/11
    Die Kläger haben sich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (2 KO 899/03) berufen.

    Vielmehr haben die Kläger mit dem Verweis auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (2 KO 899/03) Ausführungen zu den Fragen der asylerheblichen Ausbürgerung und der mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Bezug genommen, die sich u.a. auch auf ein Vielzahl von Erkenntnisquellen stützen, die teilweise (nämlich hinsichtlich des Jahres 2007) erst aus der Zeit nach dem Abschluss des Asylerstverfahrens der Kläger (Urteil vom 21.02.2007) stammen.

    Dementsprechend konnten armenische Volkszugehörige in der Vergangenheit zwar oft (noch zu > 50 %) im Geburtsregister aufgefunden werden, nicht jedoch im Personenregister (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris,.

    Die Kläger unterlagen als Angehörige der den armenischen Volkszugehörigen zugerechneten Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung - weder sind hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm zu erkennen noch für eine ausreichend große Verfolgungsdichte - (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 66, 67), die Kläger waren jedoch vor ihrer Ausreise im Jahr 1994 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt.

    Aserbaidschanische Staatsangehörige, die den armenischen Volkszugehörigen zugerechnet wurden, unterlagen bis Ende 1999 ganz eindeutig einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Thür OVG, Urt. v. 26.08.2003, 2 KO 155/03, juris, Rn. 51 ff; Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03,.

    Eine Reihe von Tatsachen sprechen für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 100, 102, zu der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen).

    Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem - bereits mehrfach angeführten - Urteil vom 28.02.2008 (2 KO 899/03, juris, Rn. 105 - 127).

    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist nach den Gesamtumständen im Herkunftsland ebenso wie der neueren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung zu werten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 93, m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.11.2013 - 2 KO 185/09

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Aserbaidschaner armenischer Abstammung

    Unabhängig davon unterlägen armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan einer Gruppenverfolgung (Hinweis auf Urteil des Senats vom 28. Februar 2003 - 2 KO 899/03).

    Der Senat hat im Urteil vom 28. Februar 2008 (2 KO 899/03 - Juris) in Bezug auf eine Klägerin aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe entschieden, dass sie wegen ihrer Abstammung von der Gruppe der in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armenier einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlag, die objektiv an 2 KO 185/09 23.

    Zum einen wäre dies zu verneinen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 82 ff.).

    Der Senat geht in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Juris, Rn. 93 ff.) davon aus, dass die Kläger- in - jedenfalls - von einer De-facto-Ausbürgerung betroffen ist.

    Es handelt sich bei Berg-Karabach mithin nicht um einen eigenen Staat (Urteil des Senats vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 133, m. w. Nw.).

    Auch die Frage, ob Berg-Karabach für aus Deutschland zurückgeführte Asylbewerber auf zumutbare Art und Weise tatsächlich erreichbar ist, hat der Senat bislang bejaht (Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Nr. 136 ff.).

  • VG Meiningen, 23.04.2012 - 2 K 20041/10
    Die Klägerin beruft sich damit auf die aufgrund des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (2 KO 899/03) geänderte Entscheidungspraxis.

    Vielmehr hat die Klägerin mit dem Verweis auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (2 KO 899/03) Ausführungen zu den Fragen der asylerheblichen Ausbürgerung und der mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Bezug genommen, die sich u.a. auch auf ein Vielzahl von Erkenntnisquellen stützen, die erst aus der Zeit nach dem Abschluss des ersten Folgeverfahrens der Klägerin (Urteil vom 27.05.2004) stammen.

    Die Klägerin unterlag als armenische Volkszugehörige zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung - weder sind hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm zu erkennen noch für eine ausreichend große Verfolgungsdichte - (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 66, 67), die Klägerin war jedoch vor ihrer Ausreise im Jahr 1996 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt.

    Aserbaidschanische Staatsangehörige, die den armenischen Volkszugehörigen zugerechnet wurden, unterlagen jedenfalls bis Ende 1999 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Thür OVG, Urt. v. 26.08.2003, 2 KO 155/03, juris, Rn. 51 ff; Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 69).

    Eine Reihe von Tatsachen sprechen für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 100, 102, zu der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen).

    Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem - bereits mehrfach angeführten - Urteil vom 28.02.2008 (2 KO 899/03, juris, Rn. 105 - 127), auf welche Bezug genommen wird.

    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist nach den Gesamtumständen im Herkunftsland auch nach der neueren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung zu werten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 93, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 B 06.30538

    Inländische Fluchtalternative für ethnische Armenier aus Aserbaidschan

    Ob sonstige Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr maßgeblich (vgl. BVerwG vom 29.5.2008 Az. 10 C 11/07 DVBl 2008, 1251; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 Az. 11 A 4395/04.A - juris; Hess. VGH vom 9.4.2008 Az. 3 UE 460/06A - juris; OVG Thüringen vom 28.2.2008 Az. 2 KO 899/03 - juris; BayVGH vom 31.8.2007 Az. 11 B 02.31724 - juris).

    28 Soweit der Verwaltungsgerichtshof bisher angenommen hat, dass ethnischen Armeniern aus Aserbaidschan in Berg-Karabach keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 Az. 9 B 05.30123 - juris), hält der Senat unter Zugrundelegung der vorstehend genannten rechtlichen Prämissen und nach Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. etwa eine Fluchtalternative grundsätzlich bejahend OVG Niedersachsen vom 10.2.2010 Az. 13 LB 69/03 - juris; OVG Schleswig-Holstein vom 29.4.2009 Az. 1 LB 11/05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 Az. 11 A 4395/04.A - juris; Hess. VGH vom 15.9.2005 Az. 3 UE 2381/04.A - juris; im Einzelfall verneinend: OVG Thüringen vom 28.2.2008 Az. 2 KO 899/03 - juris) daran nicht mehr fest (vgl. bereits BayVGH Urteil vom 17. März 2011 Az. 2 B 07.30272 - juris).

    Da Berg-Karabach weder durch Sezession noch durch Annexion durch Armenien aus dem Staatsverband Aserbaidschans ausgeschieden ist (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 Az. 9 B 05.30132 a.a.O.), kann Berg-Karabach grundsätzlich noch eine inländische Fluchtalternative für Personen aus Aserbaidschan sein (vgl. OVG Thüringen vom 28.2.2008 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 a.a.O.; Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 17.6.2008 und vom 16.12.2010 zu Aserbaidschan; vom 11.8.2009 und vom 8.11.2010 zu Armenien; Auswärtiges Amt vom 26.10.2009 an den HessVGH).

    Ausreichend ist die Möglichkeit der Einreise über Armenien mit einem Einreisevisum und einer speziellen Aufenthaltsgenehmigung für Berg-Karabach, die - einschließlich eines Passersatzes - für armenische Volkszugehörige faktisch bei der armenischen Botschaft in Berlin bei vorhandenem Einreisewillen erlangbar ist (vgl. Auswärtiges Amt vom 26.10.2007 an das VG Stade; vom 15.9.2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; OVG Thüringen vom 28.2.2008 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 a.a.O.).

    Eine Ausweichmöglichkeit nach Berg-Karabach scheidet nicht wegen einer etwaigen Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus (in einem Einzelfall verneinend: OVG Thüringen vom 28.2.2008, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 21.05.2012 - 2 K 20011/09
    Zwar hat sich der Kläger damit auf die aufgrund des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (2 KO 899/03) geänderte Entscheidungspraxis berufen.

    Vielmehr hat der Kläger mit dem Verweis auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (2 KO 899/03) Ausführungen zu den Fragen der asylerheblichen Ausbürgerung und der mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Bezug genommen, die sich u.a. auch auf ein Vielzahl von Erkenntnisquellen stützen, die erst aus der Zeit nach dem Abschluss des Asylerstverfahrens des Klägers (28.05.2002) stammen.

    Der Kläger unterlag als armenischer Volkszugehöriger zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung - weder sind hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm zu erkennen noch für eine ausreichend große Verfolgungsdichte - (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 66, 67), er war jedoch vor seiner Ausreise im Jahr 2001 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt.

    Aserbaidschanische Staatsangehörige, die den armenischen Volkszugehörigen zugerechnet wurden, unterlagen nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes jedenfalls bis Ende 1999 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Thür OVG, Urt. v. 26.08.2003, 2 KO 155/03, juris, Rn. 51 ff; Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 69).

    Eine Reihe von Tatsachen sprechen für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, a.a.O.; juris, Rn. 100, 102, zu der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen).

    Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem - bereits mehrfach angeführten - Urteil vom 28.02.2008 (2 KO 899/03, juris, Rn. 105 - 127), auf welche Bezug genommen wird.

    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist nach den Gesamtumständen im Herkunftsland auch nach der neueren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung zu werten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 93, m.w.N.):.

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 B 07.30242

    Aserbaidschan; russische Föderation; Staatsangehörigkeit; gewöhnlicher

    Ob sonstige Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr maßgeblich (vgl. BVerwG vom 29.5.2008 Az. 10 C 11/07 DVBl 2008, 1251; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 Az. 11 A 4395/04.A - juris; Hess. VGH vom 9.4.2008 Az. 3 UE 460/06A - juris; OVG Thüringen vom 28.2.2008 Az. 2 KO 899/03 - juris; BayVGH vom 31.8.2007 Az. 11 B 02.31724 - juris).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof bisher angenommen hat, dass ethnischen Armeniern aus Aserbaidschan in Berg-Karabach keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 Az. 9 B 05.30123 - juris), hält der Senat unter Zugrundelegung der vorstehend genannten rechtlichen Prämissen und nach Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. etwa eine Fluchtalternative grundsätzlich bejahend OVG Niedersachsen vom 10.2.2010 Az. 13 LB 69/03 - juris; OVG Schleswig-Holstein vom 29.4.2009 Az. 1 LB 11/05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 Az. 11 A 4395/04.A - juris; Hess. VGH vom 15.9.2005 Az. 3 UE 2381/04.A - juris; im Einzelfall verneinend: OVG Thüringen vom 28.2.2008 Az. 2 KO 899/03 - juris) daran nicht mehr fest (vgl. bereits BayVGH Urteil vom 17.3.2011 Az. 2 B 07.30272 - juris).

    Da Berg-Karabach weder durch Sezession noch durch Annexion durch Armenien aus dem Staatsverband Aserbaidschans ausgeschieden ist (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 Az. 9 B 05.30132 a.a.O.), kann Berg-Karabach grundsätzlich noch eine inländische Fluchtalternative für Personen aus Aserbaidschan sein (vgl. OVG Thüringen vom 28.2.2008 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 a.a.O.; Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 17.6.2008 und vom 16.12.2010 zu Aserbaidschan; vom 11.8.2009 und vom 8.11.2010 zu Armenien; Auswärtiges Amt vom 26.10.2009 an den HessVGH).

    Ausreichend ist die Möglichkeit der Einreise über Armenien mit einem Einreisevisum und einer speziellen Aufenthaltsgenehmigung für Berg-Karabach, die - einschließlich eines Passersatzes - für armenische Volkszugehörige faktisch bei der armenischen Botschaft in Berlin bei vorhandenem Einreisewillen erlangbar ist (vgl. Auswärtiges Amt vom 26.10.2007 an das VG Stade; vom 15.9.2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; OVG Thüringen vom 28.2.2008 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 a.a.O.).

    Eine Ausweichmöglichkeit nach Berg-Karabach scheidet nicht wegen einer etwaigen Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus (in einem Einzelfall verneinend: OVG Thüringen vom 28.2.2008, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 22.11.2012 - 1 K 20152/10

    Asylfolgeantrag, Gruppenverfolgung, Armenier, Aserbaidschan, interne

    Soweit sich die Kläger damit - im Wesentlichen - auf die mit Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2008 (Az.: 2 KO 899/03) geänderte Entscheidungspraxis berufen, haben sie ihren Folgeantrag allerdings nicht lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung gestützt.

    Davon ausgehend gibt es derzeit keine hinreichend belegten Tatsachen für eine unmittelbare Gruppenverfolgung, wenn auch gewisse Tendenzen darauf hindeuten (vgl. OVG Thüringen, U. v. 28.02.2008 - 2 KO 899/03 -, a.a.O.).

    Ob sonstige Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach Art. 8 QRL nicht mehr maßgeblich (BVerwG U. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, Juris; OVG Nordrhein Westfalen U. v. 17.11.2008 - 11 A 4395/04.A -, a.a.O.; OVG Thüringen, U. v. 28.02.2008 - 2 KO 899/03 -, a.a.O.).

    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist nach den Gesamtumständen im Herkunftsland auch nach der neueren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung zu werten (ThürOVG, U. v. 28.02.2008 - 2 KO 899/03 -, a.a.O. m.w.N.).

    Das Transkaukasus-Institut berichtet in dem zitierten Gutachten von dem Fall einer armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan, die nach längerem Bemühen aus dem Ausland heraus zwar (ausnahmsweise) die Bestätigung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit erhalten habe, der aber eine Einreise oder ein Reisepass gleichwohl verweigert wurden (ThürOVG, U. v. 28.02.2008 - 2 KO 899/03 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.03.2011 - 2 B 07.30272

    Armenier; Aserbaidschan; Aufhebung der Abschiebungsandrohung; fehlendes

    Ob sonstige Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr maßgeblich (vgl. BVerwG vom 29.5.2008 Az. 10 C 11/07 DVBl 2008, 1251; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 Az. 11 A 4395/04.A - juris; Hess. VGH vom 9.4.2008 Az. 3 UE 460/06A - juris; OVG Thüringen vom 28.2.2008 Az. 2 KO 899/03 - juris; BayVGH vom 31.8.2007 Az. 11 B 02.31724 - juris).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof bisher angenommen hat, dass ethnischen Armeniern aus Aserbaidschan in Berg-Karabach keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 Az. 9 B 05.30123 - juris), hält der Senat unter Zugrundelegung der vorstehend genannten rechtlichen Prämissen und nach Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. etwa eine Fluchtalternative grundsätzlich bejahend OVG Niedersachsen vom 10.2.2010 Az. 13 LB 69/03 - juris; OVG Schleswig-Holstein vom 29.4.2009 Az. 1 LB 11/05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 Az. 11 A 4395/04.A - juris; Hess. VGH vom 15.9.2005 Az. 3 UE 2381/04.A - juris; im Einzelfall verneinend: OVG Thüringen vom 28.2.2008 Az. 2 KO 899/03 - juris) daran nicht mehr fest.

    Da Berg-Karabach weder durch Sezession noch durch Annexion durch Armenien aus dem Staatsverband Aserbaidschans ausgeschieden ist (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 Az. 9 B 05.30132 a.a.O.), kann Berg-Karabach grundsätzlich noch eine inländische Fluchtalternative für Personen aus Aserbaidschan sein (vgl. OVG Thüringen vom 28.2.2008 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 a.a.O.; Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 17.6.2008 und vom 16.12.2010 zu Aserbaidschan; vom 11.8.2009 und vom 8.11.2010 zu Armenien; Auswärtiges Amt vom 26.10.2009 an den HessVGH).

    Ausreichend ist die Möglichkeit der Einreise über Armenien mit einem Einreisevisum und einer speziellen Aufenthaltsgenehmigung für Berg-Karabach, die - einschließlich eines Passersatzes - für armenische Volkszugehörige faktisch bei der armenischen Botschaft in Berlin bei vorhandenem Einreisewillen erlangbar ist (vgl. Auswärtiges Amt vom 26.10.2007 an das VG Stade; vom 15.9.2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; OVG Thüringen vom 28.2.2008 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008 a.a.O.).

    Eine Ausweichmöglichkeit nach Berg-Karabach scheidet nicht wegen einer etwaigen Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus (in einem Einzelfall verneinend: OVG Thüringen vom 28.2.2008, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 10.08.2010 - 2 K 20046/08

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Aserbaidschan, Asylfolgeantrag, Armenier,

    Die Klägerin unterlag als Angehörige der den armenischen Volkszugehörigen zugerechneten Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung - weder sind hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm zu erkennen noch für eine ausreichend große Verfolgungsdichte - (vgl. ThürOVG, Urt, v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 66, 67), die Klägerin war jedoch vor ihrer Ausreise im März 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt.

    Aserbaidschanische Staatsangehörige, die den armenischen Volkszugehörigen zugerechnet wurden, unterlagen bis Ende 1999 ganz eindeutig einer mittelbaren Gruppenverfolgung (ThürOVG, Urt. v. 26.08.2003, 2 KO 155/03, juris, Rn. 51 ff; Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 69).

    Eine Reihe von Tatsachen sprechen für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 100, 102, zu der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen).

    Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem - bereits mehrfach angeführten - Urteil vom 28.02.2008 (2 KO 899/03, juris, Rn. 105 - 127).

    Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist nach den Gesamtumständen im Herkunftsland ebenso wie der neueren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung zu werten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 93, m.w.N.).

  • VG Meiningen, 02.03.2010 - 2 K 20133/08

    Flüchtlingsanerkennung, Aserbaidschan, mittelbare Verfolgung, Gruppenverfolgung,

    Auch wenn die Klägerin nach ihrer amtlichen Volkszugehörigkeit nicht Armenierin sondern Aserbaidschanerin ist als welche sie sich auch bei der Anhörung vor dem Bundesamt bezeichnet hat da sich die amtliche Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan bei Kindern aus amtlich registrierten Ehen vom Vater ableitet, schließt diese amtlich aserbaidschanische Volkszugehörigkeit die Zuschreibung des Betreffenden als "Armenier" in der aserbaidschanischen Lebenswirklichkeit nicht aus (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 46, 47).

    Aserbaidschanische Staatsangehörige, die den armenischen Volkszugehörigen zugerechnet wurden, unterlagen bis Ende 1999 ganz eindeutig einer mittelbaren Gruppenverfolgung (ThürOVG, Urt. v. 26.08.2003, 2 KO 155/03, juris, Rn. 51 ff; Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03,.

    Eine Reihe von Tatsachen sprechen für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 100, 102, zu der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen).

    Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem - bereits mehrfach angeführten - Urteil vom 28.02.2008 (2 KO 899/03, juris, Rn. 105 - 127).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2008 - 11 A 4395/04

    Aserbaidschan, Armenier, Mischehe, Wiedereinreiseverweigerung, interne

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2012 - 3 L 435/04

    Asylrecht - Aserbaidschan, hier: armenische Volkszugehörige

  • VG Meiningen, 25.10.2012 - 1 K 20034/10
  • OVG Thüringen, 10.03.2009 - 2 ZKO 367/07

    Aserbaidschan, Armenier, Berg-Karabach, interne Fluchtalternative,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2012 - 3 L 98/04

    Zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aserbaidschanische

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2012 - 1 LB 12/10
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - 1 LB 11/05

    Aserbaidschan, Armenier, Berg-Karabach, Abschiebungsandrohung,

  • VG Meiningen, 01.07.2008 - 2 K 20022/08

    Aserbaidschan, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsgericht,

  • VG Gießen, 14.01.2014 - 7 K 1630/13
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2010 - 13 LB 69/03

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Aserbaidschan, Armenien, Berg-Karabach,

  • VG Oldenburg, 14.10.2008 - 1 A 1094/07

    Armenien, Aserbaidschan, Russland, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit

  • VG Köln, 20.03.2009 - 25 K 4814/06

    Aserbaidschan, Armenier, Ausbürgerung, Einreiseverweigerung, Melderegister,

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