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   OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91 (https://dejure.org/1992,3986)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.04.1992 - 2 L 258/91 (https://dejure.org/1992,3986)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 (https://dejure.org/1992,3986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Landes gegen den Bund auf Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung von Ölverschmutzungen auf Bundeswasserstraßen; Maßnahme der Schiffahrtspolizei; Wasserpolizeiliche Zuständigkeit des Landes; Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers für seine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1985 - 20 A 2724/83
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    § 186 LVwG ist entgegen einer im Schrifttum und ebenso zu der entsprechenden Vorschrift des § 18 des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen - OBGNW - vom 28. Oktober 1969 (GVNW S. 732) in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht (Petersen, Deutsches Küstenrecht, Baden-Baden 1989 S. 549 f.; OVG Münster U.v. 26.03.1985 - 20 A 2724/83 - ZfW 1986, 262/263 f. m.N.; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 2. A., Köln u.a. 1981, S. 52) vertretenen Ansicht nicht dahingehend einschränkend auszulegen, daß die Zustandshaftung für öffentliche Wege und Wasserläufe ebenso ausgeschlossen sein müßte, wie das in § 20 Abs. 3 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes von 1931 bestimmt war.

    Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 26. März 1985 - 20 A 2724/83 -, ZfW 1986, 262, die Frage letztlich offengelassen, ob Öl auf dem Wasser Abfall sei.

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90

    Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 30. November 1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Sobald das Wasser verunreinigt ist, greift nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die wasserpolizeiliche Zuständigkeit des Landes ein für die zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffenden hoheitlichen Maßnahmen (Abdr. S. 9; BVerwGE 87, 181/185).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Die den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen nach § 186 Abs. 1 LVwG treffende Verantwortung für die Beseitigung der Ölverschmutzung ist nicht gemäß § 186 LVwG deshalb ausgeschlossen, weil § 3 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - vom 07. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) und ebenso in der Bekanntmachung vom 05. Januar 1977 (BGBl. I S. 42), der den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlegt und seiner Erweiterung durch Landesrecht nicht zugänglich ist (BVerwG U.v. 11.02.1983 - 7 C 45.80 - E 67, 8/10; 02.09.1983 - 4 C 5.80 ZfW 1984, 284), als Sonderregelung der Bestimmung des § 186 Abs. 1 LVwG vorginge; denn bei den im Streit befindlichen Ölverschmutzungen auf Bundeswasserstraßen handelte es sich nicht um Abfall i.S.d. § 1 AbfG (BVerwG U.v. 22.11.1985 - 4 A 1.83 -, ZfW 1986, 357/360; OVG Hamburg U.v. 27.04.1983 - Bf 11 15/79 -, ZfW 1984, 368/369 f., die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Februar 1984 - 4 B 163.83 - zurückgewiesen).
  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Hinsichtlich der ordnungsrechtlichen Verantwortung, der sogenannten Polizeipflicht, von Hoheitsträgern ist im Anschluß an BVerwGE 29, 52/56 ff. zu unterscheiden zwischen der materiellen Polizeipflichtigkeit als der Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung der Polizeipflicht im engeren Sinne als der Rechtsposition, möglicher Adressat von polizeilichen Maßnahmen zu sein (vgl. Blumenwitz, AöR 96, 161/185).
  • BGH, 28.05.1976 - III ZR 186/72

    Eigentum an aufgeschütteten Teilen einer Bundeswasserstraße

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Das gemäß Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) bestehende Eigentum an den Bundeswasserstraßen ist als privatrechtliches Eigentum aufzufassen (BGHZ 28, 34/37; 47, 117/119; 49, 68/71; 67, 152/154; 102, 1/2 f.).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Die den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen nach § 186 Abs. 1 LVwG treffende Verantwortung für die Beseitigung der Ölverschmutzung ist nicht gemäß § 186 LVwG deshalb ausgeschlossen, weil § 3 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - vom 07. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) und ebenso in der Bekanntmachung vom 05. Januar 1977 (BGBl. I S. 42), der den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlegt und seiner Erweiterung durch Landesrecht nicht zugänglich ist (BVerwG U.v. 11.02.1983 - 7 C 45.80 - E 67, 8/10; 02.09.1983 - 4 C 5.80 ZfW 1984, 284), als Sonderregelung der Bestimmung des § 186 Abs. 1 LVwG vorginge; denn bei den im Streit befindlichen Ölverschmutzungen auf Bundeswasserstraßen handelte es sich nicht um Abfall i.S.d. § 1 AbfG (BVerwG U.v. 22.11.1985 - 4 A 1.83 -, ZfW 1986, 357/360; OVG Hamburg U.v. 27.04.1983 - Bf 11 15/79 -, ZfW 1984, 368/369 f., die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Februar 1984 - 4 B 163.83 - zurückgewiesen).
  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 274/85

    Bundeseigentum an einer Seewasserstraße

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Das gemäß Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) bestehende Eigentum an den Bundeswasserstraßen ist als privatrechtliches Eigentum aufzufassen (BGHZ 28, 34/37; 47, 117/119; 49, 68/71; 67, 152/154; 102, 1/2 f.).
  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 A 1.83

    Wasserstraßen - Ölverschmutzung - Beseitigungspflicht - Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Die den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen nach § 186 Abs. 1 LVwG treffende Verantwortung für die Beseitigung der Ölverschmutzung ist nicht gemäß § 186 LVwG deshalb ausgeschlossen, weil § 3 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - vom 07. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) und ebenso in der Bekanntmachung vom 05. Januar 1977 (BGBl. I S. 42), der den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlegt und seiner Erweiterung durch Landesrecht nicht zugänglich ist (BVerwG U.v. 11.02.1983 - 7 C 45.80 - E 67, 8/10; 02.09.1983 - 4 C 5.80 ZfW 1984, 284), als Sonderregelung der Bestimmung des § 186 Abs. 1 LVwG vorginge; denn bei den im Streit befindlichen Ölverschmutzungen auf Bundeswasserstraßen handelte es sich nicht um Abfall i.S.d. § 1 AbfG (BVerwG U.v. 22.11.1985 - 4 A 1.83 -, ZfW 1986, 357/360; OVG Hamburg U.v. 27.04.1983 - Bf 11 15/79 -, ZfW 1984, 368/369 f., die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Februar 1984 - 4 B 163.83 - zurückgewiesen).
  • BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56

    Wasserentnahme aus dem Rhein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Das gemäß Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) bestehende Eigentum an den Bundeswasserstraßen ist als privatrechtliches Eigentum aufzufassen (BGHZ 28, 34/37; 47, 117/119; 49, 68/71; 67, 152/154; 102, 1/2 f.).
  • BVerwG, 19.01.1968 - VI C 56.64

    Anspruch der Witwe eines Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag - Verschaffung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91
    Die Befugnis zum Erlaß einer Verfügung gegen einen Hoheitsträger ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Verfügung gemäß § 200 LVwG nicht vollzogen werden darf (BVerwGE 29, 60).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 29/64

    Schlei als Seewasserstraße

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 172/64

    Werftanlage in Bundeswasserstraße

  • BVerwG, 22.02.1984 - 4 B 163.83

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • OVG Niedersachsen, 25.11.1991 - 3 L 47/89

    Bundeswasserstraße; Kostenerstattung (Ölverunreinigung)

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80

    Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 20 A 433/11

    Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB

    vgl. Schl.-H. OVG, Urteile vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, ZfW 1993, 57, und vom 31. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, ZfW 1993, 38.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96

    Zur Zustandsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Grundeigentümers (hier:

    Die Kompetenzzuweisungsnormen im Grundgesetz beziehen sich auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Lastentragung zwischen dem Bund und den Ländern als Träger öffentlicher Verwaltung im Bundesstaat, die Vorschriften über die Inpflichtnahme von Störern im Rahmen der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr und die Abwälzung von Kosten, die den Ordnungsbehörden bei der Durchführung ordnungsrechtlicher Maßnahmen erwachsen, auf die vom Gesetz als dafür verantwortlich bestimmte Personen beziehen sich dagegen auf das Verhältnis zwischen Behörde und ordnungsrechtlichem Störer (OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 1992, VkBl 1992, 432, 433).

    Gegen höhere Gewalt und rechtswidrige, etwa gar vorsätzlich verübte Handlungen Dritter, sind nämlich regelmäßig abwehrende Vorsorgemaßnahmen praktisch nicht möglich, unabhängig von den rechtlich gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.1992 a.a.O. S. 433).

    Dass andererseits Vorsorgemaßnahmen gegen solche Missbräuche gerade auch wegen der öffentlichen Widmung nicht möglich sind - worauf sich die Beklagte beruft -, kann an der Zustandsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Grundeigentümers nichts ändern (vgl. im einzelnen das bereits vom Verwaltungsgerichts mehrfach zitierte Urteil des OVG Schleswig vom 30.04.1992 - 2 L 258/91 -, VkBl. 1992, 432, 433).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    bb) Die Klägerin konnte auf landesgesetzlicher Grundlage unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Zustandsverantwortlichkeit zur Erstattung der Kosten, die bei der Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Bundeswasserstraße angefallen waren, herangezogen werden (so im Ergebnis auch BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - NJW 1991, 2435/2437; OVG Hamburg, U.v. 27.4.1983 - Bf II 15/79 - DÖV 1983, 1016; HessVGH, U.v. 25.3.1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624/625 f.; OVG SH, U.v. 30.4.1992 - 2 L 258/91 - ZfW 1993, 57 ff.; VG Kassel, U.v. 12.4.1979 - IV E 415/78 - NJW 1980, 305/306 f.; Faßbender in BK zum GG, Art. 89 Rn. 66; widersprüchlich Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1012 u. Rn. 1165; a.A. OVG NW, U.v. 26.3.1985 - 20 A 2724/83 - ZfW 1986, 262).

    Eine gesonderte Sachherrschaft über auf Fließgewässern befindliche Öllachen ist schon deshalb auszuschließen, weil deren Ausdehnung und Gestalt sich fortlaufend ändern, so dass es an einem räumlich abgrenzbaren körperlichen Gegenstand gemäß § 90 BGB fehlt (OVG SH, U.v. 30.4.1992 - 2 L 258/91 - ZfW 1993, 57, juris Rn. 32; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2011 - 6 C 6.11 - KommJur 2012, 195 Rn. 27).

  • VG Magdeburg, 15.02.2024 - 7 A 120/23

    Erhebung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr

    Ihn trifft damit grundsätzlich auch die auf landesrechtlichem Gefahrenabwehrrecht beruhende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer - und zwar nicht in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern in seiner Rechtsstellung als Eigentümer (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.1992 - 2 L 258/91 -, juris m.w.N; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 - W 5 K 12.554 -, juris).
  • VG Schleswig, 02.04.2001 - 14 A 267/99

    Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber

    OVG wäre ein solcher Leistungsbescheid gegenüber der Beklagten aufgrund der Regelungen der heutigen §§ 234, 262 LVwG mangels besonderer rechtlicher Befugnis nicht vollstreckbar (Urteil v. 30.04.1992 -2 L 258/91- Umdruck S. 23 = VkBl. 1992, 432 ff).

    Die durch die Ölverunreinigung verursachte Gefahr kann nicht mehr in den erforderlichen Zusammenhang mit den zuständigkeitsbegründenden Anforderungen gestellt werden, die ihrerseits an die Schiffe und deren Betrieb zur Verhütung von Gefahren für die Reinheit des Wassers zu stellen sind (BVerwGE 87, 181, 185; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 30.04.1992 a.a.O.).

    OVG (v. 30.04.1992 a.a.O. m.w.N.) darauf zu verweisen, daß auch eine - hier nur gedachte - Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger zulässig wäre, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt (vgl. auch Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., Rn. 238 ff).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2002 - 4 L 107/01

    Hafen; Bestandteil; kommunale Einrichtung; Zustandsverantwortlichkeit;

    Die hoheitlichen Aufgaben und Pflichten der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung im Bereich der Bundeswasserstraßen bleiben hiervon unberührt, da sie insofern keine Negation dieser Kompetenz darstellen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.1992 - 2 L 258/91 -, ZfW 1993, 57, 62; vgl. BVerwGE 29, 59; Kollmann a.a.O., § 88 Erl. 2; Friesecke a.a.O., Einleitung Rdnr. 21).

    Insoweit ist zunächst mit dem Urteil des OVG Schleswig vom 30.04.1992, a.a.O., S. 62 darauf zu verweisen, dass auch eine - hier nur angedachte - Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger zulässig wäre, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt (vgl. Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 12 Aufl., Rdnr. 238 ff.).

  • VG Schleswig, 15.10.2001 - 14 A 359/99

    Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, kommunaler

    Eine binnen- oder seeschifffahrtspolizeiliche Zuständigkeit des Bundes kam daneben oder statt dessen nicht in Betracht, da die durch die Ölverunreinigungen verursachten Gefahren nicht mehr in den für eine Zuständigkeitsbegründung erforderlichen Zusammenhang mit den Anforderungen gestellt werden konnten, die ihrerseits an die Schiffe und deren Betrieb auf der Bundeswasserstraße zur Verhütung von Gefahren für die Reinheit des Wassers zu stellen sind (vgl. BVerwGE 87, 181, 185; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 30.04.1992 - 2 L 258/91 - im VK Bl. 1992, 432).

    OVG (v. 30.04.1992 a.a.O. m.w.N.) darauf zu verweisen, daß auch eine - hier nur gedachte - Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger zulässig wäre, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt (vgl. auch Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., Rn. 238 ff).

  • VG Würzburg, 24.07.2014 - W 5 K 12.554

    Feuerwehrkosten; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses;

    Das Bundesrecht hindert nicht das Landesrecht, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliegt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 Nr. 7 C 4/90; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 30.4.1992 Nr. 2 L 258/91, m.w.N.).
  • VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388

    Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main,

    Denn das Bundesrecht hindert das Landesrecht - jenseits der Kompetenzverteilung - nicht daran, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliegt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4/90 - juris; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 30.4.1992 - 2 L 258/91 - juris m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.02.1993 - 2 L 60/92

    Die (alleinige) Heranziehung des Betreibers einer mangelhaften Tankanlage kann

    Eine Verantwortlichkeit der Handelsgesellschaft unter dem zusätzlich vom Kläger genannten Gesichtspunkt der Zustandsverantwortlichkeit nach § 186 LVwG als Eigentümerin des ausgelaufenen Dieselkraftstoffs bestand nicht; denn mit dem Versickern im Erdreich hatte der Dieselkraftstoff die Eigenschaft als selbständige im Raum abgrenzbare und im Eigentum der Gesellschaft verbliebene Sache verloren (vgl. Urt. des Senats v. 30.04.1992 - 2 L 258/91, ZfW 1993, 57, 61: Zur Sacheigenschaft von auf der Wasseroberfläche schwimmenden Öls und zur diesbezüglichen ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit).
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