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   OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99   

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https://dejure.org/1999,10821
OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99 (https://dejure.org/1999,10821)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.02.1999 - 2 M 1/99 (https://dejure.org/1999,10821)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - 2 M 1/99 (https://dejure.org/1999,10821)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Miteigentümer; Abgabenbescheid; Gesamtschuldner

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 6 B 99/98
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99
    Anzumerken ist im übrigen, daß die in der Antragsschrift zitierte Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 18.03.1970 - III A 810/67 -, VerwRSpr 22 (Nr. 47), S. 192) von diesem Gericht inzwischen - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.01.1975 - IV C 46.72 -, VerwRSpr 27 (Nr. 81), 335) - nicht fortgeführt worden ist (OVG Münster, Urt., v. 01.02.1977 - II A 181/74 OVGE 32 (Nr. 46), 221).

    Selbst wenn der Antragsteller zu 2) zu Unrecht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt worden wäre, würde dies die (rechtliche) Möglichkeit der Antragstellerin zu 1), sich gegen eine gesamtschuldnerische Ausgleichsverpflichtung (§ 426 BGB) zur Wehr zu setzen, nicht schmälern (BVerwG, Urt. v. 31.01.1975, a.a.O., S. 338).

    Unabhängig davon wäre daraus ebenfalls eine Antragsbefugnis nicht herzuleiten (BVerwG, Urt. v. 31.01.1975, a.a.O., S. 339/340).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.1977 - II A 181/74
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99
    Anzumerken ist im übrigen, daß die in der Antragsschrift zitierte Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 18.03.1970 - III A 810/67 -, VerwRSpr 22 (Nr. 47), S. 192) von diesem Gericht inzwischen - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.01.1975 - IV C 46.72 -, VerwRSpr 27 (Nr. 81), 335) - nicht fortgeführt worden ist (OVG Münster, Urt., v. 01.02.1977 - II A 181/74 OVGE 32 (Nr. 46), 221).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1970 - III A 810/67
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.02.1999 - 2 M 1/99
    Anzumerken ist im übrigen, daß die in der Antragsschrift zitierte Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 18.03.1970 - III A 810/67 -, VerwRSpr 22 (Nr. 47), S. 192) von diesem Gericht inzwischen - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.01.1975 - IV C 46.72 -, VerwRSpr 27 (Nr. 81), 335) - nicht fortgeführt worden ist (OVG Münster, Urt., v. 01.02.1977 - II A 181/74 OVGE 32 (Nr. 46), 221).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2011 - 2 LB 23/10

    Bemessung von Niederschlagswassergebühren

    Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer (abgaben-)rechtlich Gesamtschuldner sind (vgl. Senatsbeschl. v. 04.02.1999 - 2 M 1/99 -, NordÖR 1999, 193; v. 06.12.2001 - 2 L 161/01 - m.w.N.).
  • VG Schleswig, 30.04.2001 - 9 A 93/00

    Ausbaubeitrag, Miteigentümer, Gesamtschuldner, Wahlrecht der Gemeinde, Erstattung

    Die rechtlichen Ansätze in der Entscheidung vom 4. Februar 1999 - 2 M 1/99 -, in der das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (auch unter Heranziehung der dort benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) die Antragsbefugnis eines Miteigentümers eines Grundstücks im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Abgabenbescheid verneint hat, der (allein) gegen einen anderen Miteigentümer gerichtet war, und zwar auch dann, wenn die Miteigentümer (abgaben)rechtlich Gesamtschuldner sind, greifen ebenso hinsichtlich der hier streitigen Widerspruchsbefugnis hinsichtlich eines allein an einen anderen Miteigentümer ergangenen Bescheides über die Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag Platz.
  • VG Göttingen, 24.02.2005 - 2 A 422/03

    Übernahme gesondert berechneter Kosten medizinischer Behandlungspflege aus

    Das Gericht verkennt nicht, dass die Stellung als Gesamtschuldner grundsätzlich eine Klagebefugnis nicht zu begründen vermag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1995 -2 S 1837/95-; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.2.1999 -2 M 1/99-, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Dessau, 17.12.2004 - 1 A 2195/03
    Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht etwa damit begründen, dass der Kläger gemäß §§ 6 Abs. 8 Satz 4 KAG LSA , 6 Abs. 3 der Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Z. - Schmutzwasserbeitragssatzung - vom 07. November 2002 als Miteigentümer der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegt (vgl. OVG SH, Beschluss vom 04. Februar 1999 - 2 M 1/99 -, zitiert nach JURIS).
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