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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2002 - 2 M 261/02   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2002 - 2 M 261/02 (https://dejure.org/2002,40450)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.11.2002 - 2 M 261/02 (https://dejure.org/2002,40450)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. November 2002 - 2 M 261/02 (https://dejure.org/2002,40450)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Magdeburg, 20.02.2003 - 2 A 959/00

    Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für die Verbesserung des Gehweges nebst

    Eine über die bloße Unterhaltung oder Reparatur einer Straße hinausgehende Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (OVG LSA, B. v. 15.11.2002 - 2 M 261/02 - m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Verbesserung des Gehwegs schon deswegen anzunehmen, weil dieser vorher nicht über einen frostsicheren Unterbau verfügte und diesen durch die Baumaßnahme erhalten hat, was zu einer weitaus geringeren Reparaturanfälligkeit führt (OVG LSA, B. v. 15.11.2002 - 2 M 261/02 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2005 - 4 L 233/01

    Kostenermittlung nach Aufmaßen ist eine taugliche Bestimmung des Aufwands für

    Besteht die Verbesserung in der weiteren funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage, ist eine Verschlechterung möglich, wenn sich diese ebenfalls auf die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage bezieht, d. h., wenn infolge der Schaffung einer neuen Teileinrichtung eine bisher vorhandene Teileinrichtung wegfällt (OVG LSA, Beschl v. 15.11.2002 - 2 M 261/02 - OVG NW, Urt. v. 21.02.1990 - 2 A 2787/86 -, NVwZ-RR 1990, 643 ff.).
  • VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03

    Gemeinden müssen Bürger nicht für Straßenbau zahlen lassen

    Dabei ist die Festlegung der Anteilssätze ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Gemeinde den ihr durch das Gesetz gesteckten Rahmen überschritten hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2002, Az.: 2 M 261/02).
  • VG Dessau, 16.08.2005 - 3 A 298/05
    Es ist ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, dass die erst am 22. April 1999 in Kraft getretene Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA keine Rückwirkung hat und die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für beitragsfähige Maßnahmen, die noch vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen worden sind, jedenfalls nicht in den Fällen hindert, in denen eine nach dem 22. April 1999 beschlossene Satzung rückwirkend vor diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17. Oktober 2002 - 2 L 119/01 -, JMBl. LSA 2003, 50, 53; Beschl. v. 15. November 2002 - 2 M 261/02 -, JMBl. 2003, 149, 153; Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, KNSA 2003/Nr. 455 S. 143).
  • VG Magdeburg, 04.05.2012 - 2 A 73/12

    Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Fahrbahn

    Dass die Befestigung der Fahrbahn mit einer Bitumendeckschicht das Verkehrsaufkommen in der L. Straße erhöht hat und damit der Geräuschpegel gestiegen ist, und dass die Kraftfahrzeuge (trotz der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h) nunmehr schneller fahren als zuvor und dadurch die Nutzung der Verkehrsanlage nach ihrem Ausbau von den Autofahrern eine erhöhte Vorsicht erfordert, die im Straßenverkehr ohnehin selbstverständlich sein dürfte, ist jeweils ohne Belang, denn dies hat auf die Funktionstauglichkeit der Fahrbahn jeweils keinen Einfluss (vgl. OVG LSA, B. v. 15.11.2002 - 2 M 261/02 -).
  • VG Dessau, 22.08.2005 - 3 B 362/05
    Wird ein Straßenausbau teurer, weil die Gemeinde mit der Verbesserung zugleich gestalterische Ziele verfolgt, welche für die Funktionsfähigkeit nicht erforderlich sind, so ist allerdings der Mehraufwand herauszurechnen (OVG LSA, Beschl. v. 15. November 2002 - 2 M 261/02 -, KNSA 2003/Nr. 48, S. 103).
  • VG Dessau, 28.07.2004 - 2 B 333/03
    Damit hindert er nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für beitragsfähige Maßnahmen, die noch vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen worden sind, jedenfalls nicht in den Fällen, in denen eine nach dem 22. April 1999 beschlossene Satzung rückwirkend vor diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17. Oktober 2002 - 2 L 119/01 -, JMBl. LSA 2003, 50, 53) sowie nicht in den Fällen, in denen nur ein Teil der Voraussetzungen, welche die Entstehung der Beitragspflicht begründen, vor dem 22. April 1999 abgeschlossen war, weitere Umstände aber erst nach dem 21. April 1999 eingetreten sind ("hinkende" Beitragspflicht-Entstehung; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15. November 2002 - 2 M 261/02 -, JMBl. 2003, 149, 153).
  • VG Dessau, 14.10.2005 - 3 A 300/05
    Dies gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Satzung sich keine Rückwirkung vor den Stichtag des 22. April 1999 zumisst (vgl. Beschl. v. 2. Dezember 2004 - 2 M 609/04 -, KNSA 2005/Nr. 436 S. 135; Urt. v. 17. März 2005 - 4 L 111/02 - s. auch Urteil der Kammer vom 16. August 2005 - 3 A 298/05 DE - noch offen gelassen in OVG LSA, Urt. v. 17. Oktober 2002 - 2 L 119/01 -, JMBl. LSA 2003, 50, 53; Beschl. v. 15. November 2002 - 2 M 261/02 -, JMBl. 2003, 149, 153; Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, KNSA 2003/Nr. 455 S. 143).
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