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   OVG Schleswig-Holstein, 27.08.1999 - 2 M 45/99   

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OVG Schleswig-Holstein, 27.08.1999 - 2 M 45/99 (https://dejure.org/1999,13929)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.08.1999 - 2 M 45/99 (https://dejure.org/1999,13929)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. August 1999 - 2 M 45/99 (https://dejure.org/1999,13929)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.08.1999 - 2 M 45/99
    Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und aus Literatur).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.05.1997 - 5 M 47/97

    Anforderungen an die Zulassung einer Beschwerde; Zulassungsgrund einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.08.1999 - 2 M 45/99
    Den aufgeworfenen Rechtsfragen kann die grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschriften zwar nicht abgesprochen werden, sie betreffen jedoch den im Anfechtungsprozeß geltend zu machenden materiellen Aufhebungsanspruch und sind einer abschließenden Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugänglich (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.05.1997 - 5 M 47/97 -, NVwZ 1997, 808; Senatsbeschluß v. 26.02.1998 - 2 M 2/98 -).
  • VG Schleswig, 10.10.2001 - 12 B 10/01

    Eingriff in Naturschutzgebiet; Vogelschutzgebiet; zur Anmeldung vorgesehenes

    Der Wortlaut der Regelung läßt wohl eher darauf schließen, dass die Grundlage der Erhaltung, Entwicklung und eventuellen Wiederherstellung der durch die Vordeichung ab 1977 gewonnene und geprägte Zustand sein soll ( vgl. OVG S.-H. Beschluss vom 27.08.1999 - 2 M 45/99 - ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.09.2001 - 2 M 66/01

    Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarung mit freier

    Diese Fragen sind jedoch allenfalls im Hauptsacheverfahren geltend zu machen; sie sind einer abschließenden Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugänglich (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.05.1997 - 5 M 47/97 -, NVwZ 1997, 808; Senatsbeschlüsse v. 26.02.1998 - 2 M 2/98 -, v. 27.08.1999 - 2 M 45/99 -, v. 25.05.2000 - 2 M 11/00 - u. v. 08.01.2001 - 2 M 2/01 -).
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