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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98   

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https://dejure.org/1998,6389
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98 (https://dejure.org/1998,6389)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.09.1998 - 2 M 76/98 (https://dejure.org/1998,6389)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. September 1998 - 2 M 76/98 (https://dejure.org/1998,6389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDO § 92; LDOLDO MV § 85 Abs. 1, § 84
    Vorläufige Dienstenthebung, Entfernung aus dem Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beamter; Versicherungsbetrug; Untragbarkeit; Straftat; Disziplinarmaßnahme

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.03.1989 - 2 WD 41.88

    Soldatendisziplinarrecht - Versicherungsbetrug - Stabsoffizier - Herabsetzung im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98
    Zu den im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden Umständen zählen nicht nur die Einzelheiten der Straftat selbst, sondern auch, ob der Beamte etwa eine herausgehobene Funktion bekleidet (vgl. zur Dienstgradherabsetzung eines Berufssoldaten: BVerwG, Urteil vom 14.03.1989 - 2 WD 41.88 -, E 86, 133 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.09.1997 - 1 D 32.96

    Entfernung eines Polizeiobermeisters im Bundesgrenzschutz aus dem Dienst -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98
    Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1997 - 1 D 32.96 -).
  • BVerwG, 17.09.1996 - 1 D 64.95

    Beamter des mittleren Dienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98
    Während in schweren Fällen außerdienstlichen Betrugs die Höchstmaßnahme in Betracht kommt, kann in minderschweren Fällen eine geringe Disziplinarmaßnahme verwirkt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1996 - 1 D 64.95 -: Gehaltskürzung).
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 D 80.96

    Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98
    Eine entsprechende Regel läßt sich jedenfalls im Hinblick auf einen zu Lasten eines Dritten (hier einer Versicherung) begangenen Betrug nicht aufstellen (vgl. zu einer Dienstgradherabsetzung: BVerwG vom 26.08.1997 - 1 D 80.96 - zitiert nach JURIS).
  • VG Meiningen, 17.08.2009 - 6 D 60009/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zur disziplinarischen Ahndung von

    Ein Polizeibeamter, der einen Diebstahl begeht, überschreitet das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 07.09.1998 - 2 M 76/98 -, Juris).
  • VG Meiningen, 15.08.2013 - 6 D 60010/12

    Disziplinarklageverfahren: Unterschlagung von Verwarngeldern

    Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, überschreitet das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 07.09.1998 - 2 M 76/98 -, Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2008 - 2 L 208/06

    Aufhebung einer Disziplinarverfügung bei Tankstellenbetrug

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch ein außerdienstlich begangener Betrug jedenfalls im Allgemeinen als Dienstvergehen zu bewerten; ob in besonderen Fällen (etwa bei Bagatelldelikten) auch eine andere Bewertung in Betracht kommt, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 07.09.1998 - 2 M 76/98 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98

    Fristbeginn bei erneuter Zustellung, vorläufige Dienstenthebung und Alkoholsucht

    Die Kostenentscheidung bleibt nach § 107 Abs. 1 LDO MV dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.1979, BVerwGE 63, 186 ; Beschl. des Senats vom 07.09.1998 - 2 M 76/98 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2000 - 10 L 95/99

    Hinreichender Tatverdacht

    Die Kostenentscheidung bleibt nach § 107 Abs. 1 LDO M-V dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschl.v. 26.01.1979, E 63, 186; Beschl. des Senats v. 07.09.1998 - 2 M 76/98 -).
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