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   VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706   

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VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706 (https://dejure.org/2005,29924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2005 - 2 N 01.2706 (https://dejure.org/2005,29924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 2 N 01.2706 (https://dejure.org/2005,29924)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 07.1624

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtskraftbindung einer Normenkontrollentscheidung //

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag von Antragstellern, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam.

    Die Regelung, dass die zweite 4. Änderung des Bebauungsplans mit Rückwirkung auf den 15. Dezember 1999 in Kraft tritt (den Zeitpunkt, zu dem die mit Normenkontrollbeschlüssen vom 18. Juli 2005 [2 N 01.2706 und 2 N 04.2308] für unwirksam erklärte erste 4. Änderung wirksam werden sollte), ist unwirksam, weil sie nicht von § 214 Abs. 4 BauGB gedeckt ist.

    Dies steht aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO), durch die diese Satzung für unwirksam erklärt wurde (BayVGH vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308), fest.

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../7 eine öffentliche Grünfläche für Waldpflanzungen (2. Änderung) bzw. eine Straßenfläche (erste 4. Änderung) festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../8 eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen bzw. eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 4 BV 07.3067

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme (bereits

    Mit Beschlüssen vom 18.7.2005 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die 3. und 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für unwirksam (Az. 2 N 01.2705, 2 N 01.2706, 2 N 04.2308); die zur Nichtigkeit der 2. Änderungssatzung führenden Gründe hafteten in gleicher Weise der 3. und 4. Änderungssatzung an.
  • VGH Bayern, 16.11.2009 - 4 BV 07.1902

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme; Beseitigung

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die dritte und vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für unwirksam (Az. 2 N 01.2705, 2 N 01.2706, 2 N 04.2308); die zur Nichtigkeit der zweiten Änderungssatzung führenden Gründe hafteten in gleicher Weise der dritten und vierten Änderungssatzung an.
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2705

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten

    Mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof die Normenkontrolle wegen der 3. und 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 (Gewerbegebiet Eching-Ost) abgetrennt; die 3. Änderung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das Verfahren wegen der 4. Änderung wird unter dem Az. 2 N 01.2706 geführt.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 15 N 99.1340 und 2 N 01.2706 sowie die jeweils beigezogenen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung;

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag von Antragstellern, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam.
  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 06.2886

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplanänderungen; Antragsbefugnis;

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag von Antragstellern, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam.
  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 06.2083

    Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des

    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) erklärte der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag von Antragstellern, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam.
  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.517

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

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