Rechtsprechung
LG Bautzen, 22.07.2005 - 2 O 248/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Überschwemmungsschäden in der Elementarversicherung
Besprechungen u.ä.
- bld.de (Entscheidungsanmerkung)
Schäden durch Überschwemmung in der Elementargefahrenversicherung
Rechtsprechung
LG Offenburg, 30.09.2003 - 2 O 248/03 |
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
- LG Offenburg, 30.09.2003 - 2 O 248/03
- OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 14 U 200/03
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 14 U 200/03
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung einer künftigen …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30.09.2003 - 2 O 248/03 - abgeändert:.
Rechtsprechung
LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Anfechtung einer erfolgten Verrechnung auf dem Girokonto des Schuldners; Notwendigkeit einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung des Schuldnervermögens; Insolvenzanfechtung für Vorausabtretungen künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
- LG Offenburg, 30.09.2003 - 2 O 248/03
- OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 14 U 200/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 11/59
Vorausabtretung und Konkursanfechtung
Auszug aus LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Deshalb hat der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der früheren Konkursordnung entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO, wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312).Die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken unterläge im vorliegenden Fall danach der Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 InsO insoweit, als die Forderungen aufgrund einer Rechtshandlung der Schuldnerin nach Kenntnis der Beklagten als Sicherungsnehmerin von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden wären (BGHZ 30, 238-241).
- BGH, 01.10.2002 - IX ZR 360/99
Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer …
Auszug aus LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Nach der Rechtsprechung des BGH (u.a. 9. Zivilsenat, Urteil vom 1. Oktober 2002, Az: IX ZR 360/99 ) werden, wenn die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechtswirksam an ein Kreditinstitut abgetreten hat, die Insolvenzgläubiger regelmäßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet. - BGH, 09.12.1999 - IX ZR 318/99
Behandlung von Zahlungseingängen nach Antrag auf Eröffnung der …
Auszug aus LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Dementsprechend hat der BGH bei gleichlautender Formulierung auch die Forderung gegenüber einer "Regierungsbezirkskasse" sowie einer Versicherung als von der Globalabtretung erfasst angesehen (BGH WM 2000, 262 [BGH 09.12.1999 - IX ZR 318/99] -264), da sie im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit entstanden waren.
- BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 246/82
Beitreibung in der Schweiz - § 812 BGB, § 14 KO, Bereicherungsausgleich zwischen …
Auszug aus LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Wenn dem Abtretenden bei der sogenannten stillen Zession die Einziehungsermächtigung für die abgetretene Forderung verbleibt, dann bleibt ihm nur ein Forderungsausschnitt (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 13.7.1983, Az.: VIII ZR 246/82 ). - BGH, 14.05.1975 - VIII ZR 254/73
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Konkursanfechtung
Auszug aus LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Deshalb hat der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der früheren Konkursordnung entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO, wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312). - BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
Anfechtbarkeit der Vorausabtretung von Arbeitseinkommen
Auszug aus LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden (BGH 9. Zivilsenat Urteil vom 11. Dezember 1986, Az: IX ZR 78/86 ).